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01.12.2017·Abrechnung Die Reparatur einer Implantatkrone: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

·Abrechnung

Die Reparatur einer Implantatkrone: Was ist bei der Abrechnung zu beachten?

| Eine defekte Implantatkrone wird im Fremdlabor wiederhergestellt. Die Praxis erhält die Rechnung und überlegt, welche Leistungen für den Zahnarzt entstehen und welcher Festzuschuss für den Kassenpatienten gilt. PI stellt Ihnen die Fremdlaborrechnung vor und gibt Hinweise zur Abrechnung. |

 

Die Fremdlaborrechnung

Die Rechnung enthält folgende Positionen:

 

  • Fremdlaborrechnung
Nr.
Menge
Bezeichnung
E-Preis
Material
Leistung

0105

1

Stumpf aus Kunststoff

18,87 Euro

18,87 Euro

820-0

1

Instandsetzung Krone/Flügel/Brückenglied

34,05 Euro

34,05 Euro

807-0

1

Metallverbindung bei Instandsetzung/Erweiterung

17,27 Euro

17,27 Euro

933-0

2

Versandkosten

5,30 Euro

10,60 Euro

908-0

0,25

9080/Stahlgold Lot 910

58,10 Euro

14,53 Euro

M

1

Implantatschraube

35,00 Euro

35,00 Euro

Summe Material

49,53 Euro

Summe Leistung

80,79 Euro

Gesamtsumme

130,32 Euro

+ 7 % MwSt.

9,12 Euro

Rechnungsbetrag

139,44 Euro

 

Ist die Rechnung stimmig?

Vier Posten wurden nach dem BEL II berechnet. Das ist nur dann richtig, wenn der Ausnahmefall nach ZE-Richtlinie 36a (Einzelzahnlücke) vorliegt. Ist dies auf dem Laborauftrag vermerkt, so ist die Fremdlaborrechnung korrekt. Da für die Reparatur ein Stumpf für die Platzierung der Krone benötigt wird, kann dieser nur privat berechnet werden, weil er nicht im Rahmen der Regelversorgung vorgesehen ist. Hinweise dazu enthält das Kapitel 11 bei „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“. Dort finden Sie zu jedem Festzuschuss die hinterlegten BEMA- und BEL-II-Leistungen im Rahmen einer Regelversorgung.

 

Honorar und Festzuschuss ‒ was gilt?

Für die Abnahme der verschraubbaren Implantatkrone wird 1 x GOZ-Nr. 2290 berechnet. Auch wenn der Ausnahmefall erfüllt ist, so handelt es sich dennoch um ein Implantat, nicht um einen Zahn. Der Zustand wird immer „f“ bleiben, daher wird die Entfernung privat honoriert. Die fachgerechte Wiederbefestigung mittels Schraube und Drehmomentaufsatz wird nach der GOZ-Nr. 2320 abgerechnet. Diese umfasst die Wiederherstellung mit Eingliederung und den Kompositverschluss. Als Festzuschuss wird 1 x 7.4 gewährt.