Urlaub bei Teilzeit und Arbeitsplatzwechsel
Jedem Arbeitnehmer steht ein gesetzlicher Mindesturlaub von 24 Werktagen im Kalenderjahr zu, bezogen auf eine 6-Tage-Woche. Bei der meist üblichen 5-Tage-Woche reduziert sich der Mindesturlaubsanspruch also auf 20 Arbeitstage. Einzel- oder tarifvertraglich wird jedoch in der Regel ein darüber hinausgehender Urlaub von bis zu 32 Arbeitstagen vereinbart.
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Volker Görzel (VDAA), Köln
Auch bei Teilzeitmitarbeitern kommt es auf die Zahl der Arbeitstage pro Woche an, nicht auf die geschuldete Arbeitszeit. Eine Mitarbeiterin, die an 5 Tagen pro Woche insgesamt 20 Stunden arbeitet, hat demnach den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitmitarbeiter, der ebenfalls eine 5-Tage-Woche hat.
Der Jahresurlaub steht einem Arbeitnehmer jährlich nur einmal zu. Der von einem vorherigen Arbeitgeber im laufenden Jahr gewährte Urlaub ist bei einem Jobwechsel daher auch gegenüber einem neuen Arbeitgeber wirksam. Der Arbeitnehmer kann dann vom neuen Arbeitgeber nur den noch nicht genommenen Urlaub verlangen (§ 6 Abs. 1 BUrlG). Daher hat der alte Arbeitgeber dem Arbeitnehmer neben der Beschäftigungsdauer auch den bereits im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub zu bescheinigen (§ 6 Abs. 2 BUrlG). Ein übertragener Vorjahresurlaub bleibt dabei außer Betracht, da er für die Berechnung des Resturlaubs für das laufende Kalenderjahr keine Rolle spielt. Es ist Sache des Arbeitnehmers, durch Vorlage der Urlaubsbescheinigung des alten Arbeitgebers den Urlaubs- bzw. Urlaubsrestanspruch beim neuen Arbeitgeber nachzuweisen.