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02.10.2012·Zahntechnik Berechnung der Kosten von Geschieben, Ankern und Implantataufbauten an Patienten: Was gilt?

·Zahntechnik

Berechnung der Kosten von Geschieben, Ankern und Implantataufbauten an Patienten: Was gilt?

| FRAGE: „Können Sie mir bitte mitteilen, wie die Kosten für Geschiebe, Anker etc. an die Patienten weitergegeben werden können? Welche Unterschiede gibt es bei einem Eigenlabor und einem gewerblichen Dentallabor? Außerdem möchte ich gern wissen, wie die Kosten für einen Implantataufbau korrekt weitergegeben bzw. berechnet werden.“ |

 

Antwort: Für die korrekte Rechnungslegung zahntechnischer Produkte ist vorab die Grundsatzfrage zu klären, ob Sie ein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor unterhalten. Zahnärzte erzielen vielfach umsatzsteuerpflichtige Einnahmen, wenn auch meistens in geringem Umfang. Der Gesetzgeber hat deshalb den „Kleinunternehmer“ von allen umsatzsteuerlichen Pflichten freigestellt. Als Kleinunternehmer gilt, wenn die steuerpflichtigen Brutto-Umsätze im Vorjahr 17.500 Euro nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen werden [§ 19 Abs. 1 UStG].

 

Wir gehen davon aus, dass bei Ihnen eine Umsatzsteuerpflicht besteht und der Steuerberater bei der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldung von jeder Laborrechnung nach Abzug der geleisteten Vorsteuer den Differenzbetrag an das Finanzamt abführt. In diesem Fall werden Kosten wie Geschiebe, Anker und Implantataufbauten (Abutments, Sekundärteile) mit dem Nettopreis innerhalb des Eigenlaborbeleges aufgenommen und mit dem reduzierten Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 Prozent versteuert.

 

Ob im Eigenlabor Aufschläge auf zahntechnische Materialien erhoben werden dürfen, ist bis heute rechtlich nicht geklärt. Juristen warnen jedoch vor Lagerhaltungsaufschlägen im praxiseigenem Labor, da dieses nicht gewerblich ist und als Hilfsgeschäft geführt wird. § 9 GOZ besagt, dass nur „tatsächlich entstandene Kosten“ weitergegeben werden dürfen. Im Bereich der Zahnmedizin können seit der GOZ-Novellierung zum 1. Januar 2012 keine Lagerhaltungsaufschläge erhoben werden. Im § 4 Abs. 3 GOZ wurden diese Kosten dem Sprechstundenbedarf zugeordnet, der wiederum nicht berechenbar ist.

 

Ob konfektionierte oder individuell gefräste Implantataufbauten verwendet werden, ist für die Aufnahme im Eigenlabor unerheblich. In der Regel benötigt der Zahntechniker den Implantataufbau, um eine Suprakonstruktion zu fertigen. Wird der Implantataufbau jedoch vom Zahnarzt als Erstes im Implantat definitiv inseriert und anschließend auf Aufbauhöhe abgeformt, so wird dieser auf der Praxisseite entweder in der Leistungserfassung oder auf einem Materialbeleg mit dem Bruttobetrag erfasst.

 

Ein gewerbliches Dentallabor unterliegt der Gewerbesteuer. Die Grundlage des handwerklichen Betriebs ist die betriebswirtschaftliche Kalkulation, sodass hier Lagerhaltungsaufschläge erhoben werden dürfen. Die Höhe ist nicht festgelegt und wird individuell vom Laborinhaber ermittelt.