PraxisführungRecht

Müssen auch Praxismitarbeiter den Impfstatus offenlegen?

Arbeitgeber in Schulen, Kindergärten, in Krankenhäusern oder Pflegeheimen dürfen künftig den Corona-Impfstatus ihrer Mitarbeiter abfragen, um darauf betrieblich reagieren zu können. Darauf hat sich die große Koalition geeinigt.

Arbeitgeber dieser Branchen können von ihren Beschäftigten künftig offenbar Auskunft über eine Corona-Impfung oder eine überstandene Covid-.Erkrankung verlangen können.Die Regelung soll nur während der Corona-Notlage gelten, die bis Ende des Jahres verlängert wurde. Der Bundestag soll am 07.08.2121 darüber entscheiden.

Wie die FAZ schreibt, heißt es in der Neufassung: „Der Arbeitgeber kann, wenn und soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist, vom Beschäftigten Auskunft oder die Vorlage eines Nachweises über das Bestehen eines Impfschutzes oder das Bestehen einer natürlichen Immunität in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) verlangen.“ Die Daten seien direkt beim Beschäftigten zu erheben. Dieser dürfe dadurch nicht gedrängt werden, sich impfen zu lassen.

Der Status kann über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder die Art und Weise der Beschäftigung entscheiden, wie es in der Vorlage heißt. Die Regelung gilt nur bei einer vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) erläuterte im Gesundheitsausschuss, dass eine solche Regelung nicht neu sei und etwa in Krankenhäusern und Arztpraxen schon angewendet werde. Die Auskunftsplicht werde nunmehr auf andere sensible Bereiche erweitert, um Nutzer von Gemeinschaftseinrichtungen und speziell vulnerable Gruppen zu schützen.