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01.12.2016·Abrechnung OP-Zuschläge nach GOÄ und GOZ: Was gilt?

·Abrechnung

OP-Zuschläge nach GOÄ und GOZ: Was gilt?

| Mit Novellierung der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zum 01.01.1996 wurden im Kapitel C VIII. die OP-Zuschläge Ä440 bis Ä445 und mit Novellierung der GOZ zum 01.01.2012 im Abschnitt L die OP-Zuschläge 0500 bis 0530 aufgenommen. Die PI-Redaktion erläutert in diesem Beitrag, was bei der Berechnung von Zuschlägen zu beachten ist. |

Warum wurden die OP-Zuschläge in der GOÄ aufgenommen?

Die Antwort findet sich in den Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ. Bei ambulanter Durchführung von Operationsleistungen in der Praxis niedergelassener Ärzte oder in Krankenhäusern können für das Bereitstellen von OP-Einrichtungen und Einrichtungen zur Vor- und Nachsorge Zuschläge berechnet werden (z. B. Kosten für Operations- oder Aufwachräume oder Gebühren bzw. Kosten für wiederverwendbare Operationsmaterialien bzw. -geräte). Diese sind nur mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar. Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach den Nrn. 442 bis 445 ist die erbrachte Operationsleistung mit der höchsten Punktzahl.

 

Auch Zahnärzte können OP-Zuschläge der GOÄ berechnen, wenn sie eine chirurgische Ziffer aus der GOÄ erbringen, die laut § 6 Abs. 2 GOZ für Zahnärzte geöffnet ist und berufsrechtlich erbracht werden darf. Das zahnärztliche Berufsrecht ist insoweit dem privatzahnärztlichen Gebührenrecht vorgelagert.

 

Zuschlag
Leistungstext
1,0-fach

GOÄ

Zuschlag bei ambulanter Durchführung von operativen Leistungen, die mit Punktzahlen von …

Nr. 442

… 250 bis 499 Punkten bewertet sind.

23,32 Euro

Nr. 443

… 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

43,72 Euro

Nr. 444

… 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind.

75,77 Euro

Nr. 445

… 1.200 und mehr Punkten bewertet sind.

128,23 Euro

GOZ

Zuschlag bei nicht stationärer Durchführung von zahn- ärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von …

Nr. 0500

… 250 bis 499 Punkten bewertet sind, oder zu den Leistungen nach den Nrn. 4090 und 4130.

22,50 Euro

Nr. 0510

… 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

42,18 Euro

Nr. 0520

… 800 bis 1.199 Punkten bewertet sind.

73,11 Euro

Nr. 0530

… 1.200 und mehr Punkten bewertet sind.

123,73 Euro

 

Je Behandlungstag ist nur ein OP-Zuschlag aus der GOÄ oder GOZ berechenbar, der unmittelbar im Anschluss an die zugeordnete ärztliche oder zahnärztlich-chirurgische Leistung aufzuführen ist. Die Zuschläge bei Anwendung von einem Laser und/oder OP-Mikroskop werden in diesem Beitrag nicht betrachtet.

Warum wurden die OP-Zuschläge in der GOZ aufgenommen?

Die Antwort findet sich auch hier in den Allgemeinen Bestimmungen, Abschnitt L der GOZ. Bei nicht stationärer Durchführung bestimmter zahnärztlich-chirurgischer Leistungen in der Praxis niedergelassener Zahnärzte oder in Krankenhäusern können zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind, Zuschläge berechnet werden. Es handelt sich dabei um die Zuschläge nach den Nrn. 0500 bis 0530, die identisch zur GOÄ lediglich mit dem einfachen Gebührensatz berechenbar sind.

Worin unterscheiden sich die Zuschläge der GOÄ und GOZ?

Nach der GOZ erhalten nur die chirurgischen Leistungen einen OP-Zuschlag, die in einer Liste in Abschnitt L der GOZ benannt sind. Im Vergleich zu den OP-Zuschlägen der GOÄ sind Materialien integriert, die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht und nicht separat als berechnungsfähig in den Allgemeinen Bestimmungen oder bei einer Gebührenziffer vermerkt sind, wie beispielsweise der Knochenkollektor oder -schaber bei der GOZ-Nr. 9090 (siehe PI 04/2012, Seite 10).

 

Folgende Einmalmaterialien sind nicht im Rahmen eines chirurgischen Eingriffs nach GOZ separat berechnungsfähig: Einmal-OP-Abdeckset, Einmalhandschuhe, Einmal-OP-Kleidung, Einmal-Infusionsbesteck, Einmal-Schlauchüberzüge, Kochsalz- bzw. Ringerlösung usw.

Welche Produkte sind nach der GOÄ berechenbar?

Die OP-Zuschläge der GOÄ enthalten keine Einmalmaterialien. Wird ein OP-zuschlagsberechtigter zahnärztlicher Eingriff nach der GOÄ vorgenommen, gelten für die Materialberechnung die Bestimmungen von § 10 GOÄ, da eine ärztliche Leistung erbracht wird. Nach dem Wortlaut des Paragrafen können neben den für die einzelnen ärztlichen Leistungen vorgesehenen Gebühren als Auslagen nur die Kosten für diejenigen Arzneimittel, Verbandmittel und sonstigen Materialien berechnet werden, die der Patient zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. Nicht berechnet werden können z. B. die Kosten für Kleinmaterialien wie Mulltupfer, Gewebeklebstoff auf Histoacrylbasis und Narkosemittel zur Oberflächenanästhesie, Salben und geringwertige Arzneimittel zur sofortigen Anwendung sowie für Einmalspritzen, Einmalkanülen, Einmalhandschuhe und Einmalskalpelle.

 

  • Beispiel

Wird regio 44 bis 48 eine Vestibulumplastik nach der GOÄ-Nr. 2675 operiert, kann der OP-Zuschlag Ä444 berechnet werden. Der OP-Zuschlag umfasst keine Einmalmaterialien, sodass beispielsweise eine sterile Patienten- und/oder Tischabdeckung und sterile Handschuhe nach § 10 GOÄ separat zum OP-Zuschlag Ä444 in Rechnung gestellt werden können.

 

Nicht berechenbare Einmalmaterialien bei einer Implantation

Welche Kosten entstehen für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien bzw. -geräte und/oder von Materialien, die mit einer einmaligen Verwendung verbraucht sind? Dazu ein Materialbeispiel:

 

Produkt
Bruttobetrag
Produkt
Bruttobetrag

OP Abdecktuch Patient

0,34 Euro

OP-Haube + Mundschutz x 2

0,98 Euro

Schlauchüberzug (Barrier)

2,26 Euro

Absaugschlauch (Omnia)

9,02 Euro

Einmal-Saugkanüle

1,52 Euro

Skalpellklingen

0,39 Euro

Abdeckklebefolie (Omnia)

4,27 Euro

Micro Key-Blades (Keydent)

11,78 Euro

OP-Abdecktuch Tisch

0,34 Euro

NaCl 2 250 ml

0,95 Euro

OP Handschuhe x 2

1,26 Euro

OP-Kittel x 2

10,23 Euro

Gesamtbetrag

43,34 Euro

 

 

Die Kosten der nicht berechenbaren Produkte belaufen sich bei den hier aufgeführten Artikeln und Brutto-Einkaufspreisen auf rund 45 Euro. Kommt ein Safescraper zum Einsatz, ohne dass die GOZ-Nr. 9090 berechnet wird, erhöhen sich die Kosten auf 95 bis 115 Euro. Als Einmalmaterial ist der Safescraper nur neben der GOZ-Nr. 9090 im Rahmen der Implantologie berechenbar. Bei allen anderen implantologischen Leistungen aus Abschnitt L fehlt der Zusatz der Berechenbarkeit in den Abrechnungsbestimmungen. Auch in den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt L ist dieses Material nicht gelistet.

 

Kosten für die Wiederaufbereitung von Geräten (z. B. Chirurgie-Motor) sind in den 95 bis 115 Euro nicht enthalten und müssen fallbezogen ergänzt werden. Der korrekte OP-Zuschlag für die GOZ-Nr. 9010 (Implantation) ist die GOZ-Nr. 0530 mit einem Festpreis als Zuschlag in Höhe von 123,73 Euro. Dieser Betrag ist – je nach Materialeinsatz – leicht aufgezehrt.

Berechenbare Einmalmaterialien im Rahmen der Vestibulumplastik nach GOÄ

Folgende Einmalmaterialien können bei einem Eingriff nach der GOÄ-Nr. 2675 zum Einsatz gelangen:

 

Produkt
Bruttobetrag
Produkt
Bruttobetrag

OP Abdecktuch Patient

0,34 Euro

OP Haube & Mundschutz x 2

0,98 Euro

Abdeckklebefolie (Omnia)

4,27 Euro

Skalpellklingen

0,39 Euro

OP-Abdecktuch Tisch

0,34 Euro

Micro Key-Blades (Keydent)

11,78 Euro

OP Handschuhe x 2

1,26 Euro

NaCl 2 150 ml

0,57 Euro

OP-Kittel einmal x 2

10,23 Euro

Gesamtbetrag

30,16 Euro

 

Die berechenbaren Einmalprodukte belaufen sich bei den beispielhaft genannten Materialien auf rund 30 Euro zuzüglich zum OP-Zuschlag nach GOÄ-Nr. 444.