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12.10.2015·Abrechnung Sind Kollagenkegel berechen- und rezeptierbar?

·Abrechnung

Sind Kollagenkegel berechen- und rezeptierbar?

| Wegen ihrer blutstillenden – hämostyptischen – Wirkung werden aus Kollagenen auch Dentalkegel hergestellt. Ist das Material nach GOZ berechenbar und kann ein Privatrezept ausgestellt werden? PI erläutert die Möglichkeiten. |

Vorteile und Wirkung der Dentalkegel

Dental- bzw. Kollagenkegel unterstützen die Ausbildung des Blutkoagulums und tragen daher zu einer schnellen Stabilisierung des Wundgebiets bei. Sie werden beispielsweise zur Blutstillung und zur Versorgung des Zahnfachs nach einer Zahnextraktion eingesetzt. Dadurch wird der nach einer Zahnextraktion unvermeidliche Abbau von Knochengewebe in der direkten Umgebung des Zahns eingeschränkt, während parallel neues Knochengewebe gebildet wird. Dieser Eingriff ist auch unter dem Begriff „socket preservation“ bekannt. Der Dentalkegel verhindert das Durchwachsen der Alveole mit Bindegewebszellen und forciert die Neubildung von Blutgefäßen und Knochen.

Die Berechenbarkeit nach GOZ und BEMA

Seit der Novellierung der GOZ im Jahr 2012 sind Hämostyptika berechenbar. In den Allgemeinen Bestimmungen der GOZ – Abschnitte D und K – wurde festgelegt: Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration – zum Beispiel Membranen – sowie zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen … sind gesondert berechnungsfähig. Daher kann das Material mit dem Bruttopreis (Versandeinheit dividiert durch die Anzahl der Kegel = Nettopreis zzgl. MwSt. und ggf. Porto- und Verpackungskosten) bei einer Behandlung nach der GOZ berechnet werden.

 

Neben chirurgischen Leistungen aus dem BEMA ist es rechtlich nicht gestattet, derartige Kosten in Rechnung zu stellen. In den Gebührenziffern des BEMA sind bereits Materialkosten hinterlegt. Auch wenn ein kostenintensives Produkt beim Kassenpatienten verwendet wird, ist eine Mehrkostenberechnung nicht erlaubt. Mehrkostenfähig sind in der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich Leistungen nach § 28 SGB V (Füllungen) und bei Zahnersatz.

Kann ich einen Kollagenkegel über Privatrezept verordnen?

In diesem Punkt gibt es keine einheitliche Regelung, sodass eine Kontaktaufnahme mit dem jeweiligen Hersteller erforderlich ist. Vereinzelt hört man, dass Praxen Dentalkegel auf den Namen des Patienten rezeptieren. Wenn eine Apotheke dieses Produkt beim Hersteller ordern kann, ist dies durchaus vorstellbar. Allerdings sind diese Dentalkegel in der Regel nicht einzeln bestellbar. Was soll der Patient jedoch mit einer Versandeinheit, die durchaus 12 Stück enthalten kann, wenn nur ein Zahn extrahiert wird? Im Hinblick auf das Antikorruptionsgesetz sollte ein eventueller Vorrat dieser Materialien in der Praxis ohne Kaufbeleg für jeden nachvollziehbar sein.