07.11.2014·Praxisorganisation Das Bonusheft: Wichtige Fragen und Hinweise zur Bonus-Berechnung
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Das Bonusheft: Wichtige Fragen und Hinweise zur Bonus-Berechnung
| Das Bonusheft ist in der gesetzlichen Krankenversicherung seit vielen Jahren ein fester Bestandteil bei den Kontrolluntersuchungen. Ein Patient mit regelmäßig geführtem Bonusheft bekommt zusätzlich zum Basiszuschuss bei Zahnkronen und Zahnersatz von seiner Krankenkasse einen erhöhten Zuschuss (Bonus). In diesem Beitrag werden sowohl die gesetzlichen Bestimmungen als auch Fragen aus dem Praxisalltag vorgestellt. |
Das Bonusheft
Der Eintrag in das bundesmantelvertraglich vereinbarte Bonusheft (als Nachweis einer erfolgten Vorsorgeuntersuchung gemäß § 55 Abs. 1 SGB V) und die Aushändigung ist vom behandelnden Zahnarzt unentgeltlich vorzunehmen. Die Archivierung obliegt dem Patienten und sollte keinesfalls in der Praxis erfolgen. Bei Erstausstellung wird der Patient darüber aufgeklärt, dass die Kontrolluntersuchungen halbjährlich erfolgen und einmal im Jahr das Bonusheft für die notwendige Bescheinigung in Eigenverantwortung mitzubringen ist.
Die gesetzlichen Bestimmungen
Die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) und die Primärkrankenkassen haben als Anlage zum Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) eine Vereinbarung über Maßnahmen zur Verhütung von Zahnkrankheiten (Individualprophylaxe) geschlossen. Dort heißt es in § 3:
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Weiterhin finden sich in den Richtlinien des Bundesausschusses der Zahnärzte und Krankenkassen in Abschnitt B unter Punkt 13 auch Informationen zur Art und zum Umfang der zahnmedizinischen Individualprophylaxe.
Im Praxisalltag und der Flut an Bestimmungen wird meist übersehen, dass bereits Kinder und Jugendliche ab dem 13. Lebensjahr Anrecht auf ein Bonusheft haben, in dem – anders als bei den Erwachsenen – halbjährlich das Datum des Mundhygienestatus nach BEMA-Nr. IP 1 eingetragen wird.
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Bei einem 24-jährigen Patienten wird aufgrund eines Zahnverlustes durch einen Unfall ein Implantat inseriert und mit einer Krone versorgt. In seinem Bonusheft müssen lückenlos für die Kalenderhalbjahre 2003 bis 2007 die Daten der BEMA-Nr. IP1 (2x pro Kalenderjahr) und von 2008 bis 2013 das Datum der Kontrolluntersuchung nach BEMA-Nr. 01 (einmal im Jahr) eingetragen sein, damit der Patient einen Bonus von 20 Prozent von seiner Krankenkasse erhält. Der Tag der Untersuchung bzw. IP-Behandlung wird im Bonusheft eingetragen und mit dem Praxisstempel bestätigt. |
Die Aufklärung der Eltern bzw. Bezugspersonen ist bei Kindern und Jugendlichen besonders wichtig, damit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres das halbjährliche Prophylaxe-Programm auch wahrgenommen wird. Zu beachten ist ferner, dass die Bonusregelung auch für Totalprothesenträger gilt. Wer die vorgeschriebenen Termine nicht oder lückenhaft wahrgenommen hat, kann auf die Vorteile des Bonushefts nicht zurückgreifen. Der Patient muss von vorn anfangen und fünf Jahre lang die Kontrolluntersuchungen einmal jährlich wahrnehmen, bevor er wieder einen Anspruch auf den Bonus hat.
Das Festzuschuss-System
GKV-Versicherte erhalten je nach Befund einen Festzuschuss für die vertragszahnärztlichen Versorgungen mit Zahnersatz wie Kronen, Brücken oder herausnehmbare Prothesen. Die Höhe orientiert sich an der jeweiligen Regelversorgung, deren Kosten zur Hälfte übernommen werden. Sind im Bonusheft regelmäßige Zahnarztbesuche vermerkt, beteiligen sich die gesetzlichen Krankenkassen mit einem höheren Zuschuss. Das Bonusheft erinnert einerseits daran, dass jeder regelmäßig etwas für die Gesunderhaltung seiner Zähne unternehmen sollte, andererseits hilft das Bonusheft beim Geldsparen.
Beispiel zur Bonusdifferenz
Der fehlende Zahn 31 wurde durch ein Implantat ersetzt. Im Rahmen der prothetischen Versorgung soll eine Implantatkrone hergestellt werden. Da nur der Zahn 31 und alle Weisheitszähne fehlen, erhält der Patient 1 x Festzuschuss 2.1 und 3 x 2.7. Je nach Bonusstand ergeben sich folgende Beträge:
Anzahl |
FZ |
Ohne Bonus |
20 Prozent |
30 Prozent |
1 |
2.1 |
319,73 Euro |
383,68 Euro |
415,65 Euro |
3 |
2.7 |
141,27 Euro |
169,53 Euro |
183,66 Euro |
Gesamt |
461,00 Euro |
553,21 Euro |
599,31 Euro |
Für die genannten Festzuschüsse besteht somit ein Unterschied von rund 140 Euro, wenn der Bonus in Höhe von 30 Prozent gewährt wird.
Bonuseintrag nur nach IP1 bzw. 01?
Laut KZBV ist eine erbrachte Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 bzw. Nr. IP1 Voraussetzung für den Stempel im Bonusheft, da diese Leistungen an den Eintrag gekoppelt sind. Wurde beispielsweise im Kalenderjahr nur eine Ä1 und eine Füllung, aber keine Kontrolluntersuchung vorgenommen, so darf kein Stempel im Bonusheft erfolgen. Ein anderer Sachverhalt zeigt sich jedoch, wenn der Patient im November des Vorjahres zur 01 kam und im Folgejahr einen Termin im Januar mit Untersuchung wahrnimmt. Hier kann der Stempel erfolgen, auch wenn die Nr. 01 zwar erbracht, aber nicht abrechenbar ist.
Fehlende Einträge durch Zahnarztwechsel
Insbesondere im Rahmen einer ZE-Behandlung wird bei Überprüfung schnell ersichtlich, dass ein oder mehrere Einträge fehlen, um einen Bonus bei Zahnersatz zu erzielen. War der Patient in den Fehlzeiten nicht in der Hauszahnarztpraxis, kann er selbst die Adresse der Vorgänger-Praxis recherchieren und auf seine Kosten das Bonusheft dorthin zum Nachtragen mit einem rückfrankierten Umschlag senden. Das ist nicht die Aufgabe der derzeitigen Praxis, die Kosten für die Arbeitszeit und die Versandkosten gehen sonst zulasten des Praxisinhabers.
Steht ein Praxiswechsel an (zum Beispiel aufgrund eines Wohnsitzwechsels, unglücklicher Sprechzeiten oder eines Streits), verliert das Bonusheft nicht seine Gültigkeit. Die neue Zahnarztpraxis kann die notwendigen Einträge fortsetzen. Ist ein Bonusheft gefüllt, so darf das „alte“ Bonusheft auf keinen Fall in den Papierkorb wandern. Es ist zusammen mit dem 2. Heft bei einer vorgesehenen prothetischen Behandlung der Krankenkasse vorzulegen, um lückenlos die Leistungen nach BEMA-Nr. IP1 und/oder Nr. 01 nachzuweisen.
Individuelles Bonusheft und Ersatzausstellung
Bittet der Patient um die Eintragung von Kontroll- und/oder Prophylaxe-Leistungen in ein individuelles Bonusheft, handelt es sich nicht um einen kostenfreien Vertragsbestandteil der GKV. Somit gelten für die Honorierung der Ausfülltätigkeit die Bestimmungen des § 612 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Gleiche gilt für Ersatzausstellung eines Bonushefts nach Verlust.
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(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. |
Der Praxisinhaber entscheidet, ob diese Tätigkeiten als Service-Leistung kostenfrei erfolgen oder ob bei mehrfachen Verlust ein Unkostenbeitrag erhoben wird.