04.10.2010 |Recht OLG Oldenburg: Schmerzensgeld wegen fehlerhaften Setzens zweier Implantate
04.10.2010 |Recht
OLG Oldenburg: Schmerzensgeld wegen fehlerhaften Setzens zweier Implantate
von Rechtsanwalt Dr. Jürgen Klass, München
Der Fall
Eine Patientin machte Ansprüche aus fehlerhafter zahnärztlicher Behandlung geltend. Der Zahnarzt setzte zwei enossale Implantate. Gleichzeitig wandte er als Knochenaufbaumaßnahme das „bone-splitting“ an, bei dem der zu schmale Alveolarfortsatz gespreizt wird, damit das Implantat allseitig von einer hinreichenden Knochenlamelle umfasst wird. Zur Auffüllung wurde das Knochenersatzmaterial Bio-Oss eingebracht und mit einer Titanium-Membran gedeckt.
Wegen der unzureichenden Knochenverhältnisse setzte der Behandler die Implantate deutlich nach cranial etwa 3 mm weiter nach oben. Da der Knochenaufbau nicht so wie erhofft gelungen war, musste die Lücke zu den Nachbarzähnen mit Hilfe einer Zahnfleischkeramikmaske verdeckt werden, die das Reinigen der Zahnzwischenräume deutlich erschwert.
Die Patientin hatte behauptet, sie sei nicht hinreichend aufgeklärt worden. Zudem sei die Behandlung fehlerhaft. Abgesehen von den mit der Verwendung der Zahnfleischmaske verbundenen ästhetischen und pflegerischen Mängeln sei das Setzen der Implantate ohne vorherigen hinreichenden Knochenaufbau grob fehlerhaft gewesen. Infolge der fehlerhaften Versorgung sei sie bei der Nahrungsaufnahme beeinträchtigt und es komme etwa eine Stunde später häufig zu erheblichen Schmerzen. Abhilfe könne nur durch das Auswechseln der Implantate geschaffen werden.
Das Urteil
Das Oberlandesgericht Oldenburg sprach der Patientin in der Entscheidung vom 17. Februar 2010 (Az: 5 U 156/09; Abruf-Nr. 102993 unter www.iww.de) ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro zu und führte dazu aus: „Dabei wird nicht verkannt, dass das Setzen der beiden Implantate und die durchgeführte Knochenaufbaumaßnahme mit Schmerzen und sonstigen Unannehmlichkeiten verbunden waren. Gleiches gilt für das künftig anstehende Entfernen der Implantate. Ebenso leidet die Klägerin seit der Implantation unter Schwierigkeiten bei der Nahrungsaufnahme und nachfolgenden Schmerzen.“
Hinweis: Der vom Gericht beauftragte Sachverständige hatte darauf hingewiesen, dass es aufgrund der fehlerhaften Behandlung zu einer beschleunigten Knochenresorption und damit zu Implantatlockerungen mit anschließendem Verlust kommen wird, so dass – zumindest längerfristig – deren Entfernung und eine Neuversorgung erforderlich wird.