29.11.2018·Privatliquidation GOZ-Kommentar der BZÄK: aktuelle Änderungen
·Privatliquidation
GOZ-Kommentar der BZÄK: aktuelle Änderungen
| Der GOZ-Kommentar der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) wurde erneut überarbeitet. PI stellt Ihnen Änderungen für den Bereich der Implantologie vor. |
Intraorale Abformung (GOZ-Nr. 0065)
Die einfache Registrierung der Bissverhältnisse auf digitalem Weg ist nicht nach der GOZ-Nr. 0065 gesondert berechnungsfähig. Die Leistung wird je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich berechnet und kann bis zu viermal je Sitzung anfallen. Die Nebeneinanderberechnung dieser Leistung und einer konventionellen Abformung in derselben Sitzung für dasselbe Behandlungsgebiet ist nicht statthaft. Neu integriert wurde, dass bei unterschiedlichen Indikationen die Leistung auch mehrfach berechnet werden kann.
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Die Berechnung einer digitalen Abformung nach GOZ-Nr. 0065 ist für die Auswertung der virtuellen Modelle zur Behandlungsplanung notwendig. In gleicher oder separater Sitzung kann zusätzlich eine digitale Abformung von präparierten Zähnen für die Herstellung von Einlagefüllungen, Kronen, Brücken und/oder Zahnersatz sowie von Implantaten für Suprakonstruktionen erfolgen. |
Brücken- oder Prothesenanker (GOZ-Nr. 5000)
Falls die Verankerung einer Prothese mittels eines konfektionierten Abutments auf dem Implantat und einer konfektionierten Verbindungskrone in der Prothese erfolgt, wird die Versorgung des Implantats mit der GOZ-Nr. 5000 (2,3-fach 131,43 Euro) und die entsprechende Verankerung durch die Verbindungskrone in der Prothese nach der GOZ-Nr. 5080 (2,3-fach 29,75 Euro) berechnet.
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Industriell vorgefertigte Kronen wie z. B. die Syn-Cone-Aufbauten von Ankylos können direkt auf Implantaten fachgerecht montiert werden. Bei Einarbeitung in eine vorhandene Prothese sind die zugehörigen präfabrizierten Konuskappen auf die Implantate im Mund aufzusetzen. Die Prothese wird entsprechend ausgeschliffen und die Konuskappen (Verbindungskronen) einpolymerisiert. Sowohl die Abutments (Syn-Cone-Aufbauten) als auch die Verbindungskrone (Konuskappe) sind bei diesem System industriell vorgefertigt und nach aktueller Aussage nicht nach GOZ-Nr. 5040 (2,3-fach 336,97 Euro), sondern nach den GOZ-Nrn. 5000 und 5080 (2,3-fach zusammen 161,18 Euro) zu berechnen. Der finanzielle Unterschied von der Teleskop- bzw. Konuskrone nach GOZ-Nr. 5040 gegenüber den GOZ-Nrn. 5000 und 5080 ergibt im 2,3-fachen Gebührensatz ein Minderhonorar in Höhe von 175,79 Euro. |
Prothesenspanne (GOZ-Nr. 5070)
Neu eingefügt wurde im GOZ-Kommentar, dass im Reparaturfall neben der GOZ-Nr. 5070 die Nr. 5260 berechenbar ist, sofern eine Lücke oder Freiendsituation neu versorgt wird. Hiermit wird verdeutlicht, dass die GOZ-Nr. 5070 nicht nur im Zusammenhang mit der Neuanfertigung von Teil- und Cover-Denture-Prothesen ansatzfähig ist, sondern auch im Rahmen von Wiederherstellungen. Parallel wurde ein entsprechender Berechnungshinweis bei der GOZ-Nr. 5260 in den Kommentar integriert.
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Bei einem Privatpatienten sind die Zähne 17, 16 und 21 nicht erhaltungswürdig. Nach Abformung und Extraktion wird die vorhandene Teil-Prothese im Dentallabor um diese Zähne erweitert. Dadurch entsteht bei der Prothese regio 16 bis 18 ein Freiendsattel und regio 21 eine Prothesenspanne. Neben der GOZ-Nr. 5260 kann die Nr. 5070 zweimal berechnet werden. |
Auswechseln von Sekundärteilen (GOZ-Nr. 9050)
Während der Versorgungsphase des Implantats mit einer Krone, einer Brücke bzw. einer Prothese sind Abformmaßnahmen und Einproben notwendig. Dabei wird der Gingivaformer gegen Abformpfosten, Aufbauelemente (Abutments) oder Ähnliches ausgewechselt, bevor er dann wieder zurückgesetzt wird. Im Anschluss wird erläutert, was unter „Aufbauelemente“ zu verstehen ist, nämlich dass neben dem zur definitiven Versorgung zählenden Abutment (bzw. -teilen) auch Gingivaformer und Abdruckpfosten zu verstehen sind. Es wurde präzisiert, dass die Nr. 9050 nicht nur bei Verwendung der definitiven Abutments, sondern auch im Rahmen der rekonstruktiven Phase für die Verwendung von Gingivaformern oder Abformelementen berechenbar ist.
Weiterhin wird konkretisiert, wann die „rekonstruktive Phase“ stattfindet. Diese beginnt nach der neuen Definition mit den Behandlungsschritten zur prothetischen Versorgung der verloren gegangenen Zähne und endet mit der definitiven Eingliederung des endgültigen Zahnersatzes.
Intraorale Entnahme von Knochen (GOZ-Nr. 9140)
Eine präzisere Beschreibung der Entnahmestelle für Knochenstücke bzw. eines Knochenblocks wurde eingefügt. Sie ist nun räumlich getrennt von der Augmentationsstelle zu sehen, wenn zwischen der Entnahmeregion und dem Augmentationsort ein intaktes Knochenstück verbleibt. Beispiel: „Regio 46 Augmentation, regio 48 Entnahme von Knochenstücken und Einbringen in regio 46. Der Alveolarfortsatz regio 47 ist intakt, dort erfolgt keine Augmentation.“