Familiärer Todesfall lässt (zahn)ärztliche Fortbildungspflicht nicht entfallen
Die Pflicht zur kontinuierlichen ärztlichen Fortbildung gehört zu den zentralen Voraussetzungen für die Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Diese Verpflichtung ist strikt an die gesetzlichen Fristen gebunden – selbst dann, wenn schwerwiegende persönliche Umstände dazu geführt haben, dass Fortbildungspunkte nicht rechtzeitig gesammelt werden konnten.
Erbringt eine Vertragsärztin bzw. ein Vertragsarzt den Fortbildungsnachweis nicht oder unvollständig, so ist die KV nach § 95d Abs. 3 S. 3 SGB V verpflichtet, das vertragsärztliche Honorar zu kürzen. Eine vorherige Hinweispflicht der Kassenärztlichen Vereinigung besteht nicht.
Eine Einzelfall-bezogene „Billigkeits- oder Härtefallprüfung“ ist nicht geboten. Die Regelungen in § 95d Abs. 3 SGB V sehen eine solche Prüfung oder (mit dem Ruhen der Zulassung vergleichbare) Unterbrechungstatbestände oder Ausnahmen nicht vor. Eine Übertragung der Regelungen des § 32 Ärzte-ZV verbietet sich. Eventuelle Kürzungen sind als prozentuale Abzüge vom Bruttohonorar vorzunehmen.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, 18.12.2025 – L 11 KA 17/25 B ER, https://t1p.de/an6v
Mitteilung der Arbeitsgemenischaft Medizinrecht des Deutschen Anwaltsvereins.