Zahnmedizinische Behandlung von Flüchtlingen aus der Ukraine
Derzeit benötigen viele Geflüchtete aus der Ukraine mitunter auch eine zahnmedizinische oder eine medizinische Behandlung. Rechtsgrundlage hierfür ist insbesondere das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Für die Versorgung dieser Patientinnen und Patienten wurden jedoch trotz politischer Bemühungen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) seitens des Gesetzgebers bislang keine bundeseinheitlichen konkretisierenden Regelungen festgelegt.
Die jeweils geltenden Regularien sowie konkrete Detailfragen zu Leistungserbringung und Abrechnung bei der Behandlung von registrierten Geflüchteten müssen daher im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) mit den jeweils zuständigen unterschiedlichen Leistungs- und Kostenträgern geklärt werden. Dies sind entweder die dazu auf Landesebene bestimmten Behörden – in der Regel die Sozialämter – oder – bei einer durch das Land beauftragten Behandlungsübernahme – die Krankenkassen.
Auch für die Behandlung von noch nicht registrierten Geflüchteten gibt es bislang kein geregeltes Verfahren. Soweit es die Behandlungssituation solcher Patienten erlaubt, sollten Zahnärztinnen und Zahnärzte daher vor Beginn einer Behandlung über ihre KZV oder direkt mit dem jeweils zuständigen Kostenträger klären, ob die Kosten für die Versorgung von diesem übernommen werden.
[!] Die FAQ-Liste des BMG mit zentralen Informationen zur (zahn-)medizinischen Hilfe für geflüchtete Ukrainerinnen und Ukrainer finden Sie hier. |
Grundsätzlich gilt: Die rechtliche Grundlage für die gesundheitliche Versorgung registrierter ukrainischer Geflüchteter ist das AsylbLG. Dieses begrenzt die Leistungsansprüche auf die Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzustände. Dies umfasst die erforderliche zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandsmitteln sowie sonstige zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheit oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen. Auf eine Versorgung mit Zahnersatz besteht ein Anspruch nur dann, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.
Sonstige Leistungen können gemäß AsylbLG nur dann gewährt werden, wenn sie zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind oder die besonderen Bedürfnisse von Kindern betreffen. Die Voraussetzungen hierfür müssen immer im konkreten Einzelfall geprüft und die Behandlung dann danach ausgerichtet werden.
Die Vergütungen solcher Leistungen richten sich nach dem geltenden Gesamtvertrag am Ort der Niederlassung der Zahnärztin oder des Zahnarztes, wobei letztlich die zuständige Landesbehörde bestimmt, welcher Vertrag hierfür die Grundlage bildet.
Die zahnmedizinische Versorgung nach dem AsylbLG erfolgt vollständig über die Landes- bzw. Kommunalebene.