31.07.2019·Reparaturen Adhäsives Wiederbefestigen einer Hybridbrücke: Welche Festzuschüsse sind zuzuordnen?
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Adhäsives Wiederbefestigen einer Hybridbrücke: Welche Festzuschüsse sind zuzuordnen?
| FRAGE: „Wir haben bei 14 einen zahn- und bei 17 einen implantatgetragenen Brückenanker. Nach Abformung für ein Provisorium wurde die Hybridbrücke entfernt und im Dentallabor alle Verblendungen der viergliedrigen Brücke erneuert, die wir dann adhäsiv wiederbefestigt haben. Beim Zuordnen der Festzuschüsse sind wir ziemlich unsicher: Handelt es sich um 2 x 7.3 und 2 x 6.8 oder 2 x 7.4? Oder noch anders? Welche Honorarleistungen können wir ansetzen? Wir hoffen auf Ihre Unterstützung.“ |
Antwort: Bei der Wiederbefestigung einer Hybridbrücke handelt es sich um eine andersartige Versorgung. Als Honorar fällt an:
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GOZ |
Leistungstext |
2 x 5120 |
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Zahn oder Implantat, einschließlich Entfernung |
1 x 5140 |
Provisorische Brücke im direkten Verfahren mit Abformung, je Brückenspanne oder Freiendsattel, einschließlich Entfernung |
4 x 2320 |
Wiederherstellung einer Krone, einer Teilkrone, eines Veneers, eines Brückenankers, einer Verblendschale oder einer Verble ndung an festsitzendem Zahnersatz, gegebenenfalls einschließlich Wiedereingliederung und Abformung |
1 x 5110 |
Wiedereingliederung einer endgültigen Brücke nach Wiederherstellung der Funktion |
2 x 2197 |
Adhäsive Befestigung (plastischer Aufbau, Stift, Inlay, Krone, Teilkrone, Veneer, etc.) |
Die Nr. 5110 GOZ stellt auf die Wiedereingliederung nach Wiederherstellung ab, enthält diese jedoch nicht. Notwendige Wiederherstellungsmaßnahmen an Kronen und Brückenankern ‒ wie beispielsweise die Erneuerung der Verblendungen ‒ sind laut dem GOZ-Kommentar der BZÄK gesondert nach der Nr. 2320 GOZ berechnungsfähig. Daneben sind die Material- und Laborkosten nach den §§ 4 Abs. 3 und 9 GOZ sowie erforderliche Begleitleistungen berechenbar.
Nach der Kombinations-Liste des Gemeinsamen Bundesausschusses kann für das Wiederbefestigen von implantatgetragenen Brückenankern der Festzuschuss 7.4 und für zahngetragene der Festzuschuss 6.8 in Ansatz gebracht werden. Das Erneuern der Verblendungen bei Suprakonstruktionen (auch Hybridbrücken) ist im Verblendbereich zweimal nach Festzuschuss 7.3 in Ansatz zu bringen. Befund-Nr. 7.4 gilt aufgrund der Befundbeschreibung nur für implantatgetragene Brückenanker, nicht für Brückenanker auf Zähnen. In Ihrem Patientenfall können daher folgende Befund-Nummern angesetzt werden:
Befund |
Leistungstext |
1 x 6.8 |
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer Zahnersatz, je Zahn |
2 x 7.3 |
Wiederherstellungsbedürftige Suprakonstruktionen (Facette), je Facette |
1 x 7.4 |
Wiederherstellungsbedürftiger festsitzender rezementierbarer oder zu verschraubender Zahnersatz, je implantatgetragene Krone oder Brückenanker |
Der einmalige Ansatz der Befund-Nr. 7.4 ist von den KZVen Berlin, Hessen und Niedersachsen bestätigt. Alternativ ist zweimal der Befund-Nr. 7.4 anzusetzen, wenn Ihre KZV eine andere Sichtweise hat. Einzelne KZVen betrachten die Hybridbrücke als Suprakonstruktion, wobei der Brückenanker auf Zahn wie ein Implantat gewertet wird. Klären Sie diesen Sachverhalt ggf. mit Ihrer KZV.