17.01.2018·Recht Kurzfristige Absage eines OP-Termins, Teil 1: Wer trägt die Kosten?
·Recht
Kurzfristige Absage eines OP-Termins, Teil 1: Wer trägt die Kosten?
| Der OP-Raum für den implantologischen Eingriff ist komplett vorbereitet. Alle Geräte, Instrumente und Materialien stehen einsatzbereit zur Verfügung. Die sterilen Vorbereitungen sind abgeschlossen, der Patient ist für die Anästhesie im Behandlungszimmer platziert. Völlig überraschend lehnt er jedoch den Eingriff ab und verlässt die Praxis. Das Ergebnis: drei Stunden Ausfallzeit, ein einsatzbereiter Behandlungsraum und ein vorbereitetes Praxisteam. Können die entstandenen Kosten dem Patienten in Rechnung gestellt werden? |
Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar?
Ein fest vereinbarter Behandlungstermin in einer Bestellpraxis stellt einen kalendermäßig bestimmten Zeitpunkt im Sinne des § 296 Satz 1 BGB dar, was von Gerichten jedoch unterschiedlich gewertet wird. Sie gehen teils davon aus, dass Terminvereinbarungen zwischen Zahnarzt und Patient lediglich dem geregelten Praxisablauf dienen. Unter welchen Voraussetzungen der Zahnarzt Schadensersatz in Form von Verdienstausfall geltend machen kann, ist in den Gebührenordnungen nicht geregelt. Grundsätzlich gilt jedoch: In dem Moment, in dem sich ein Patient einen Termin in der Praxis geben lässt, geht er mit seinem Zahnarzt einen Behandlungsvertrag ein. Bleibt der Patient dem Termin fern, kann der Zahnarzt die Vergütung des Ausfalls gemäß § 615 BGB verlangen.
|
„Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.“ |
Grundsätzlich führt diese Vorschrift zu einem Anspruch des Zahnarztes auf Vergütung, wenn sich der Patient im Annahmeverzug befindet, also zu einem fest vereinbarten Behandlungstermin nicht erscheint. Ob und unter welchen Voraussetzungen Ansprüche auf das Behandlungshonorar nach § 615 BGB bestehen, ohne dass der Zahnarzt die Behandlung nachzuholen hat, ist in der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt.
Aufgrund der bekannten Problematik wird von juristischer Seite seit vielen Jahren geraten, entweder auf dem Anamnesebogen oder auf einem separaten Formular zu vereinbaren, dass ein Terminausfall in Rechnung gestellt wird, wenn der Termin nicht mindestens 24 oder 48 Stunden vorher storniert wird. Im vorliegenden Fall hat der Patient extrem kurzfristig abgesagt.
Wie bewerten Gerichte das Ausfallhonorar?
Sagt ein Patient unmittelbar vor dem Behandlungstermin den Termin ab, so wird dieses Verhalten von den Gerichten unterschiedlich gewertet. Die Folge ist, dass eine rechtliche Grundlage für den Vergütungsanspruch nicht gesichert ist.
Die Durchsetzung eines Ausfallhonorars hat bereits zu unzähligen Urteilen geführt. Nachfolgend stellt PI Ihnen einige besonders markante Urteile in Kurzform vor:
|
AG Heidelberg, Urteil vom 17.02.2003, Az. 20 C 298/01 Von Gerichten wird die Auffassung vertreten, der Anspruch richte sich nach dem entgangenen Gewinn. Zur Feststellung werden immer noch Schätzungen nach § 287 Zivilprozessordnung (ZPO) vorgenommen, die sich nach einem Durchschnittspatienten richten. |
AG Hameln, Urteil vom 07.09.2001, Az. 21C 199/01 Das Amtsgericht berechnete ein Ausfallhonorar nach dem durchschnittlichen Kostenfaktor der Praxis, der beim betroffenen Zahnarzt bei 200 DM pro Stunde lag. |
AG Fulda, Urteil vom 16.05.2002, Az. 34 C 120/02 Das Amtsgericht hielt den Hinweis im Behandlungsvertrag auf das Bestellsystem und die Berechnung von Terminen, die nicht spätestens 24 Stunden vorher abgesagt wurden, für rechtens. |
AG Nettetal, Urteil vom 26.08.2003, Az. 17 C 71/03 Der Zahnarzt, der seine Praxis als Bestellpraxis führt, hat gegenüber dem Patienten, der ohne rechtzeitige Absage zum umfangreichen Präparationstermin nicht erscheint, einen Schadenersatzanspruch. Der Patient muss das gesamte Honorar zahlen, das der Zahnarzt bei Durchführung der Behandlung unter Abzug der ersparten Aufwendungen (Labor und 10 Prozent pauschal Einsparung bei der Praxisverwaltung) hätte beanspruchen können. |
LG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2004, Az. 22 S 117/03 Bei einer Praxis mit Bestellsystem kann die Terminvereinbarung als eine kalendermäßige Bestimmung im Sinne des § 296 BGB angesehen werden ‒ mit der Folge, dass sich ein Patient, der einen Behandlungstermin nicht rechtzeitig absagt, zum Zeitpunkt des Behandlungstermins in Annahmeverzug befindet. Damit entsteht ein Vergütungsanspruch nach § 615 BGB. Der Patient musste für nicht abgesagte und nicht wahrgenommene Termine nach Abzug von ersparten Aufwendungen ein Ausfallhonorar in Höhe von rund 150 Euro leisten. |
AG Bad Iburg, Urteil vom 17.09.2003, Az. 4d C845/03 Dem Zahnarzt steht ein Ausfallhonorar zu, wenn der Patient einen vereinbarten Behandlungstermin nicht einhält. Im konkreten Fall hatte ein Patient eine Erklärung unterzeichnet, in der unmissverständlich auf die finanziellen Auswirkungen eines versäumten Behandlungstermins hingewiesen wurde. Da der Patient den vereinbarten Termin nicht abgesagt hatte, wurde er vom Amtsgericht Bad Iburg zur Zahlung des entgangenen Zahnarzthonorars in Höhe von 142 Euro plus Zinsen verurteilt. Mangels substanziierten Vortrags des Patienten erfolgte dabei kein Abzug für ersparte Aufwendungen des Zahnarztes. |
AG Neukölln, Urteil vom 07.10.2004, Az. 4 C 179/04 Eine Zahnärztin hatte mit einem Patienten in Form eines vorgedruckten Anamnesebogens ein pauschales Ausfallhonorar pro Stunde vereinbart. Nach dieser Vereinbarung mussten die Termine spätestens 24 Stunden vor der Behandlung abgesagt werden. Der Patient sagte zwei Termine nicht rechtzeitig ab, sodass die Zahnärztin 1 ½ Stunden theoretischer Behandlungszeit in Rechnung stellte. Das AG Neukölln bestätigte die Wirksamkeit dieser Vereinbarung und den Zahlungsanspruch der Zahnärztin, der Patient musste 105 Euro zahlen.
Zitat aus der Urteilsbegründung: „Dabei spielt es keine Rolle, ob der Beklagte den Text des ‚Anmeldeformulars‘ tatsächlich inhaltlich prüfte oder auch nur zur Kenntnis nahm, bevor er das Blatt unterzeichnete. … Schließlich kann dahinstehen, ob die Klägerin ‒ was der Beklagte behauptet, sie aber bestreitet ‒ die durch den Ausfall des Beklagten freigewordene Arbeitszeit hätte verwenden können, um einen anderen Patienten zu behandeln oder ‚administrative Aufgaben‘ zu erledigen. Der Beklagte verkennt, dass der Ausfall eines Patienten … mit dem Wegfall eines Kundenauftrages vergleichbar ist, sich mithin in einer Minderung des Umsatzes niederschlägt.“ |
AG Viersen, Urteil vom 30.12.2005, Az. 17 C 1999/05 Das Amtsgericht vertritt teilweise die Auffassung, dass ein Anspruch des Zahnarztes auch besteht, wenn und soweit der Patient den Annahmeverzug nicht zu vertreten bzw. verschuldet hat. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der Patient den Termin schuldhaft nicht eingehalten hat. |
LG Berlin, Urteil vom 15.04.2006, Az. 55 S 310/04 Das Landgericht hält eine Vereinbarung im Behandlungsvertrag für unangemessen, wenn diese keinen Hinweis darauf enthält, dass sich der Patient auf fehlendes Verschulden ‒ etwa bei Krankheit ‒ seinerseits berufen kann. |
AG Nettetal, Urteil vom 12.09.2006, Az. 17 C 71/03 Das Amtsgericht hat eine Ausfallvereinbarung als wirksam angesehen, weil ein Dienstvertrag existierte, bei dem sich die Patientin nach § 615 BGB im Annahmeverzug befand. In dem Fall hatte eine Patientin einen zweistündigen Behandlungstermin aufgrund der Erkrankung ihres Kindes einen Tag vorher abgesagt. Die Praxis bot ihr an, das Kind während der Behandlungszeit zu betreuen. Aufgrund dieser Tatsache sprachen die Richter dem Zahnarzt ein Ausfallhonorar in Höhe von 75 Euro je Stunde zu. |
OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2007, Az. 1 U 154/06 Der Patient verletzte eine vertragliche Nebenpflicht, indem er den fest vereinbarten zweistündigen Termin bei einem MKG-Chirurgen nur vier Stunden vorher abgesagt hatte, obwohl eine Ausfallvereinbarung einen neuen Termin mit 24-stündiger Kündigungsfrist vorsah. Das Oberlandesgericht entschied, dass dem Chirurgen in diesem besonderen Fall kein Ausfallhonorar nach § 615 BGB zustehe, weil der Patient nach Verzugsbeginn einen neuen Behandlungstermin vereinbarte. Dadurch ‒ so die Richter ‒ wurde der Termin nicht abgesagt, sondern verschoben. |
LG Osnabrück, Urteil vom 02.04.2008, Az. 2 S 446/07 Das Landgericht urteilte, dass dem Zahnarzt nur dann ein Vergütungsanspruch zusteht, wenn sich der Patient zum vereinbarten Termin im sogenannten Annahmeverzug befindet. Eine Bestellpraxis dient in erster Linie der Sicherung eines geordneten Behandlungsablaufs. Die Leistungen sind jederzeit nachholbar. Der Zahnarzt hätte mit dem Patienten vor Behandlungsbeginn unter Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) eine Ausfallvereinbarung treffen können. Dann hätte der Patient im Falle einer zu kurzfristigen Absage oder gar eines unentschuldigten Nichterscheinens das Honorar zu tragen gehabt. |
AG Altena, Urteil vom 15.02.2011, Az. 2 C 291/10 Das Amtsgericht hat entschieden, dass ein Ausfallhonorar in Höhe von 270 Euro gerechtfertigt war. Der Patient hatte die vereinbarte 48-Stunden-Frist zur Terminabsage nicht eingehalten. Zitat aus dem Urteil: „Das Interesse des Arztes, durch eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeit durch kurzfristige Absagen keinen Verdienstausfall zu erleiden, rechtfertigt es hier, die Kündigungsmöglichkeit auf einen Zeitraum von 48 Stunden vor dem Termin einzuschränken.“ Im Falle der Nichteinhaltung eines Behandlungstermins sah die Vereinbarung vor, dass bei längeren Terminen 120 Euro pro Stunde zur Deckung der entstandenen Kosten berechtigt waren. Der Zahnarzt wies nach, dass weder er noch seine Mitarbeiter während dieser Zeit eine andere Tätigkeit ausüben konnten. |
AG Bremen, Urteil vom 09.02.2012, Az. 9 C 566/11 Das Amtsgericht entschied, dass einem Arzt auch bei kurzfristiger Absage eines vereinbarten Termins kein Zahlungsanspruch zusteht. Die Absage des Termins kam ‒ aus Sicht der Richter – einer Kündigung gleich. |
AG Osnabrück, Urteil vom 24.05.2012, Az. 42 C 115/12 Hier ging es um die Behandlung eines Kindes und das Verlangen eines Ausfallhonorars nach einem nicht wahrgenommenen Behandlungstermin. Das Gericht stellte darauf ab, dass ein Ausfallhonorar nicht anfallen kann, wenn der Termin unverschuldet nicht wahrgenommen werden konnte, auch wenn die Vereinbarung hierzu keine Regelung enthielt. Es sei von der Zahnarztpraxis zu beweisen, dass der vereinbarte Termin überhaupt Bestand gehabt habe. Dies sei ‒ so das Gericht ‒ nicht gelungen. Ob der Termin von der Mutter rechtzeitig abgesagt wurde oder nicht, ließ sich nicht eindeutig beweisen. |
AG Düsseldorf, Urteil vom 18.11.2013, Az. 52 C 4822/13 Mit einem Patienten waren drei aufeinander aufbauende Termine vereinbart. In Kenntnis dieser Sachlage sagte die Patientin den ersten Termin wegen einer persönlichen Verhinderung ab, erschien aber auch nicht zu den beiden anderen Terminen. Daraufhin verlangte der Zahnarzt ein Ausfallhonorar für vier Stunden in Höhe von 600 Euro. Das Amtsgericht gab dem Zahnarzt Recht und verurteilte die Patientin zur Zahlung. |
Weiterführender Hinweis
- Der zweite Teil dieses Beitrages in der Oktober-Ausgabe enthält eine Checkliste dazu, wie die Voraussetzungen für ein Ausfallhonorar geprüft werden können, Hinweise zur Berechnung der Höhe des Ausfallhonorars und Textbausteine dazu, wie ein Ausfallhonorar berechnet werden kann, sowie den Textvorschlag für ein Begleitschreiben.