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05.01.2011 |Abrechnung Die Verfahren der Augmentation des Alveolarkamms im Blickpunkt der Abrechnung

05.01.2011 |Abrechnung

Die Verfahren der Augmentation des Alveolarkamms im Blickpunkt der Abrechnung

Die Medizin gibt uns die Möglichkeit, bei einem geringen Knochenangebot des Alveolarkamms diesen durch verschiedene Knochenmaterialien – wie zum Beispiel autologen (körpereigenen) Knochen, synthetisches oder xenogenes Aufbaumaterial – zu rekonstruieren. So verschieden die Materialien sein können, so unterschiedlich ist auch das operative Vorgehen. Aus dem operativen Ablauf und den angewandten Materialien resultieren wiederum verschiedene Abrechnungsmöglichkeiten.  

 

Hierfür ist eine genaue Planung notwendig, bei der dem Patienten durch entsprechende Aufklärung der operative Eingriff erläutert und in einem Heil- und Kostenplan möglichst präzise die Kosten benannt werden. Damit befasst sich dieser Beitrag. 

GOÄ-Nr. 2442

Die Leistungslegende lautet: „Implantation von alloplastischem Material zur Weichteilunterfütterung, als selbstständige Leistung.“ Bei Anwendung von xenogenem oder synthetischem Knochen wird nach Schaffung eines knöchernen Lagers die GOÄ-Nr. 2730 oder – bei großem Defekt von mehr als zwei Zentimetern – die GOÄ-Nr. 2732 abgerechnet. Das Einbringen des Materials wird mit der GOÄ-Nr. 2442 (Implantation von alloplastischem Material) in Ansatz gebracht. Werden Hohlräume beim Bonesplitting mit Knochenersatzmaterial aufgefüllt, dann ist diese Position ebenfalls abrechenbar. 

 

Ist nicht genügend Eigenblut aus dem direkten Operationsgebiet für das Vermengen mit dem Ersatzmaterial vorhanden, so wird Blut aus der Vene entnommen. Diese zusätzliche Leistung wird über die GOÄ-Nr. 250 berechnet. 

GOÄ-Nr. 2255

Die freie Verpflanzung eines Knochens oder von Knochenteilen (Knochenspänen) ist nicht neben den GOÄ-Nrn. 2253 und 2254 für das gleiche Operationsgebiet abrechenbar. Wird autologer Knochen im Unterkiefer retromolar entnommen, um in eine andere Region transplantiert zu werden, handelt es sich bei diesem Eingriff um eine freie Knochenverpflanzung und es kann die GOÄ-Nr. 2255 in Ansatz gebracht werden. Sie ist auch mehrmals abrechenbar, wenn es sich zwar um eine Spenderstelle, aber um mehrere Aufnahmegebiete handelt. Die Entnahmestelle darf nicht mit dem Augmentationsgebiet identisch sein. Dies sollte aus der Dokumentation und anschließender Rechnungslegung klar ersichtlich sein – beispielsweise durch Lokalanästhesie in verschiedenen Bereichen bzw. entsprechende Nachbehandlungen.  

 

Die GOÄ-Nr. 2255 löst keinen Zuschlag für ambulantes Operieren aus. Werden ossäre Hohlräume beim Bonesplitting mit Knochenspänen aufgefüllt, ist bei getrenntem Entnahmegebiet die GOÄ-Nr. 2255 anzuwenden (siehe dazu das Urteil des Amtsgerichts Überlingen vom 4. Juli 1997, Az: 1 C 623/96; Abruf-Nr. 104207 unter www.iww.de). 

 

Praxishinweis 

Ausnahme: Kann bei großen Knochendefekten nicht genügend Knochen aus einer Spenderregion entnommen werden und erfolgt eine zusätzliche Entnahme aus einem anderen, neuem Operationsgebiet, kann zusätzlich GOÄ-Nr. 2253 – Entnahme von Knochen – berechnet werden (Empfehlung im Abrechnungshandbuch des BDIZ EDI – Bundesverband der implantologisch tätigen Zahnärzte in Europa). Hier sollte, um unnötige Nachfragen von privaten Versicherungen zu vermeiden, eine genaue Darlegung in der Rechnung – gegebenenfalls mit Begründung – erfolgen. 

 

GOÄ-Nrn. 2253 bis 2254

Die GOÄ-Nr. 2253 wird seltener zur Abrechnung kommen. Sehen wir uns den Verordnungstext an: GOÄ-Nr. 2253 „Entnahme von Knochen“; GOÄ-Nr. 2254 „Einbringen von Knochen“. Beide Positionen sind nicht im Zusammenhang mit der jeweiligen anderen Gebührenziffer berechenbar; ebenso nicht mit der GOÄ-Nr. 2255. Wird durch einen anderen Arzt Knochen entnommen, zum Beispiel aus dem Beckenkamm, so kann dieser die GOÄ-Nr. 2253 berechnen. Der augmentierende Zahnarzt berechnet dagegen die GOÄ-Nr. 2254. Liegen zwischen Entnahme und Augmentation 24 Stunden, kann die GOÄ-Nr. 2253 neben der GOÄ-Nr. 2254 abgerechnet werden.  

Bonecollektor

Wird Knochen aus dem direkten Operationsgebiet mittels Knochensieb/Knochenfalle gesammelt und zum Beispiel crestal oder vestibulär im Operationsbereich angelagert, ist nur die GOÄ-Nr. 2254 berechenbar. Der Mehraufwand für die Entnahme kann über den Steigerungsfaktor der GOZ-Nr. 901 oder GOÄ-Nr. 2254 ausgeglichen werden.  

 

Werden Hohlräume beim Bonesplitting mit Knochenstaub via Knochenfalle aufgefüllt, so ist diese Position ebenfalls abrechenbar. Wird in unmittelbarer Umgebung mittels einer Knochenkernbohrung autologer Knochen entnommen und augmentiert, ist hier ebenfalls die GOÄ-Nr. 2254 anzusetzen. Das gilt auch für das Abschaben von Spänen mittels Safescraper®. Hinzu kommen die Materialkosten für Einmalbohrer, Bonecollektor oder Safescraper® nach § 10 Abs. 1 GOÄ. Die GOÄ-Nr. 2254 wird auch für die Augmentation von Knochen, der von einer Knochenbank bezogen wird, berechnet. 

 

Stellungnahme der Bundeszahnärztekammer (Stand 3.12.2004)

„Ein Weiterverwenden von Bohrstaub, der durch das Aufbereiten des Implantatbettes anfällt, sowie die Entnahme von kleinen Knochenmengen aus der unmittelbaren Umgebung um das Implantatbett herum lösen keine eigenständige Gebührenposition aus“. 

 

Der BDIZ ist hier anderer Auffassung. Nach seiner Meinung ist Bohrstaub, aus unmittelbarer Umgebung gesammelt oder mittels Hohltrepanbohrer aus dem Implantatbett gewonnen und augmentiert, sehr wohl über die GOÄ-Nr. 2254 abrechenbar.  

GOÄ-Nrn. 2442 bis 2254

Wird Knochenersatzmaterial mit autologem Knochen gemischt und augmentiert, kann nur eine der beiden Ziffern berechnet werden. Es bleibt die Möglichkeit, den Steigerungsfaktor bei entsprechender Leistungsziffer zu erhöhen. Hier bietet sich die GOÄ-Nr. 2442 an. Kommt es zu einer Kombination von körpereigenem Knochen und Ersatzmaterial ohne Vermischung, kann sowohl GOÄ-Nr. 2442 als auch Nr. 2254 berechnet werden (BDIZ EDI Abrechnungshandbuch).  

Knochenaugmentation bei interner Sinusbodenelevation

Durch den Einsatz von Osteotomen wird das Implantatbett nach cranial verlängert und die Schneider’sche Membran angehoben. Anschließend können Knochenersatzmaterial oder Knochenspäne nach „apical“ angelagert werden. Für das Einbringen von Knochenmaterialien sind die GOÄ-Nrn. 2442 oder 2254 ansetzbar. 

Weitere Positionen können in Betracht kommen

Bei den dargestellten Therapien ist zu beachten, dass zusätzliche operative Eingriffe und damit auch weitere Positionen in Betracht kommen können. So werden unter anderem neben der Lagerbildung (GOÄ-Nr. 2730) zusätzlich die GOZ-Nr. 413 oder die GOÄ-Nr. 2442 entsprechend § 6 Abs. 2 GOZ bzw. GOÄ – Einbringung einer Membran – als auch die ambulanten Operationsleistungen nach den GOÄ-Nrn. 442 bis 445 zu berechnen sein.  

 

Im Zusammenhang mit Leistungen nach der GOÄ fallen auch Materialkosten an, die gemäß §10 Abs. 1 GOÄ zu berechnen sind. Bei Abrechnung der Membran nach der analogen GOZ-Nr. 413 ist ebenfalls das Material (hier nach § 4 Abs. 3 GOZ) ansetzbar. 

 

Weiterführender Hinweis

  • Beachten Sie dazu auch den Beitrag „Die Insertion von zwei Implantaten im Oberkiefer mit Augmentation“ in PI Nr. 5/2010, S. 7 ff.