Recht

Rechtswidrige Durchsicht der Praxisunterlagen bei Wegfall des Anfangsverdachts

Wurde aufgrund eines Anfangsverdacht auf Abrechungsbetrug eine Durchsuchung der Praxis angeordnet und fällt dieser Verdacht nachträglich weg, so muss die Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen gestoppt werden. Eine weitere Durchsicht wäre rechtswidrig.

Die Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg führte im Jahr 2021 ein Ermittlungsverfahren gegen einen Arzt wegen des Verdachts des Abrechnungsbetrugs. Im Zuge dessen genehmigte das Amtsgericht Nürnberg die Durchsuchung unter anderem der Praxisräume. Dabei nahmen die Beamten eine Datensicherung vor und nahmen Unterlagen mit. Nachfolgend stellte sich heraus, dass der Anfangsverdacht unzutreffend war. Der Beschuldigte Arzt legte daher gegen den Durchsuchungsbeschluss Beschwerde ein, um die Durchsicht der Unterlagen zu stoppen.

Durchsicht muss gestoppt werden

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hob den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts auf. Wird im weiteren Ermittlungsverfahren etwa durch Vorlage neuer Beweismittel der Anfangsverdacht wieder beseitigt, so sei die Fortführung der Durchsuchung in Form der Durchsicht der aufgefundenen Unterlagen rechtswidrig. So lag der Fall hier.

Landgericht Nürnberg-Fürth, 27.05.2022 – 12 Qs 24/22