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30.10.2018·Recht Aktuelle Gerichtsurteile für Implantologen mit ihren Leitsätzen

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Aktuelle Gerichtsurteile für Implantologen mit ihren Leitsätzen

| In diesem Beitrag hat die PI-Redaktion einige aktuelle Entscheidungen für implantologisch tätige Zahnärzte mit ihren Leitsätzen zusammengestellt. |

 

Anspruch auf Implantat-Leistungen bei Epilepsie-Patienten

Gesetzlich versicherte Patienten, die an Epilepsie erkrankt sind und bei denen es durch einen epileptischen Anfall zum Bruch der Prothese gekommen ist, können einen Anspruch auf Versorgung mit Implantaten haben (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 17.04.2018, Az. L 11 KR 3227/17, Abruf-Nr. 204609).

 

Unbrauchbarkeit wegen grob fehlerhafter Behandlung

Der Zahnarzt hat keinen Honoraranspruch, wenn die Behandlung für den Patienten völlig unbrauchbar ist. Im Urteilsfall war dies für 7 Implantate im Oberkiefer der Fall. Außerdem seien grob fehlerhaft eine Parodontitis und kariöse Defekte nicht behandelt worden. Schließlich erfolgte auch keine vollständige Gesamtplanung, also kein backward planning (LG Münster, Urteil vom 26.04.2018, Az. 111 O 5/16, Abruf-Nr. 204606).

 

Kein Vergütungsanspruch bei erforderlicher Neuanfertigung

Nach der Kündigung eines zahnärztlichen Verhandlungsvertrags steht dem Zahnarzt kein Vergütungsanspruch für bereits erbrachte prothetische Leistungen zu, wenn eine Neuanfertigung erforderlich und daher der Zahnersatz unbrauchbar ist (OLG Dresden, Urteil vom 15.06.2018, Az. 4 W 116/18, Abruf-Nr. 204608).

 

Keine Unbrauchbarkeit bei mehrjährigem Tragen

Der Honoraranspruch des Zahnarztes entfällt, wenn seine Leistungen für den Patienten völlig unbrauchbar sind. Wenn er jedoch die Versorgung seit mehreren Jahren trägt, ist dies nicht der Fall. Schadenersatz kann der Patient gegenüber dem Zahnarzt nur dann geltend machen, wenn die Nachbesserung für ihn unzumutbar ist, der Zahnarzt sie endgültig verweigert hat und die Nacherfüllung den Schaden nicht beseitigen kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2018, Az. 18 U 20/17, Abruf-Nr. 204610).

 

Kein Wegfall des Honorars, wenn der Patient die Leistung nutzt

Der Anspruch eines Patienten auf Honorarerlass oder Entfallen des Honoraranspruchs setzt einen vollständigen Interessenwegfall an der Leistung voraus. Ein solcher liegt nicht vor, wenn der Patient die Leistung gleichwohl nutzt (OLG Dresden, Urteil vom 23.05.2018, Az. 4 U 252/18, Abruf-Nr. 203087).

 

Im Streitfall hatte der Patient die von ihm bemängelte prothetische Versorgung getragen. Damit war sie für ihn nicht völlig unbrauchbar ‒ und mithin entfällt nach gefestigter Rechtsprechung nicht der gesamte Honoraranspruch des Zahnarztes.