(Zahn)Arzt muss nicht über Kostenerstattung durch Versicherung aufklären
(Zahn-)Ärzte müssen Privatpatienten nicht darüber aufklären, ob die Kosten für eine Operation erstattet werden. Dies hat das Landgericht Frankenthal klargestellt. Eine solche Aufklärungspflicht besteht nur, wenn dem Behandler bekannt ist oder es gewichtige Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Krankenkasse die Rechnung nicht vollständig übernehmen wird. Bei Privatpatienten gilt zudem der Grundsatz, dass sie sich vorrangig selbst über den Umfang des Versicherungsschutzes und der Kostenübernahme erkundigen müssen.
Im vorliegenden Fall ging es um eine Arztrechnung in Höhe von etwas mehr als 2.000 Euro für eine Operation an der Nasenschleimhaut. Der Patient hatte sich wegen Problemen bei der Nasenatmung in ärztliche Behandlung begeben, woraufhin der Arzt ihm den medizinischen Eingriff empfohlen hatte. Über die voraussichtlichen Kosten für die OP wurde er nicht informiert. Nach der Operation weigerte er sich, die Rechnung zu bezahlen. Die OP sei medizinisch nicht notwendig gewesen und er sei nicht darauf hingewiesen worden, dass er sich um die Kostenübernahme selbst kümmern müsse. Im Gegenteil sei ihm von Mitarbeiterinnen der Praxis bestätigt worden, dass seine private Versicherung die Rechnung vollständig erstatten werde.
Bereits das Amtsgericht Ludwigshafen hatte den Patienten nach Beweisaufnahme verurteilt, die Arztrechnung vollständig zu bezahlen – unabhängig von der Höhe der Erstattung durch die private Versicherung. Dieses Ergebnis hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts nun bestätigt. Zwar gibt es eine gesetzliche Pflicht der Ärzte zur medizinischen und auch zur wirtschaftlichen Aufklärung ihrer Patientinnen und Patienten. Diese soll die Patienten jedoch nur vor finanziellen Überraschungen schützen und sie über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung aufklären.
Bei Privatpatienten muss man davon ausgehen, dass sie sich selbst über den Umfang ihres Versicherungsschutzes informieren. Denn nur der Patient kennt die mit seiner Versicherung ausgehandelten Bedingungen und die entsprechende Regulierungspraxis. Der Arzt sei dagegen auf medizinischem Gebiet bewandert, nicht im Recht der privaten Krankenversicherung.
Dass dem Patienten im vorliegenden Fall von Mitarbeiterinnen der Praxis eine Kostenübernahme bestätigt worden sei, konnte er nicht beweisen. Zudem sei die medizinische Notwendigkeit der Behandlung durch ein entsprechendes Gutachten nachgewiesen.
Landgericht Frankenthal (Pfalz), 23.07.2025 – 2 S 75/25