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31.07.2014·Abrechnung Kugelanker und Matrize erneuern: Wie hoch ist der Eigenanteil?

·Abrechnung

Kugelanker und Matrize erneuern: Wie hoch ist der Eigenanteil?

| Eigentlich sollen doch nur Verschleißteile ausgewechselt werden, doch welche Kosten fallen an? Wie hoch ist der Eigenanteil für den Kassenpatienten, wenn „nur“ diese kleinen Änderungen inklusive Unterfütterung der Prothese durchgeführt werden? PI zeigt im folgenden Beitrag auf, welche Honorar-, Material- und Laborkosten im Standardfall entstehen. |

 

Der Behandlungsfall

Eine Kassenpatientin erhielt vor acht Jahren im atrophierten zahnlosen Unterkiefer zwei Implantate inseriert (regio 33,43), die mit retentiven Kugelankern und einer totalen Prothese versorgt wurden. Dank guter Mundhygiene und regelmäßigen Kontrollen wurden keine besonderen Veränderungen im Hart- und Weichgewebe diagnostiziert. An den Implantaten und der Prothese wurde Zahnstein entfernt. Nach der letzten Unterfütterung vor sieben Monaten zeigte sich jedoch, dass der Prothesenhalt unzureichend war.

 

Nach Befundung, Diagnose und der Abwägung von Alternativen soll nun ein Auswechseln der Kugelanker im Mund und der Matrizen im Zahnersatz vorgenommen werden. Das Ganze soll parallel mit einer Unterfütterung der Basiserfolgen. In diesem Zuge werden die Implantate erneut vom Zahnstein befreit. Reinigen der Prothese, Auswechseln der Matrizen, Unterfütterung mit Randgestaltung und Bestellung der Materialien erfolgen im Fremdlabor.

 

Im Rahmen des Festzuschusssystems kann für die geplante Reparatur nur einmalig der Festzuschuss 7.7 angesetzt werden.

 

7.7 Wiederherstellungsbedürftige implantatgetragene Prothesenkonstruktion, Umgestaltung einer vorhandenen Totalprothese zur Suprakonstruktion bei Vorliegen eines zahnlosen atrophierten Kiefers, je Prothesenkonstruktion

Ohne Bonus

Mit 20 Prozent Bonus

Mit 30 Prozent Bonus

44,48 Euro

53,38 Euro

57,82 Euro

 

Ein BEMA-HKP wird in der Regel nach Durchführung der Reparatur erstellt. Eine Privatvereinbarung nach § 4 Abs. 5d BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ und ein privater Therapieplan sind im Vorfeld der Reparatur zu fertigen und zu unterzeichnen. Da stets alle Kontrolltermine über 16 Jahre im Bonusheft nachgewiesen sind, gewährt die Krankenkasse einen Bonus in Höhe von 30 Prozent. Aufgrund des Ausnahmefalls wird die Unterfütterung mit Randgestaltung nach BEMA-Nr. 100fi berechnet. Das Auswechseln der Kugelanker (industriell gefertigte Kronen) und die neuen Matrizen gehören zu den außervertraglichen Leistungen, für die es keinen Festzuschuss gibt.

 

BEMA-Nr.
Anzahl
Euro

100fi

1

68,77

 

  • Material- und Fremdlaborkosten
Nummer
Menge
Bezeichnung
Einzelpreis
Material
Leistung

001-8

2

Modell bei Implantatversorgung

5,78

11,56

011-2

1

Fixator

7,50

7,50

809-8

1

Vollständige Unterfütterung Implantatversorgung

49,24

49,24

933-8

2

Versandkosten

4,05

8,10

0024

2

Manipulierimplantat (Info: Transferpin) repositionieren

3,95

7,90

0010

1

Spezial-/Implantatmodell

25,83

25,83

6533

2

Kugelankermatrize einarbeiten

73,78

147,56

6471

2

Aufwand bei Fertigstellung über Implantat

51,04

102,08

8123

1

Zahnersatz überarbeiten

17,80

17,80

951

2

Transferpin für Kugelanker

16,00

32,00

957

2

Elliptische Goldmatrize

71,00

142,00

Sonstiges Material 174,00

Summe Material

174,00

Summe Leistungen

377,57

Gesamtsumme

Euro

551,57

+ 7 % MwSt.

38,61

Endbetrag

Euro

590,18

 

  • Privater Therapieplan
Region
Geb.-Nr.
Bezeichnung
Anzahl
Betrag in Euro

Ä1

Beratung

1

10,72

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

1

10,72

43,33

4050

Entf. harter und weicher Zahnbeläge je Zahn/Brückenglied/Implantat

2

2,58

0030

Heil- und Kostenplan

1

25,87

43,33

2290

Entfernung einer Krone oder dergleichen

2

46,56

43,33

5030

Versorgung durch Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker

2

383,88

43,33

5080

Verbindungselemente

2

59,50

Zahnarzthonorar

539,83

Material und Laborkosten

590,18

Gesamtkosten

1.130,01

abzüglich Festzuschuss

57,82

Rechnungsbetrag

1.072,19

 

Das Ergebnis

Für die geplante Reparatur wird mit dem Honorar für die Unterfütterung rund 1.140 Euro Eigenanteil anfallen. Dieser Betrag ist erst nach Kostenaufstellung von Praxis und Dentallabor ermittelbar. Der Festzuschuss spielt hier nur eine untergeordnete Rolle. Besteht kein Ausnahmefall, wird dennoch der Festzuschuss 7.7 gewährt, die Versorgung ist dann jedoch andersartig. In diesem Fall wird lediglich die BEMA-Nr. 100fi in die GOZ-Nr. 5300 gewandelt und auf dem privaten Therapieplan erfasst. Der Eigenanteil ändert sich nicht.