Uncategorized

10.11.2015·Abrechnung Preiswerte DVT beim Kassenpatienten – aber wie?

·Abrechnung

Preiswerte DVT beim Kassenpatienten – aber wie?

| Die Digitale Volumentomographie (DVT) wird Kassenpatienten manchmal preiswert angeboten. Wie kann man rechtssicher zu einer niedrigen Honorierung gelangen? PI erläutert in diesem Beitrag die Möglichkeiten. |

 

Die Abrechnung des DVT beim Kassenpatienten

Im Rahmen medizinisch notwendiger Leistungen muss in Einzelfällen eine DVT angefertigt werden. Da für ein DVT keine eigene Gebührenziffer in der Strahlendiagnostik besteht, kann zum Beispiel die GOÄ-Nr. 5370 (Computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich – ggf. einschließlich des kranio-zervikalen Übergangs) analog berechnet werden: Ä5370a Digitale Volumentomographie, entsprechend computergesteuerte Tomographie. Die Honorierung: 1,0-fach 116,57 Euro, 1,8-fach 209,83 Euro und 2,5-fach 291,43 Euro.

 

Darf der 1,0-fache Gebührensatz unterschritten werden?

Bei GKV-Patienten soll eine DVT unterhalb von 100 Euro in Rechnung gestellt werden. Doch wie ist ein derartiger Preis erzielbar, wenn der 1,0-fache Gebührensatz bereits bei rund 116 Euro liegt? Dafür gibt es zwei Lösungsansätze: Entweder wird die DVT über eine andere preiswertere Gebührenziffer analog berechnet oder die GOÄ-Nr. 5370a wird unter den 1,0-fachen Gebührensatz gesenkt. Doch ist das überhaupt rechtlich möglich? Ein Blick auf die Bestimmungen der GOÄ und GOZ hilft, die Frage zu klären:

 

  • Bemessung der Gebühren
  • § 5 Bemessung der Gebühren, Abs. 2 GOÄ, Satz 4
  • In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-Fachen des Gebührensatzes bemessen werden.
  • § 5 Bemessung der Gebühren, Abs. 1 GOZ, Satz 1
  • für Leistungen des Gebührenverzeichnisses
  • 1. Die Höhe der einzelnen Gebühr bemisst sich nach dem Einfachen bis 3,5-Fachen des Gebührensatzes.
  • § 2 Abweichende Vereinbarung GOÄ & GOZ
  • 1. Durch Vereinbarung zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem kann eine von dieser Verordnung abweichende Gebührenhöhe festgelegt werden.

 

Laut § 2 GOÄ und GOZ darf mit einer abweichenden Vereinbarung von der Gebührenhöhe abgewichen werden. Um zum Beispiel 65 Euro für ein DVT nach der GOÄ-Nr. 5370a zu erzielen, muss der Steigerungsfaktor unterhalb 1,0-fach auf 0,5576-fach gesenkt und eine Honorarvereinbarung (§  2 Abs. 1 und 2 GOZ) mit dem Gebührensatz getroffen werden. Diese ist – auch laut der Aussage von Zahnärztekammern – nicht nur für Gebührensätze oberhalb von 1,0-fach anwendbar, sondern auch bei Unterschreitungen. Die Formvorschriften sind einzuhalten (schriftlich vor Behandlungsbeginn, Unterschriften etc.)

 

Darüber hinaus sollte ein privater HKP erstellt und eine Vereinbarung für außervertragliche Leistungen nach § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKVZ vom Kassenpatienten unterzeichnet werden. Fragen Sie Ihre ZÄK, ob das toleriert wird.