26.04.2013·Abrechnung Implantattherapie bei Überweiserstruktur, Teil 4: Detailfragen zum KV Labor und Hinweistexte HKP
·Abrechnung
Implantattherapie bei Überweiserstruktur, Teil 4: Detailfragen zum KV Labor und Hinweistexte HKP
| Im ersten bis dritten Teil haben wir uns in „Praxis Implantologie“ mit der Erstvorstellung des Patienten sowie der Diagnostik, der Therapieerörterung und den prothetischen Behandlungsunterlagen befasst (PI 02/2013 und 03/2013, S. 7, PI 04/2013, S. 4). In diesem Beitrag geht es um die Kooperation mit dem Dentallabor und Zusatztexte unter einem privaten Therapieplan. |
Erstellung eines zahntechnischen Kostenvoranschlages (KV)
Damit das praxiseigene bzw. gewerbliche Dentallabor einen möglichst exaktenKostenvoranschlag für die Implantatkrone erstellen kann, werden einige Angaben benötigt. Folgende Informationen sind für das Zahntechnikteam zur Erstellung eines KV neben den Standard-/Pflichtangaben hilfreich:
Checkliste?/ Angaben für einen exakten Kostenvoranschlag |
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Der Heil- und Kostenplan für Kassenpatienten
Gesetzlich Versicherten steht ein kostenfreier Heil- und Kostenplan (HKP) zu. Dies wurde mit Einführung des Festzuschuss-Systems im § 87 1a SGB V definiert: „… Der Vertragszahnarzt hat vor Beginn der Behandlung einen kostenfreien Heil- und Kostenplan zu erstellen, der den Befund, die Regelversorgung und die tatsächlich geplante Versorgung auch in den Fällen des § 55 Abs. 4 und 5 nach Art, Umfang und Kosten beinhaltet. …“. Die gesetzlichen Formvorschriften und der vorgegebene Bema-HKP sind anzuwenden.
Funktionsanalytische und -therapeutische Leistungen sind nicht Inhalt der GKV und müssen nach § 4 (5) BMV-Z und § 7 (7) EKVZ außervertraglich (privat) mit dem Kassenpatienten vereinbart werden. Diese Bestimmung enthält § 28 (2) SGB V: „…“. Ebenso gehören funktionsanalytische und funktionstherapeutische Maßnahmen nicht zur zahnärztlichen Behandlung; sie dürfen von den Krankenkassen auch nicht bezuschusst werden. …“ Werden im Rahmen der implantat-prothetischen Versorgung Leistungen aus diesem Bereich erforderlich, so werden diese auf einem privaten HKP nach GOZ-Nr. 0040 erfasst.
Der Heil- und Kostenplan für Privatpatienten
Der private HKP existiert nicht als Normformular. Ein zahntechnischer Kostenvoranschlag muss jedoch nach den Bestimmungen in § 9 (2) GOZ dem Patienten ausgehändigt werden, wenn die dort genannten Kriterien vorliegen:
„Der Zahnarzt hat dem Zahlungspflichtigen vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des gewerblichen oder des praxiseigenen Labors über die voraussichtlich entstehenden Kosten für zahntechnische Leistungen anzubieten und auf dessen Verlangen in Textform vorzulegen, sofern die Kosten insgesamt voraussichtlich einen Betrag von 1.000 Euro überschreiten. … Der Kostenvoranschlag muss die voraussichtlichen Gesamtkosten für zahntechnische Leistungen und die dabei verwendeten Materialien angeben. Art, Umfang und Ausführung der einzelnen Leistungen, Berechnungsgrundlage und Herstellungsort der zahntechnischen Leistungen sind dem Zahlungspflichtigen auf Verlangen näher zu erläutern. Ist eine Überschreitung der im Kostenvoranschlag genannten Kosten um mehr als 15 vom Hundert zu erwarten, hat der Zahnarzt den Zahlungspflichtigen hierüber unverzüglich in Textform zu unterrichten.“ |
Auch wenn die zahntechnische Herstellung der Suprakonstruktion weniger als 1.000 Euro beträgt, sollte der Kostenvoranschlag dem Privat- bzw. Zusatzversicherten mit dem Behandlungsplan zur Vorlage bei der Kranken- bzw. Zusatzversicherung und ggf. Beihilfestelle ausgehändigt werden.
Im Gegensatz zum Bema-HKP kann für einen privaten HKP eine Gebühr erhoben werden. Leistungstext und Abrechnungsbestimmungen lauten wie folgt:
- Nr. 0030: „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans nach Befundaufnahme und gegebenenfalls Auswertung von Modellen“.
- Nr. 0040: „Aufstellung eines schriftlichen Heil- und Kostenplans bei kieferorthopädischer Behandlung oder bei funktionsanalytischen und funktionstherapeutischen Maßnahmen nach Befundaufnahme und Ausarbeitung einer Behandlungsplanung.f“
- Bestimmungen zu den GOZ-Nrn. 0030 und 0040: „Die Leistungen nach den Nummern 0030 und 0040 sind nicht nebeneinander berechnungsfähig.“
Sind bei der Fertigung der Implantatkrone auch FAL-Leistungen erforderlich, wird der HKP nach GOZ-Nr. 0040 berechnet. Der Steigerungsfaktor der GOZ-Nrn. 0030 bzw. 0040 muss fallbezogen geprüft und berücksichtigt werden.
Nachfolgend eine Auswahl an Zusatztexten unterhalb eines privaten HKP:
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Diagnostik, flankierende Leistungen |
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Faktorsteigerung |
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Behandlungskosten |
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Einverständnis des Patienten zur Therapie |
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Vorlage des Heil- und Kostenplans (HKP) beim Kostenträger |
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Gültigkeit des HKP |
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HINWEIS | In der nächsten Ausgabe widmen wir uns der Erstellung von zahntechnischen Kostenvoranschlägen mit konfektionierten bzw. gefrästen Implantataufbauten unter Einbezug der CAD/CAM-Fertigung von Implantatkronen bei Verwendung unterschiedlichen Materialien.