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20.07.2019·Zahnentfernungen Kollagen bei umfangreichen Zahnextraktionen: Wie wird das berechnet?

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Kollagen bei umfangreichen Zahnextraktionen: Wie wird das berechnet?

| Im Rahmen von umfangreichen operativen Zahnentfernungen und anderen chirurgischen Eingriffen werden häufig Produkte aus Kollagen verwendet. Dabei stellt sich die Frage, wie diese Maßnahme berechnet wird, da das Material Kollagen dem Verwaltungsteam in der Regel nicht bekannt ist. PI stellt Ihnen die Hintergründe vor. |

 

Kollagen und Kollagenschwamm in der Zahnheilkunde

Im menschlichen Körper ist Kollagen mit einem Anteil von über 30 Prozent an der Gesamtmasse aller Proteine das am häufigsten vorkommende Eiweiß. Es ist ein wesentlicher organischer Bestandteil des Bindegewebes (Knochen, Zähne, Knorpel, Sehnen, Bänder) und der Haut. Bei Kollagenschwämmen handelt es sich um getrocknete Eiweiße, wobei das darin enthaltene Kollagen in der Regel von Tieren (Rind, Schwein, Pferd) stammt. Nach der Einbringung werden diese vom körpereigenen Gewebe durchwachsen und fortlaufend in den natürlichen Gewebeaufbau integriert.

 

Die Versorgung einer Alveole nach Zahnextraktion kann z. B. mit dem Kollagenschwamm collacone® der Fa. botiss erfolgen. Kollagen unterstützt die lokale Stabilisation des Blutkoagulums, die natürliche Heilung und die Knochenregeneration. Zudem wird in der kritischen Phase der Heilung das Risiko für sekundäre Blutungen minimiert. collacone® ist ein lokales Hämostyptikum, das innerhalb von zwei bis vier Wochen resorbiert.

 

Eingeschränkte Abrechnungsmöglichkeiten

Das Einbringen von collacone® ist keine selbstständige Leistung, sondern Teil der primären Wundversorgung. In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ in Abschnitt D (Chirurgie), E (Parodontologie) und K (Implantologie) ist definiert, was unter einer primären Wundversorgung zu verstehen ist: „Die primäre Wundversorgung (z. B. Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt … und nicht gesondert berechnungsfähig.“

 

Die Materialberechnung

Seit 2012 können Hämostyptika als Praxismaterial neben privaten Leistungen berechnet werden. Die Möglichkeit besteht aufgrund der Allgemeinen Bestimmungen der GOZ bei den o. g. Abschnitten. Danach sind „… Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration … sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen …“ berechenbar.

 

Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung ist die Berechnung von Hämostyptika nicht gestattet, es gilt das Zuzahlungsverbot.