PraxisführungRecht

Praxiskleidung von der Steuer absetzen

Bürgerliche Kleidung kann nicht als Betriebsausgabe in der Steuererklärung abgezogen werden, auch wenn diese bei der Berufsausübung getragen wird, urteilt der Bundesfinanzhof. Das Urteil hat Relevanz für die Arztpraxis.

Eine Frau war als selbstständige Trauerrednerin tätig. In Ihrer Steuererklärung machte sie Aufwendungen u. a. für schwarze Anzüge, Blusen und Pullover als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte die steuerliche Berücksichtigung dieser Aufwendungen ab.

Die Aufwendungen für Kleidung als unverzichtbare Aufwendungen der Lebensführung sind nach dem Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht abziehbar. Sie sind nur dann als Betriebsausgaben zu berücksichtigen, wenn es sich um Aufwendungen für typische Berufskleidung handelt. Schwarze Anzüge, Blusen und Pullover fallen nicht hierunter, da es sich um bürgerliche Kleidung handelt, die auch privat getragen werden kann.

[!] Was für schwarze Kleidung gilt, gilt auch für bürgerliche weiße (oder farbige) Kleidung für Zahnärzte und ZFA. Tragen Sie dagegen Kleidung z.B. mit einem Logo der Praxis, können Sie diese Kleidung steuerlich absetzen.

Bundesfinanzhof (BFH),16.03.2022 – VIII R 33/18
Mitteilung des Virchowbundes vom 14.07.2022