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03.05.2011 |Ästhetische Zahnheilkunde Was ist ein Mock-up und wie kann es berechnet werden?

03.05.2011 |Ästhetische Zahnheilkunde

Was ist ein Mock-up und wie kann es berechnet werden?

Viele Patienten sind mit einem oder mehreren Zähnen in Bezug auf Farbe, Form und Zahnstellung unzufrieden, lehnen aber eine chirurgische und/oder kieferorthopädische Vorbehandlung ab. Eine Korrektur kann – vor allem im Frontzahnbereich – unter Eingliederung eines keramischen Veneers erfolgen. Insbesondere hier wird ein Mock-up-Modell gefertigt. In diesem Beitrag erläutern wir, was ein Mock-up ist und wie es abgerechnet werden kann. 

Kosmetische und phonetische Veränderungen können aufgezeigt werden

Der Begriff „Mock-up“ kommt aus dem englischen Sprachgebrauch und bedeutet „Attrappe“. Mit dieser Methode können zum Beispiel im Vorfeld der zahntechnischen Herstellung eines Veneers alle kosmetischen und phonetischen Veränderungen aufgezeigt werden. Damit der Patient eine Vorstellung vom Endergebnis bekommt, wird von dem noch nicht präparierten Zahn das Mock-up-Modell als Vorführmodell erstellt. Der Zahntechniker setzt seinen Vorschlag über ein sogenanntes Wax-up um, was bedeutet, dass nach Abformung des Kiefers im Dentallabor ein Superhartgipsmodell hergestellt und entsprechend dem gewünschten Endergebnis am betreffenden Zahn aufgewachst wird.  

 

Anschließend wird die gewonnene Zahnform in Kunststoff übertragen und als „Demo-Veneer“ im Mund des Patienten anprobiert, ohne dass eine Präparation stattgefunden hat. Alle funktionellen Bedingungen können überprüft und eine phonetische Kontrolle durchgeführt werden. Dabei spielen die F-, S- und Sch-Laute im Zusammenhang mit Schneidekantenlänge und Stellung der Frontzähne eine wichtige Rolle. Weiterhin kann der Patient die ästhetische Veränderung in Ruhe betrachten und Änderungen mit dem Zahnarzt bzw. Zahntechniker erörtern. Ist ein zufriedenstellendes Ergebnis gefunden, wird dies mit einem Silikonschlüssel festgehalten und das Veneer hergestellt. Bei der Anprobe können noch Änderungen erfolgen, bevor das Veneer fertiggestellt wird. 

Abrechnung des Mock-up als Verlangensleistung

Da es sich bei der Fertigung kosmetischer Veneers nicht um eine zahnmedizinisch notwendige, sondern um eine ästhetische Leistung handelt, erfolgt die Berechnung als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ. Dafür muss im Vorfeld der Behandlung das entsprechende Formular mit dem Patienten vereinbart und vom Versicherten unterschrieben werden. Da es sich nicht um eine medizinisch notwendige Leistung nach § 1 Abs. 2 GOZ handelt, wird das Honorar frei vereinbart und mit den geschätzten Material- und Laborkosten als Gesamtbetrag ausgewiesen. Ein entsprechendes Muster finden Sie im Online-Service unter der Rubrik „Abrechnung“. 

Mock-up-Modelle in der Implantologie

Mock-up-Modelle finden auch in der Implantologie im Rahmen der Rückwärts-Planung („backward planning“) Anwendung. Ist das Weichgewebe um ein Implantat vor der prothetischen Versorgung nicht ausreichend ausgeformt, wird mit Hilfe eines Langzeitprovisoriums oder eines individuellen Gingivaformers die Weichgewebsmanschette über einen gewissen Zeitraum konditioniert. Vor der Abformung für die Kronenversorgung muss der Abformpfosten entsprechend dem Umfang der gebildeten Weichgewebsmanschette unterfüttert werden, damit das Weichgewebe bei der Abformung nicht kollabiert. 

 

Die Berechnung des Langzeitprovisoriums erfolgt über die GOZ-Nrn. 708 bis 710, die Veränderung eines Gingivaformers oder Abdruckpfostens über die BEB. Ohne diese Maßnahmen ist eine präzise Abformung für die Restauration nicht möglich und das Austrittsprofil der Krone unzureichend. Die Berechnung der zahntechnischen Veränderung erfolgt über neu definierte Ziffern in der BEB, zum Beispiel: 

 

BEB 2004: 0218 

BEB Zahntechnik: 1.15.08.0 

Gingivaformer an Weichgewebe adaptieren xx,xx Euro 

BEB 2004: 0219 

BEB Zahntechnik: 1.15.09.0 

Abformpfosten an Weichgewebe adaptieren xx,xx Euro 

Vor der definitiven Versorgung mit Implantaten kann die klinische Situation reevaluiert und eine funktionelle sowie ästhetische Analyse erhoben werden. Mittels Wax-up und Mock-up können verschiedene Behandlungsoptionen diskutiert und intraoral demonstriert werden. 

 

Die Honorierung für die Anprobe eines Wax-up oder Set-up bzw. einer Kunststoff-Demo nach Mock-up-Modell ist in der GOZ nicht enthalten. Im Reformentwurf der Bundeszahnärztekammer zur Novellierung der GOZ – der HOZ – war eine eigene Gebührenziffer vorgesehen, die damals dem Wert der GOZ-Nr. 520 mit abgesenktem Faktor entsprach. Da in die HOZ nur neue moderne und wissenschaftlich anerkannte Gebührenziffern integriert wurden, kann daraus die Berechtigung einer Honorierung entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ abgeleitet werden.  

 

Alternativ besteht die Möglichkeit zum Abschluss einer Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 1, 2 GOZ der jeweiligen Kronen- oder prothetischen Ziffer nach den Abschnitten C und F der GOZ.