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01.12.2016·Praxisfall Einfache Implantation – was ist zu beachten?

·Praxisfall

Einfache Implantation – was ist zu beachten?

| Der Fall: Bei einem Privatpatienten wird in regio 33 ein Implantat inseriert. Die Behandlung dauert vom Erstgespräch über Befundung mit Diagnose, Implantation und Freilegung sechs Monate. Die Fremdlaborrechnung ist korrekt, enthält jedoch keinen individuellen Löffel. Bei Kontrolle der beiden Belege ergeben sich Fragen. Sehen Sie die Ungereimtheiten? |

Die fehlerbehaftete Rechnung

Datum
Region
Nr.
Leistungsbeschreibung/Auslagen
Bgr.
Faktor
Anzahl
Euro

18.03.16

0060

Abformung beider Kiefer für Sit.- u. Planungsmodelle

2,3

1

33,63

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

04.04.16

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1,8

1

41,96

9000

Implantatbezogene Analyse

2,3

1

114,35

18.05.16

0100

Intraorale Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1,8

1

41,96

33

0100

Intraorale Leitungsanästhesie

2,3

1

9,05

33

9010

Implantation, je Implantat

2,3

1

199,86

0530

OP-Zuschlag

1,0

1

123,73

9100

Aufbau des Alveolarfortsatzes

2,3

1

348,49

Ä5004

Panoramaschichtaufnahme der Kiefer

1,8

1

41,96

19.05.16

33

3300

Nachbehandlung, je OP-Gebiet

2,3

1

8,41

27.05.16

33

3300

Nachbehandlung, je OP-Gebiet

2,3

1

8,41

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

03.06.16

33

3300

Nachbehandlung, je OP-Gebiet

2,3

1

8,41

17.06.16

33

5120

Provisorische Brücke

2,3

1

31,05

05.08.16

Ä5

Symptombezogene Untersuchung

2,3

1

10,72

33

0100

Intraorale Leitungsanästhesie

1)

2,3

1

9,05

33

9040

Freilegung

2,3

1

80,98

11.08.16

33

3300

Nachbehandlung, je OP-Gebiet

2,3

1

8,41

22.08.16

33

9050

Auswechseln von Sekundärteilen

2,3

1

40,49

12.09.16

33

9050

Auswechseln von Sekundärteilen

2,3

1

40,49

33

2200

Versorgung Implantat mit Krone

2,3

1

171,01

Zwischensumme Honorar:

1.424,38

Auslagen nach § 9 GOZ gemäß Praxislaborbeleg:

670,81

Auslagen nach § 9 GOZ gemäß Fremdlaborrechnung:

890,51

Rechnungsbetrag:

2.985,70

Umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 14a und § 19 UStG

 

1) langandauernd

 

Es folgt die Material- und Laborkostenabrechnung. Die Praxis hat kein umsatzsteuerpflichtiges Eigenlabor. Die Anlage zur Rechnung – fehlerbehaftet:

 

Datum
Nr.
Leistungsbeschreibung
Einzelpreis
Anzahl
Betrag
(Euro)
Summe
(Euro)

18.03.16

001-0

Modell

5,21

2

10,42

11.08.16

001-0

Modell

5,21

2

10,42

Summe Laborkosten

20,84

20,84

Zwischensumme

20,84

 

 

Datum
Verbrauchsmaterial
Einzelpreis
Anzahl
Betrag
(Euro)
Summe
(Euro)

18.03.16

Röntgenreferenzkugel

2,08

1

2,08

Alginatabdruck 2er Löffel

4,07

2

8,14

18.05.16

Anästhesie Ampulle Ultracain

0,78

2

1,56

Atraumatische Naht 3-0 Mersilene

4,90

2

9,80

Bio-Oss Geistlich 0,25 mm x 1 mm

92,82

1

92,82

Bio-Gide Geistlich 25 mm x 25 mm

14,51

1

14,51

Einpatientenbohrerset 4,1 mm+

65,45

1

65,45

RC Verschlussschraube BL RC 0,5 mm

31,83

1

31,83

Implantat 12 mm Durchmesser 4,1 mm

277,13

1

277,13

17.06.16

Kunststoff zum Auffüllen einer Krone

20,00

1

20,00

05.08.16

Anästhesie Ampulle Ultracain

0,78

2

1,56

Atraumatische Naht 3-0 Mersilene

4,90

1

4,90

RC Gingivaformer D 4,5 mm H 6 mm

42,84

1

42,84

11.08.16

Alginatabdruck 2er Löffel

4,07

2

8,14

22.08.16

Penta soft Abdruck

17,95

1

17,95

Silikon für Quetschbiss Omnibite

6,04

1

6,04

RC Abformpfosten L 16,5 mm kurz, verschraubbar

45,22

1

45,22

Summe Verbrauchsmaterial

649,97

Laborkosten gesamt

670,81

 

Welche Angaben sind verbesserungsbedürftig?

An folgenden Daten sollte der Implantologe gefragt werden, ob eine Beratung nach GOÄ-Nr. 1 erfolgte: 18.03., 04.04., 18.05., 05.08. und 12.09.16. Auf der Rechnung sind an diesen Tagen symptombezogene Untersuchungen enthalten. Es ist unwahrscheinlich, dass der Patient nach diesen Untersuchungen nicht auch beraten wurde. Dazu muss in der Kartei jedoch eine Beratung und deren Inhalt dokumentiert sein. Aufgrund der Bestimmungen in § 630f Abs. 1 Bundesgesetzbuch (BGB) müssen Eintragungen zeitnah zur Behandlung erfolgen. Dort heißt es:

 

„Der Behandelnde ist verpflichtet, zum Zweck der Dokumentation in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung eine Patientenakte in Papierform oder elektronisch zu führen. Berichtigungen und Änderungen von Eintragungen in der Patientenakte sind nur zulässig, wenn neben dem ursprünglichen Inhalt erkennbar bleibt, wann sie vorgenommen worden sind. Dies ist auch für elektronisch geführte Patientenakten sicherzustellen.“

 

Immerhin handelt es sich um rund 55 Euro. Sollte der Patient in den sechs Monaten wegen einer anderen als der Implantattherapie beraten und ggf. regional untersucht worden sein, so kann der Honorarverlust auch noch höher ausfallen. Das gilt auch für nicht dokumentierte telefonische Beratungen mit dem Patienten.

Fehlende Regionsangaben in der Rechnung

Bei der GOZ-Nr. 9000 fehlt die Kieferangabe, bei der GOZ-Nr. 9100 die Regionsangabe, da diese Gebührenziffer je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich ansatzfähig ist. Das Abrechnungsprogramm sollte automatisch bei Eingabe der Leistung nach einer Regionsangabe fragen. Wenn dies nicht der Fall ist, können im GOZ-Katalog die Voreinstellungen des Herstellers geprüft und ggf. ein fehlender Haken bei Abruf der Region gesetzt werden.

 

Am 11.08.2016 sind im Eigenbeleg Alginatabformungen und Modelle erfasst. Hier gilt es zu prüfen, ob Arbeitsmodelle für das Eigenlabor zur Herstellung eines individuellen Löffels gefertigt wurden. Der verschraubbare Abformpfosten deutet darauf hin, dass eine offene Abformung mit einem individuellen Löffel stattfand. Das sind etwa 30 Euro, die als Honorar, und nochmal 30 Euro, die im Eigenlabor fehlen.

 

Die Modelle am 18.03.2016 und 11.08.2016 sind nach BEL II erfasst. Der Patient ist privat versichert, sodass z. B. die Modelle nach der BEB‘97 berechnet werden – und zwar entweder nach BEB-Nr. 0001 (Hartgipsmodell) oder nach BEB-Nr. 0002 (Superhartgipsmodell). Auch dazu muss eine Dokumentation vorliegen. Alternativ können die Modelle auch als Situations- und Planungsmodelle nach GOZ-Nr. 0060 am 11.08.2016 nicht eingetragen worden sein. Dann fehlen als Honorar rund 30 Euro. Die Mängel in der Dokumentation sind purer Honorarverlust.

Wurde ein Brückenprovisorium gefertigt?

Die Berechnung eines Brückenprovisoriums auf einem Implantat am 17.06.2016 ist nicht nachvollziehbar, da das Implantat noch nicht einmal freigelegt wurde. Dass ein Nachbarzahn für eine Krone beschliffen wurde und das Provisorium trägt, ist auch unwahrscheinlich, da in der rekonstruktiven Phase nur eine Implantatkrone im Fremdlabor gefertigt und eingegliedert wurde.

 

Der Festbetrag von 20 Euro für Kunststoff ist neben der Berechnung von Provisorien nicht ansatzfähig. Hier muss anhand der Eintragungen in der Kartei der Sachverhalt geprüft werden. Vielleicht wurde ein Zahn mit Innenteleskopkrone extrahiert und das Sekundärteleskop aufgefüllt? Dann fehlt jedoch eine Extraktion und die GOZ-Nr. 5120 ist fehlerhaft.

Kein Ausweis von Umsatzsteuer

Bei diesem Softwareprogramm wird unterhalb der Rechnung darauf hingewiesen, dass zahnmedizinische Leistungen umsatzsteuerbefreit sind und in der Praxis keine Umsatzsteuerpflicht nach § 19 UStG (Kleinunternehmerregelung) besteht. Dies ist korrekt, da die Praxis nur geringe umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt und daher unter die Kleinunternehmerregelung fällt. Mehrwertsteuer darf auf dem Eigenbeleg nicht ausgewiesen werden.

 

Der Gesetzgeber hat im Umsatzsteuergesetz eine Sonderregelung erlassen, wonach bei geringen – eigentlich steuerpflichtigen Einnahmen – keine Umsatzsteuer zu leisten ist (§ 19 Abs. 1 S. 1 UStG). Kleinunternehmer ist jeder Zahnarzt, dessen steuerpflichtigen Umsätze einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im Vorjahr 17.500 Euro Gesamtumsatz nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer voraussichtlich nicht übersteigen werden.

Ist die Berechnung des Praxismaterials stimmig?

Laut § 10 Abs. 2 Punkt 6 GOZ werden im Rahmen der Materialberechnung folgende Pflichtangaben verlangt: Art, Menge und Preis des jeweiligen Produkts. Weitere Detailangaben können, müssen aber nicht angegeben werden. Bei Produkten ab 50 Euro Bruttopreis sollte freiwillig als vierte Angabe der Hersteller genannt werden, bei Knochenersatzmaterial die Körnung und bei Membranen die Größe. Privatversicherungen können so einfacher die Preise prüfen. Ein Recht auf Originalrechnungen oder Kopien haben sie jedoch nicht.

 

In der EDV ist es sinnvoll, Implantate und Implantatteile – ggf. unterschiedlicher Hersteller – unter der Artikelnummer oder nach den Herstellerangaben zu verwalten. Preisanpassungen können so schneller eingepflegt werden.

 

Der Membranpreis ist nicht korrekt, hier wurde bei der Materialanlage das Komma falsch gesetzt. Der Bruttopreis liegt derzeit bei 145,18 Euro und nicht bei 14,51 Euro.

 

FAZIT | Unter den o. g. Voraussetzungen ergeben sich folgende Gesamtkosten, wenn man das Provisorium inklusive Material nicht beachtet:

 

Leistung

ca. Honorar Euro

Implantation, Augmentation, Freilegung

1.195

Implantatkrone

280

Eigenlabor

50

Verbrauchsmaterial

760

Fremdlabor

890

Gesamtkosten

3.175

 

Der Verlust zur Rechnung beträgt 190 Euro, ausgehend von den im Fallbeispiel

genannten Prämissen.