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22.01.2019·Rechnungslegung Regionsangabe bei GOZ-Leistungen ‒ ein häufiges Versäumnis!

·Rechnungslegung

Regionsangabe bei GOZ-Leistungen ‒ ein häufiges Versäumnis!

| Seit dem 01.07.2012 muss das vom Bundesministerium für Gesundheit erstellte maschinenlesbare Rechnungsformular verwendet werden. Dieses Formular vereinfacht die automatisierte Rechnungsprüfung durch private Kostenträger. Häufig fehlt auf den Rechnungen jedoch die Angabe der behandelten Region oder des behandelten Zahns. Das ist ein Verstoß gegen Formvorschriften der GOZ. PI zeigt anhand von Beispielen auf, worauf bei Regions- bzw. Zahnangaben zu achten ist. |

Anforderungen an die Rechnungslegung

Nach § 10 GOZ ist die Vergütung fällig, wenn dem Zahlungspflichtigen eine der Anlage 2 der GOZ entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Voraussetzung der Fälligkeit ist u. a. eine verständliche Bezeichnung des behandelten Zahns. Diese ist bei jeder Leistung anzugeben, die sich einem Zahn, Implantat oder zahnlosen Abschnitt zuordnen lässt.

 

Eine bestimmte Art der Bezeichnung ist nicht vorgeschrieben. Sind mehrere Zähne oder Regionen zu therapieren, kann „von ‒ bis“ vermerkt werden.

Praxisbeispiele zu ausgewählten Gebührenziffern

Bei den folgenden Beispielen wird auf die weiteren Rechnungszeilen und flankierenden Leistungen verzichtet. Die Beispiele dienen der Verdeutlichung der Regionsangabe bei ausgewählten Gebührenziffern.

 

  • Beispiel 1
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl

10.01.19

24

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

1

Ä1

Beratung

1

18, 22‒28

0090

Infiltrationsanästhesie

5

18, 28

9140

Intraorale Entnahme von Knochen je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

2

24‒26

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

1

0530

OP-Zuschlag

1

22‒27

Ä2765

Partielle Vestibulumplastik, je Kieferhälfte oder Frontzahngebiet

1

 

Aufgrund des vorgeschriebenen Rechnungsformulars ist eine Regionsangabe auch für GOÄ-Leistungen vorgesehen. Der Nr. 5 GOÄ wird die untersuchte Region zugeordnet. Bei der Infiltrationsanästhesie ist grundsätzlich eine Zahn- oder Regionsangabe einzutragen, da ab der zweiten Injektion in gleicher Region eine Begründung auf der Rechnung zu vermerken ist.

 

Der Aufbau des Alveolarfortsatzes und die intraorale Entnahme von Knochen ist je Kieferhälfte (KH) oder Frontzahngebiet (FB) möglich. Eine Regionsangabe ist notwendig, da ansonsten nicht prüfbar ist, ob die regional einschränkende Abrechnungsbestimmung eingehalten wurde.

 

OP-Zuschläge sind je Sitzung ansatzfähig, ein Zahnbezug ist nicht möglich. Die Vestibulumplastik wird für bis zu zwei Zahnbreiten nach Nr. 3240 GOZ abgerechnet, darüber hinaus kommt die Nr. 2675 GOÄ zum Ansatz. Fehlt die Angabe der Ausdehnung auf der Rechnung, kommt es oft zu unnötigen Rückfragen oder Kürzungen durch private Kostenträger.

 

  • Beispiel 2
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl

04.01.19

0060

Abformung beider Kiefer zur Planung und Diagnose

1

13‒23, 33‒43

4050

Zahnsteinentfernung

6

OK

9000

Implantatanalyse

1

0030

Therapieplan

1

 

Bei den Nrn. 0060 und 0030 GOZ ist keine Zahnangabe möglich. Sind mehrere Zähne in gleicher Weise zu behandeln (Zahnsteinentfernung), reicht die Angabe der Zahngruppe (13‒23 etc.) aus. Da die Implantatanalyse je Kiefer berechenbar ist, muss dieser bezeichnet werden.

 

  • Beispiel 3
Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl

11.01.19

35, 37

9050

Auswechseln oder Austauschen von Sekundärteilen

2

35, 37

5000

Brückenanker auf Implantat

2

36

5070

Brückenspanne

1

11

4030

Beseitigung von scharfen Zahnkanten

1

14, 25

4040

Einschleifen, je Sitzung

1

 

Sowohl das Auswechseln von Sekundärteilen als auch die Brücke auf Implantaten erfordern eine Zuordnung der Region, da beide implantatbezogen berechnet werden. Die Nr. 4040 GOZ ist mit der Regionsangabe zu versehen, insbesondere wenn sitzungsgleich eine Krone oder Brücke eingegliedert wird. Durch die GOZ-Leistungen nach den Nrn. 2150 bis 2170, 2200 bis 2220 und 5000 bis 5040 sind die Nachkontrolle und Korrekturen in den Gebühren enthalten, was jedoch nicht für die Antagonisten gilt. Wird eine scharfe Kante an einem Zahn beseitigt, wird der Zahn benannt.

 

PRAXISTIPP | Obwohl die Rechnungsspalte „Region“ verbindlich bei den meisten Gebührenziffern der GOZ einzutragen ist, entsprechen zahnärztliche Rechnungen selten dieser Formvorschrift. Dabei ist dieses Problem in der Regel relativ einfach in den Griff zu bekommen: In der Stammdatenverwaltung der Praxis-EDV kann im GOZ-Katalog bei den Gebührenziffern, die eine Regionsangabe benötigen, jeweils das entsprechende Feld durch einen Haken aktiviert werden.