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03.09.2019·Wettbewerbs- und Vergütungsrecht Kostenfreie Leistung in der Rechnung oder Erlass des Eigenanteils ‒ das kann Probleme geben

·Wettbewerbs- und Vergütungsrecht

Kostenfreie Leistung in der Rechnung oder Erlass des Eigenanteils ‒ das kann Probleme geben

| Immer wieder kommt es vor, dass ein Zahnarzt auf die Berechnung von Leistungen verzichtet und diese auf der Rechnung mit dem Gebührensatz 0 erscheinen oder dass er dem Patienten seinen Eigenanteil erlässt. Das kann problematisch sein, denn der Zahnarzt unterliegt wie alle anderen Marktteilnehmer den wettbewerbsrechtlichen Beschränkungen und muss diesen gerade bei der zahnärztlichen Honorargestaltung Rechnung tragen. PI analysiert kostenfreie Leistungen des Zahnarztes unter dem Aspekt von unlauterem Wettbewerb und unter steuerlichen Gesichtspunkten. |

 

Praxisbeispiel: Augmentation mit Faktor 0 berechnet

Im Rahmen des chirurgischen Eingriffs verzichtet ein Implantologe bei einem langjährigen Patienten als Geburtstagspräsent zum Achtzigsten auf das Honorar der Augmentation. Die Honorarrechnung weist folgende Angaben auf:

 

Datum
Region
Geb. Nr.
Anzahl
Leistung
Faktor
Einzelpreis Euro
Gesamtpreis Euro

21.08.18

Ä1

1

Beratung

2,3

10,72

Ä5

1

Symptombezogene Untersuchung

2,3

10,72

25

0090

2

Infiltrationsanästhesie

2,3

7,76

15,52

OK

9003

1

Verwenden einer Bohrschablone

2,3

12,94

25

9010

1

Implantatinsertion, je Implantat

2,3

199,86

0530

1

OP-Zuschlag

1,0

123,73

25

9090

1

Implantation von Eigenknochen

0,0

0,00

Ä5004

1

Orthopantomogramm

1,8

41,96

Gesamtbetrag

415,45

 

Der Verwaltungsmitarbeiterin und dem Implantologen kommen allerdings nach der Rechnungslegung Zweifel auf, ob die Rechnung nach § 10 GOZ rechtskräftig ist, wenn eine Gebührenziffer mit dem Faktor „0“ ausgewiesen ist.

Kostenlose zahnärztliche Behandlung wettbewerbswidrig?

Sowohl die GOZ als auch die GOÄ enthalten jeweils im § 5 für die Bemessung der Gebühren als Vorgabe den Einfachsatz. Hier der Wortlaut:

 

  • § 5 Abs. 1 GOÄ und GOZ

Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich (GOÄ zusätzlich: „soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist“) nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes. Gebührensatz ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Punktzahl der einzelnen Leistung des Gebührenverzeichnisses mit dem Punktwert vervielfacht wird.

 

Eine kostenlose zahnärztliche Behandlung unterschreitet die Mindestpreisvorschriften der Gebührenordnungen. Das kann wettbewerbswidrig sein, da ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bestehen kann ‒ konkret die §§ 3 (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen) und 4 (Mitbewerberschutz).

 

Abweichende Vereinbarung auch unterhalb des Einfachsatzes?

Sowohl die GOÄ als auch die GOZ enthalten jeweils in § 2 Abs. 1 die Bestimmung, dass „durch Vereinbarung eine von dieser Verordnung ‒ also GOÄ bzw. GOZ ‒ abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden kann.“ Jedoch findet sich in beiden Gebührenordnungen kein Hinweis, wie es sich mit dem Ausweis „0“ als Gebührensatz bei Gebührenziffern verhält. Ob dies zulässig ist, kann nur in einer Einzelfallprüfung beurteilt werden. Dabei sind die konkreten zahnärztlichen Leistungen und die Gründe für die Unentgeltlichkeit zu berücksichtigen. Dazu ein Beispiel:

 

  • Beispiel

In der OP-Einverständniserklärung findet sich ein Hinweis, dass der Einheilerfolg nicht garantiert werden kann und ein Risiko des Implantatverlustes besteht. Demnach müsste der Patient für einen notwendigen zweiten Eingriff aufkommen, sofern nicht das Implantatmaterial zum Implantatverlust geführt hat. Wenn der Zahnarzt dann den Zweiteingriff komplett kostenfrei erbringt oder aus Kulanzgründen zum Teil mit dem Faktor „0“ ausweist, dürfte dies keinen Verstoß gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften des UWG begründen.

 

Urteile zu wettbewerbsrechtlichen Fragen

Der Zahnarzt darf in der Regel in seiner Praxis keine kostenlosen Leistungen anbieten, da das Heilmittelwerbegesetz dies im § 7 Abs. 1 verbietet. Dort heißt es auszugsweise: „Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten …“. In zwei Urteilen wurden beispielsweise Zahnärzte aufgrund kostenloser Leistungen abgemahnt:

 

  • Das Landgericht Stuttgart verbot einem Zahnarzt, eine kostenfreie PZR anzubieten (Urteil vom 13.08.2015, Az. 11 O 75/15).
  • Das Landgericht Stade untersagte einem Zahnarzt, „50plus-Patienten“ anhand abgeformter Zähne kostenlos einen exklusiven „Vitalitätsplan“ zu erstellen und damit zu werben (Urteil vom 25.06.2015, Az. 8 O 37/15).

 

Hingegen bejahte das Kammergericht Berlin die Zulässigkeit einer kostenlosen zahnärztlichen Behandlung bei einer Fissurenversiegelung der Prämolaren ‒ allerdings mit einer zeitlichen Einschränkung der Werbeaktion auf vier Monate (KG Berlin, Urteil 31.08.2007, Az. 5 W 253/07, Abruf-Nr. 073293 ‒ siehe PI 09/2018, Seite 17 ff.).

Spezialfall Verwandtenbehandlung

Für den Fall von Verwandtenbehandlungen verweisen Krankenversicherer regelmäßig auf § 12 Abs. 3 Musterberufsordnung für Ärzte (MBO-Ä, Stand 2018). Dieser Absatz lautet: „Ärztinnen und Ärzte können Verwandten, Kolleginnen und Kollegen, deren Angehörigen und mittellosen Patientinnen und Patienten das Honorar ganz oder teilweise erlassen.“ Ärzte dürfen somit beständig unentgeltlich behandeln. Eine vergleichbare Regelung ist in der Musterberufsordnung der Bundeszahnärztekammer (MBO-Z, Stand 11.11.2017) allerdings nicht enthalten, sodass bezüglich kostenfreier Leistungen eine Rechtsunsicherheit besteht.

Steuerliche Konsequenzen bei Verzicht auf Honorarforderung

Der Verzicht auf Honorar kann auch steuerliche Konsequenzen haben. Dies sei an einem Beispiel veranschaulicht: Im April 2019 hat ein Zahnarzt bei seiner Schwester regio 36 eine Implantatkrone adhäsiv eingegliedert. Die Rechnung stellt sich folgendermaßen dar:

 

Leistung
Euro

Honorar Krone

390,37

Material Praxis

101,87

Fremdlabor

538,35

Gesamt

1.030,59

abzüglich Festzuschuss

363,46

Eigenanteil

667,13

 

Der Zahnarzt verzichtet aus privaten Gründen auf die 667,13 Euro Eigenanteil. Die Entnahme ist als Honorarforderung zu behandeln, sodass sich der Gewinn für 2019 um diesen Betrag erhöht.

 

Der bloße Verzicht auf die Möglichkeit der Einnahmeerzielung löst grundsätzlich noch keine Einnahme aus. Verzichtet der Zahnarzt jedoch ‒ wie hier im Beispiel ‒ aus privaten Gründen auf die Bezahlung des Eigenanteils, so ist der Gewinn um den Wert des nicht eingezogenen Betrags zu erhöhen. Sieht ein Zahnarzt aus beruflichen Gründen davon ab, eine Honorarforderung einzuziehen ‒ z. B. weil der Patient (hier die Schwester) zahlungsunfähig geworden ist ‒, liegen keine gewinnerhöhenden Einnahmen vor.

 

Seit 2002 ist jeder Steuerpflichtige verpflichtet, dem Finanzamt seine Belege ‒ insbesondere solche, die ohnehin elektronisch vorliegen ‒ auch elektronisch zur Verfügung zu stellen. Mithilfe einer Prüfsoftware suchen die Prüfer einerseits nach Rechnungen, die seit längerer Zeit nicht bezahlt sind, und andererseits nach Rechnungen, die ohne Bezahlung ausgebucht wurden.

 

PRAXISTIPP | Sofern Sie den Forderungsausfall in den Behandlungsunterlagen nachvollziehbar dokumentiert haben, müssen Sie die Betriebsprüfung nicht fürchten. Es ist zu vermerken, warum ausgebucht oder die Rechnung erlassen wurde. Beispiele: unbekannt verzogen (zurückerhaltenen Brief ungeöffnet archivieren), Tod, Nachfrage bei der gesetzlichen oder privaten Krankenkasse, Mahn- und Vollstreckungsbescheid ohne Erfolg, erfolglose Einbindung eines Inkassounternehmens, Insolvenz. Dokumentieren Sie den Forderungsausfall mit dem Grund, sammeln Sie Belege und bewahren Sie Notizen zu den jeweiligen Patienten auf.