Wann ist ein Einschreiben wirklich angekommen?
In vielen Fällen wird der sichere Eingang eines Schreibens vorausgesetzt. Doch selbst der Versand eines Schriftstücks per Einschreiben kann seine Tücken haben, wie ein Fall vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zeigt.
Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg hatte das Gericht unter anderem über den Zugang eines Einwurfeinschreibens zu entscheiden. Das Gericht entschied, dass der Einlieferungsbeleg zusammen mit einer Reproduktion des Auslieferungsbelegs dafür spreche, dass die Sendung durch Einlegen in den Briefkasten bzw. das Postfach zugegangen ist.
Vorlage des Sendungsstatus nicht ausreichend
Etwas anderes gelte aber, so das Landesarbeitsgericht, wenn neben dem Einlieferungsbeleg kein Auslieferungsbeleg, sondern nur ein Sendungsstatus vorgelegt wird. Denn aus dem Sendungsstatus gehe weder der Name des Zustellers hervor noch beinhalte er eine technische Reproduktion einer Unterschrift des Zustellers, mit der dieser beurkundet, die Sendung eingeworfen zu haben.
[!] Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurfeinschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbelegs vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend. |
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, 28.07.2021 – 4 Sa 68/20