Abrechnung

Die Abrechnung von OP-Zuschlägen nach den GOÄ-Nrn. 440 bis 445 und GOZ-Nrn. 0500 bis 0530

| Mit Novellierung der GOÄ zum 1. Januar 1996 wurden im Kapitel C VIII. die OP-Zuschläge Ä440 bis Ä448 und mit Novellierung der GOZ zum 1. Januar 2012 im Abschnitt L. die OP-Zuschläge 0500 bis 0530 aufgenommen. Nur die dort aufgeführten chirurgischen Ziffern erhalten – abhängig von der jeweiligen Punktzahl – einen OP-Zuschlag nach den Nrn. Ä442 bis Ä445 und 0500 bis 0530. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die Zuschläge vor und zeigen die Abrechnungsmöglichkeiten auf. |

Wichtige Hinweise zur Abrechnung der OP-Zuschläge

Werden an demselben Behandlungstag mehrere zuschlagsberechtigte Leistungen erbracht, dann kann nur einer – immer der höchst bewertete OP-Zuschlag – berechnet werden. Werden an demselben Behandlungstag zuschlagsberechtigte Leistungen aus der GOZ und der GOÄ erbracht, kann auch nur einer – der höchst bewertete OP-Zuschlag – berechnet werden.

Fallen an einem Behandlungstag zum OP-Mikroskop- oder Laser-Zuschlag berechtigte Leistungen aus der GOZ und der GOÄ an, so kann nur ein Zuschlag für das OP-Mikroskop und/oder den Laser aus beiden Gebührenordnungen berechnet werden. Sowohl der Zuschlag für das OP-Mikroskop als auch der Laserzuschlag kann in derselben Sitzung neben den OP-Zuschlägen nach den GOZ-Nrn. 0500 bis 0530 bzw. GOÄ-Nrn. 442 bis 445 erhoben werden.

Die OP-Zuschläge aus der GOZ bzw. GOÄ sind nicht berechenbar, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird. Das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird.

Die Allgemeinen Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen in der GOÄ sind im Download-Bereich von „Praxis Implantologie“ (www.pi.iww.de) abrufbar.

Die Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen aus Abschnitt L. GOZ

Es folgen die Bestimmungen zu den OP-Zuschlägen aus Abschnitt L. GOZ:

GOZ-Nr. 0500 (400 Punkte) 1,0-fach – 22,50 Euro

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nummern 4090 und 4130. Der Zuschlag nach Nummer 0500 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 0500 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0510 bis 0530 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Nr. 0510 (750 Punkte) 1,0-fach 42,18 Euro

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. Der Zuschlag nach Nummer 0510 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 0510 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0520 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Nr. 0520 (1.300 Punkte) 1,0-fach 73,11 Euro

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 800 bis 1199 Punkten bewertet sind. Der Zuschlag nach Nummer 0520 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 0520 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500, 0510 und/oder 0530 nicht berechnungsfähig.

GOZ-Nr. 0530 (2200 Punkte) 1,0-fach 123,73 Euro

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind. Der Zuschlag nach Nummer 0530 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. Der Zuschlag nach Nummer 0530 ist neben den Zuschlägen nach den Nummern 0500 bis 0520 nicht berechnungsfähig.

Allgemeine Bestimmungen der GOZ zu den OP-Zuschlägen

  • 1. Bei nichtstationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden.
  • 2. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
  • 3. Die Zuschläge nach den Nummern 0500 bis 0530 sind zahnärztlich-chirurgischen Leistungen nach den Nummern 3020, 3030, 3040, 3045, 3090, 3100, 3110, 3120, 3130, 3140, 3160, 3190, 3200, 3230, 3240, 3250, 3260, 3270, 3280 in Abschnitt D, nach den Nummern 4090, 4100, 4130 und 4133 in Abschnitt E sowie nach den Nummern 9010, 9020, 9090, 9100, 9110, 9120, 9130, 9140, 9150, 9160 und 9170 in Abschnitt K zuzuordnen.

Die vorgenannten Gebührenziffern erhalten folgende OP-Zuschläge:

Ziffer
Zuschlag
Euro
Ziffer
Zuschlag
Euro

3020

0500

22,50

3110

0500

22,50

3030

0500

22,50

3120

0510

42,18

3040

0510

42,18

3130

0500

22,50

3045

0510

42,18

3140

0510

42,18

3090

0500

22,50

3160

0510

42,18

3100

0500

22,50

3190

0500

22,50

Ziffer
Zuschlag
Euro
Ziffer
Zuschlag
Euro

3200

0510

42,18

9010

0530

123,73

3230

0500

22,50

9020

0510

42,18

3240

0510

42,18

9090

0500

22,50

3250

0500

22,50

9100

0530

123,73

3260

0510

42,18

9110

0530

123,73

3270

0510

42,18

9120

0530

123,73

3280

0500

22,50

9130

0530

123,73

4090

0500

22,50

9140

0510

42,18

4100

0500

22,50

9150

0510

42,18

4130

0500

22,50

9160

0500

22,50

4133

0520

73,11

9170

0510

42,18

  • 4. Die Zuschläge sind in der Rechnung unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen.
  • 5. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nrn. 0500 bis 0530 ist die erbrachte zahnärztlich-chirurgische Leistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlages nach den Nrn. 0500 bis 0530 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen zahnärztlich-chirurgischen Leistungen ist nicht möglich.
  • 6. Die Zuschläge nach Nrn. 0500 bis 0530 sind nicht berechnungsfähig, wenn der Patient an demselben Tag wegen derselben Erkrankung in stationäre Krankenhausbehandlung aufgenommen wird; das gilt nicht, wenn die stationäre Behandlung wegen unvorhersehbarer Komplikationen während oder nach der nichtstationären Operation notwendig und entsprechend begründet wird.
  • 7. Die Zuschläge nach den Nrn. 0110, 0120 sowie 0500 bis 0530 sind neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen für dieselbe Sitzung nicht berechenbar.

Die OP-Zuschläge der GOZ enthalten sowohl die Kosten für die Wiederaufbereitung von OP-Materialien als auch den Einbezug von Einmalmaterialien, die nicht explizit in der GOZ als berechenbar dargestellt sind. Darunter fallen Materialien wie das Einmal-OP Abdeckset, Einmalhandschuhe, Einmal-Infusionsbesteck, Einmal-Schlauchüberzüge und die Kochsalz- bzw. Ringerlösung.