12.10.2015·ABRECHNUNG Die DVT-Abrechnung soll einfacher werden!
·ABRECHNUNG
Die DVT-Abrechnung soll einfacher werden!
| In einer gemeinsamen Arbeitsgruppe haben die Fa. Carestream Dental und die DKV beraten, wie das Abrechnungsprozedere für DVT-Aufnahmen vereinfacht werden kann. Die Ergebnisse wurden am 10. Juli 2015 in Hamburg vorgestellt und Informationsmaterial für die Zahnärzte am 15. September 2015 veröffentlicht. Die PI-Redaktion stellt die wesentlichen Punkte vor. |
Erstattungsproblematik und neue DKV-Abrechnungsinitiative
Private Krankenversicherungen lehnen eine Kostenübernahme von DVT-Aufnahmen kategorisch ab. Daher wurde eine „DVT-Abrechnungsinitiative“ von Dr. Thomas Kiesel (Abteilungsleiter bei der DKV) sowie Dr. Sigmar Kopp und Frank Bartsch (Trade Marketing Manager bei Carestream) gegründet. Die erarbeiteten Muster-Unterlagen sollen bei der DKV eine einfache Aufbereitung und Nachvollziehbarkeit sowie eine schnellere Bearbeitung ermöglichen. Im Rahmen der Gespräche wurden auch die Stellungnahmen und Empfehlungen der Kammern und des PKV-Verbandes mit einbezogen.
Die Arbeitsgruppe hat ein Informationspaket entwickelt, das die Abrechnung mit der DKV in puncto DVT-Aufnahme vereinfachen soll. Grundvoraussetzung ist dabei die medizinische Indikation, die in der S2k-Leitlinie – abrufbar unter pi.iww.de im Download-Bereich, Rubrik „Abrechnung“ – beschrieben und von der Arbeitsgruppe zusammengestellt wurde. Alle Informationen (Abrechnungsempfehlungen, Musterbeispiele, Formblatt, Indikationsbeschreibung) finden Sie auf der Website der DKV (www.dvt-abrechnung.de) oder auf der PI-Website. Die DKV geht davon aus, dass es mit jedem DVT möglich ist, eine PDF-Datei zu generieren, die sowohl die Parameter des Musterbeispiels als auch die DVT-Aufnahme enthält und so bei der DKV eingereicht wird.
Die DKV-Abrechnungsempfehlung
Eine analoge Berechnung der GOÄ-Nrn. 5370 und 5377 wird befürwortet. Allerdings geht die DKV bei dem DVT von einem 1,0-fachen Gebührensatz aus. Zitat: „Der einfache Steigerungssatz für die DVT bildet grundsätzlich die Vielzahl aller durchschnittlichen Fälle angemessen ab.“ Weiterhin heißt es, dass neben den GOÄ-Nrn. 5370 und 5377 analog nicht die ärztlichen Nrn. 5002, 5004, 5090 und 5095 bei Generierung der Daten aus den Volumendatensätzen der DVT berechenbar sind. Darüber hinaus sei auch die Beurteilung von DVT-(Fremd)-Aufnahmen nicht als selbstständige Leistung honorierbar.
Die Abrechnungsoptionen des Zahnarztes für eine DVT-Aufnahme sollen optimal dargestellt und die Chancen auf eine komplikationslose Abwicklung durch die DKV deutlich erhöht werden. Das Formblatt soll die relevanten Schritte in Kurzform enthalten und die DVT-Indikation eindeutig nachvollziehbar machen. Im Hinblick auf die Honorierung gilt selbstverständlich: Es handelt sich um Abrechnungsempfehlungen und nicht um Änderungen der Gebührenordnung durch den Gesetzgeber (Bundesgesundheitsministerium).