Praxisführung

Neues Masernschutzgesetz zum 01.03.2020: Praxismitarbeiter müssen Impfschutz gegen Masern nachweisen können

| Am 14.11.2019 hat der Bundestag das sogenannte Masernschutzgesetz beschlossen. Das Gesetz ist nicht zustimmungspflichtig durch den Bundesrat und tritt am 01.03.2020 in Kraft. Insbesondere eine Änderung ist auch für Personal in Zahnarztpraxen relevant: Mitarbeiter in Sammel- und Gesundheitseinrichtungen ‒ also auch in Zahnarztpraxen ‒ müssen demnächst eine vollständige Masernimpfung nachweisen können. Fehlt der Nachweis, kann ab Juli 2020 ein Bußgeld von bis zu 2.500 Euro verhängt werden. |

 

Bei der Regelung werden folgende Fallunterscheidungen getroffen:

 

  • Medizinisches Personal, das ab dem 01.03.2020 eingestellt wird, muss einen Impfschutz gemäß der STIKO-Empfehlungen bzw. Immunität gegen Masern nachweisen.
  • Für Mitarbeiter, die schon länger beschäftigt sind, endet die Nachweisfrist am 31.07.2021. Als Nachweis gilt der Impfpass oder eine ärztliche Impfbescheinigung.
  • Personen mit medizinischen Kontraindikationen und Personen, die vor 1971 geboren sind, sind von der Impfpflicht ausgenommen. Das gilt auch für Personen, die die Krankheit bereits nachgewiesenermaßen durchlitten haben.

 

PRAXISTIPP | Überprüfen Sie als Praxisinhaber, ob Ihre Mitarbeiter den vollständigen (!) Impfschutz, d. h. zwei Impfungen haben.

 
Quelle: Ausgabe 12 / 2019 | Seite 1 | ID 46254498