Uncategorized

26.04.2013·Kostenerstattung Wie wird die Resonanzfrequenzanalyse berechnet?

·Kostenerstattung

Wie wird die Resonanzfrequenzanalyse berechnet?

von Anja Mehling, Syndikusanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht, Health AG, Hamburg

| Mit der Resonanzfrequenzanalyse kann die Implantatstabilität beurteilt werden. Zur Messung wird ein Einweg-Metallstift (SmartPeg) auf das Implantat geschraubt und mit dem (Ostell-)Gerät verbunden. Das Gerät gibt magnetische Impulse an den SmartPeg ab. Die ähnlich dem Stimmgabelprinzip erzeugten „Schwingungen“ werden auf der Skala eines Implantatstabilitätsquotienten (ISQ) angezeigt. Für einen guten Behandlungserfolg sollten die Werte innerhalb eines wissenschaftlich festgelegten Bereichs liegen. |

 

Wissenschaftlich anerkannte zahnärztliche Leistung

Die Resonanzfrequenzanalyse ist in der GOZ ebenso wenig wie in der GOÄ erfasst. Es handelt sich um eine wissenschaftlich anerkannte zahnärztliche Leistung, die – wenn sie als selbstständige Leistung nach Implantation erbracht wird – analog abgerechnet werden kann. Welche zahnärztliche Leistung als „Ersatzleistung“ zur Analogberechnung herangezogen wird, bleibt unter Beachtung von § 6 Abs. 1 GOZ dem behandelnden Zahnarzt vorbehalten.

 

Unterschiedliche Meinungen bei Analogbewertung und Materialberechnung

Einzelne Kommentierungen empfehlen den analogen Ansatz der GOZ-Nr. 4005 (Erhebung mindestens eines Gingivalindex …) aus dem Abschnitt E. Der 2,3-fache Gebührensatz entspricht 10,35 Euro. Diese Position berücksichtigt aber nicht die Einmalartikel SmartPeg – also Materialkosten für 22,61 Euro.

 

Fraglich ist, ob Materialkosten zusätzlich in Ansatz gebracht werden dürfen. Die Landeszahnärztekammern vertreten hier unterschiedliche Auffassungen: Eine Ansicht ist, dass die Materialien zusätzlich abgerechnet werden können, andere empfehlen, Materialkosten bereits bei der Auswahl der Gebühr in die Berechnung einzubeziehen. Letzteres basiert auf § 4 Abs. 3 GOZ: Danach sind die allgemeinen Praxiskosten, die Kosten für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten und die Lagerhaltungskosten sowie erforderliche Materialien nicht zusätzlich berechenbar. Eine unverbindliche Anfrage bei der Zahnärztekammer ist daher zu empfehlen.

 

In Betracht könnte als Analogziffer auch die GOZ-Nr. 9050 (Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen lmplantatsystem während der rekonstruktiven Phase) kommen, da diese Ziffer dem Aufwand – Anbringung des Metallstifts (SmartPeg) – im weitesten Sinne entspricht. Der 2,1-fache Gebührensatz beträgt 36,96 Euro (im Vergleich zur Nr. 4005 wären hier die Materialkosten integriert).

 

Eine konkrete Empfehlung kann jedoch nicht gegeben werden, da der Zahnarzt allein die Gleichwertigkeit festlegen kann. Die Analogabrechnung führt oft zu Erstattungsschwierigkeiten. Daher ist es sinnvoll, die Patienten auf mögliche Nichterstattungen und daraus resultierende Selbstbehalte hinzuweisen.