Neue Qualitätssicherungs-Richtlinie: Müssen jetzt alle Monitore ausgetauscht werden?
Seit Beginn des Jahres 2025 erreichen die Landeszahnärztekammern sowie die Bezirkszahnärztekammern vermehrt Anfragen zum Betrieb von Befundmonitoren. Insbesondere wird angefragt, inwieweit „Altmonitore“ weiter betrieben werden dürfen, da offenbar verschiedene Marktteilnehmer durch aggressive Werbung den Eindruck erwecken, dass nun alle „Altmonitore“ ausgetauscht werden müssten. Dies ist nicht der Fall, stellt die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg klar.
Die novellierte Qualitätssicherungs-Richtlinie (QS-RL) enthält folgende wichtige Regelungen für den Betrieb von Befundungsgeräten (BWG – Bildwiedergabegerät):
BWG mit einer Abnahmeprüfung nach DIN 6868-157
Diese Befundmonitore wurden ab dem 01.05.2015 in Betrieb genommen. Für diese Befundmonitore ergeben sich keine relevanten Änderungen hinsichtlich der Durchführung von Konstanzprüfungen (siehe Anhang B.1.2 der QS-RL).
BWG mit Abnahmeprüfung nach DIN 6868 V 57
Diese Befundmonitore dürfen weiterhin betrieben werden. Es ist jedoch zu beachten, dass je nach Einsatzort bzw. Einsatzzweck (in Raumklasse 6 – Behandlungsraum oder bei DVT-Betrieb) zusätzlich eine jährliche messtechnische Kontrolle durchzuführen ist. Der relevanteste Prüfparameter ist das maximale Leuchtdichteverhältnis R‘ (früher als Kontrast bezeichnet), die Mindestanforderung liegt bei ≥ 100. Dies dürften viele Monitore nach mehr als 10 Jahren Betrieb vermutlich nicht mehr erreichen. In der Raumklasse 5 (Büro, Röntgenraum, wenn entsprechend abgedunkelt) ist diese messtechnische Überprüfung in einem Intervall von 5 Jahren durchzuführen.
BWG für Monitore (Raumklasse 4)
Diese unterliegen keiner Qualitätssicherung. Das bedeutet, dass alle Monitore, die nicht explizit als Befundungsmonitore gekennzeichnet sind, von diesen Regelungen nicht betroffen sind. Es können also auch herkömmliche Fernsehgeräte (in entsprechender Entfernung vom Behandlungsarbeitsplatz) zur Betrachtung eingesetzt werden.
[!] Die künstlich provozierte Aufregung soll also lediglich Verkäufe ankurbeln. Natürlich ist zu erwarten, dass Befundmonitore, die älter als zehn Jahre sind, ggf. ersetzt werden müssen. Es empfiehlt sich, den Bestand an Befundmonitoren und anderen BWG in der Praxis zu analysieren, um den tatsächlichen Investitionsbedarf zu ermitteln. |
Zahnärztekammer Baden-Württemberg, Kammer Kompakt 11/2025 vom 24. 03. 2025