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04.09.2018·OLG Dresden Nutzt der Patient ein eigentlich unbrauchbares Implantat, kann er die Rechnung nicht kürzen

·OLG Dresden

Nutzt der Patient ein eigentlich unbrauchbares Implantat, kann er die Rechnung nicht kürzen

| Nutzt ein Patient ein objektiv unbrauchbares Implantat über einen längeren Zeitraum, kann er sich nicht auf den Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Zahnarztes berufen. Ein Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruchs wegen einer zahnärztlichen Leistung setzt voraus, dass sein Interesse an der Leistung weggefallen ist. Das ist aber nicht gegeben, wenn der Patient die Leistung tatsächlich nutzt (OLG Dresden, Beschluss vom 31.07.2018, Az. 4 U 252/18, Abruf-Nr. 203087). |

 

Planung fehlerhaft, Behandlung fehlerhaft, Revision fehlerhaft

Eine Patientin bekam vom OLG Dresden ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zugesprochen, weil eine Implantatversorgung im Unterkiefer sowohl fehlerhaft geplant als auch nicht fachgerecht durchgeführt wurde. Sie litt aufgrund der Entzündungen und des Kieferknochenschwunds unter massiven Schmerzen. U. a. hatte sie erhebliche Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme und eine stark beeinträchtigte Ästhetik. Sie musste starke Schmerzmittel einnehmen sowie zahlreiche Zahnarztbehandlungen erleiden ‒ die z. T. von vornherein zum Scheitern verurteilt waren. Alle 3 Implantate hätten entfernt werden müssen.

 

Doch die Patientin hatte ‒ obwohl von einer Unbrauchbarkeit der Implantate auszugehen ist ‒ 2 der 3 Implantate in regio 24 und 25 über 5 Jahre weiter genutzt. So ist sowohl auf den Zähnen 21 und 27 als auch auf den Implantaten 24 und 25 ein ‒ wenn auch gelockertes bzw. teilweise frakturiertes ‒ Provisorium positioniert, an dem der neue Zahnarzt der Patientin immer noch provisorische Reparaturen vornimmt. Deshalb kann sie die Honorarrechnung des Zahnarztes nicht einfach kürzen, entschied das OLG Dresden.

 

Versorgung in Teilen weiter genutzt: Honorar darf nicht gekürzt werden

Zwar kommt der Ausschluss des Vergütungsanspruchs des Zahnarztes gemäß § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB in Betracht, wenn der Zahnarzt einen völlig unbrauchbaren Zahnersatz hergestellt bzw. eingesetzt hat, der für den Patienten gänzlich wertlos ist. Die tatsächliche Nutzung der Leistung steht in diesem Fall aber dem geltend gemachten Rechtsanspruch entgegen.

 

Die Patientin kann deshalb auch nicht die Zahnarztrechnung anteilig um die Posten für den Zahn 23 ‒ hier wurde das insuffiziente Implantat schon 2013 nach ein paar Monaten entfernt ‒ kürzen. Die Versorgung muss vielmehr in ihrer Gesamtheit betrachtet werden: Sie bestand nicht lediglich im Einbau dreier Implantate, sondern in deren Verbindung mit einer Brückenkonstruktion, die insgesamt die Zähne 21 bis 27 erfassen sollte. Auch wenn aus dieser Gesamtkonstruktion zwischenzeitlich sowohl das Implantat 23 als auch die provisorische Brücke entfernt werden mussten, besteht die ursprüngliche Versorgung in wesentlichen Teilen fort und wird von der Patientin auch weiterhin genutzt, wie sie im Gerichtstermin im Mai 2018 selbst einräumte.