Praxisführung

Steuerfreier Corona-Bonus noch bis 30. Juni 2021 möglich

Praxisinhaber können ihren Beschäftigten Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren und damit deren Leistung honorieren. Die Steuerbefreiung wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Damit werden nun Sonderleistungen erfasst, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. Juni 2021 erhalten. 

Verlängert wird nur der Zeitraum, in dem die Prämie vereinbart und gezahlt werden kann. Eine mehrfache Auszahlung ist nicht möglich.

Grundsätzliche Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei. Zahlen Arbeitgeber mehr als diese 1.500 Euro, muss nur der Mehrbetrag versteuert und sozialversichert werden.

Arbeitsrechtlich handelt es sich um freiwillige Arbeitgeberleistungen. Sollte der Arbeitgeber davon Gebrauch machen wollen, sollte er die Zahlung in jedem Fall vorab mit einem Vorbehalt versehen, der das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindert. Dieser Vorbehalt könnte wie folgt formuliert werden:

Musterschreiben an Arbeitnehmer bezüglich einmaliger Bonusauszahlung:


Sehr geehrte/r Herr/Frau …

wir freuen uns, Ihnen mitteilen zu können, dass die Geschäftsleitung beschlossen hat, jeder/m Mitarbeiter/in einmalig einen Bonus in Höhe von …. Euro brutto auszuzahlen. Der Auszahlung des Bonus erfolgt mit Ihrem nächsten Gehalt. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei der Bonuszahlung um eine einmalige und freiwillige Leistung handelt, auf die kein Rechtsanspruch für die Zukunft begründet wird.

Mit freundlichen Grüßen