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05.01.2011 |Abrechnung Digitales Röntgen wird immer wichtiger – aber was ist abrechenbar?

05.01.2011 |Abrechnung

Digitales Röntgen wird immer wichtiger – aber was ist abrechenbar?

Digitales Röntgen ist aus der Zahnmedizin nicht mehr wegzudenken, denn es ermöglicht eine Verbesserung der diagnostischen Bildqualität, eine Bildbearbeitung und die Herabsetzung der Strahlenexposition für den Patienten. Darüber hinaus führt die Digitalisierung zu einer platzsparenden Archivierung und einem Wegfall der Röntgenchemikalien inklusive Entsorgung. Unklar ist aber häufig, wie der Zahnarzt das digitale Röntgen abrechnen kann.  

Neuer Zuschlag bei der GOÄ-Novellierung eingeführt

Im Rahmen der 4. GOÄ-Novellierung mit Wirkung zum 1. Januar 1996 wurde mit der GOÄ-Nr. 5298 ein Zuschlag für das digitale Röntgen eingeführt. Die Leistungslegende lautet: 

 

GOÄ-Nr. 5298

Zuschlag zu den Leistungen nach den Nummern 5010 bis 5290 bei Anwendung digitaler Radiographie (Bildverstärker-Radiographie) 

 

Der Zuschlag beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung. Der Zuschlag Ä5298 bei Anwendung digitaler Radiographie ist nur bei den Gebühren-Nrn. Ä5010 bis Ä5290 berechenbar. 

 

Der Zuschlag soll die höheren Anschaffungskosten eines digitalen Röntgengeräts abfangen. In Unkenntnis der radiographischen Weiterentwicklung in der Zahnmedizin erhielten die Röntgenziffern Ä5000, Ä5002 und Ä5004 allerdings keinen adäquaten Zuschlag bei digitaler Fertigung. 

 

Die GOZ enthält keine Röntgenleistungen. Diese wurden in toto in der GOÄ integriert und ein Zugriff für Zahnärzte in § 6 Abs. 1 GOZ definiert. Leistungen aus dem Abschnitt O (Strahlendiagnostik) der GOÄ gehören zum reduzierten Gebührenrahmen und können nach den Vorgaben im § 5 Abs. 3 GOÄ nur zwischen dem 1- bis 2,5-fachen Satz berechnet werden. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem 1- und 1,8-fachen Satz berechnet werden. Ein Überschreiten des 1,8-fachen Satzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen.  

 

Eine Honorarvereinbarung über den 2,5-fachen Gebührensatz hinaus ist bei Röntgenleistungen laut § 2 Abs. 3 GOÄ nicht gestattet. Werden Röntgenaufnahmen nach den GOÄ-Nrn. 5000 bis 5004 digital gefertigt, können die höheren Kosten nur durch Ausschöpfung des Gebührenrahmens bis zum 2,5-fachen Satz berechnet werden. 

Was gilt bei der Abrechnung nach Bema?

Im Bema ist die Berechnung von digitalen Röntgenaufnahmen nicht geregelt. Digitale Röntgenaufnahmen können als Vertragsleistung nach dem Bema abgerechnet werden, wenn die Bema-Bestimmungen für die konventionelle Fertigung von Röntgenaufnahmen Beachtung finden. Hier sollte immer die regionale KZV einbezogen werden, da auch eine außervertragliche Berechnung nach vorheriger schriftlicher Privatvereinbarung (§ 7 Abs. 7 EKV-Z und § 4 Abs. 5 BMV-Z ) denkbar ist. Eine Zuzahlung für den Einsatz digitaler Technik ist nach den Bestimmungen des § 28 Abs. 2 SGB V nicht gestattet. 

Mögliche Begründungen für Faktorsteigerungen

Mögliche Begründungen im Falle einer Faktorsteigerung der GOÄ-Nrn. 5000, 5002 und 5004 oberhalb des 1,8-fachem Gebührensatzes – aber ohne Gewährleistung der Akzeptanz von Kostenerstattern: 

 

  • Digitales Röntgen
  • Digitale Bildtechnik wegen 90 Prozent weniger Strahlenbelastung
  • Erhöhter Zeitaufwand für Positionierung des intraoralen Sensors bei empfindlichem Mundboden und Radiovisiographie
  • Digitale Radiographie laut Urteil des Bundesverwaltungsgerichts Berlin vom 17. Dezember 1994, Az: 2 C 12/93; Abruf-Nr. 104085)
  • Digitale Technik bei umfangreicher Diagnostik
  • Detailvergrößerungen bei digitaler Radiographie
  • Farbdarstellungen bei digitaler Radiographie

 

Verfahrenstechnische Begründungen werden von Kostenerstattern nicht immer akzeptiert, obwohl nach dem Wortlaut des § 5 Abs. 2 GOÄ bei einer Faktorsteigerung über den Mittelwert hinaus – hier 1,8-fach – auch die Umstände bei der Ausführung genannt sind: 

 

§ 5 Abs. 2 GOÄ

Gemäß § 5 Abs. 2 GOÄ sind innerhalb des Gebührenrahmens die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. 

 

In der GOÄ besteht hier seit dem 1. Januar 1996 ein Regelungsdefizit, das – ähnlich der Berechenbarkeit von Einmalfräsen – abweichend geregelt werden muss. Ob eine analoge Berechnung der GOÄ-Nr. 5298 möglich ist oder ob der Steigerungsfaktor innerhalb des Gebührenrahmens bei Röntgenaufnahmen gesteigert wird, ist regional mit der zuständigen Zahnärztekammer abzuklären. 

 

Weiterführender Hinweis

  • Beachten Sie dazu auch den Beitrag „AG München: Diagnostik mit DVT-Aufnahme war medizinisch notwendig“ in PI Nr. 4/September 2010, S. 1.