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10.11.2015·Abrechnung Wie vermeidet man Planungsfehler bei Exostosen?

·Abrechnung

Wie vermeidet man Planungsfehler bei Exostosen?

| Ein GKV-Patient soll mit Suprakonstruktionen versorgt werden. Aufgrund der bestehenden Exostosen wird neben den Befundklassen 4.2 und 4.4 auch Befundklasse 4.5 (Notwendigkeit einer Metallbasis, Zuschlag je Kiefer) beantragt. Eine Atrophie besteht. Um welche Versorgungsart handelt es sich?

Der Patientenfall

Nach Entfernung aller Restzähne bekommt der Patient regio 44, 42, 32, 34, 14, 12, 22 und 24 Implantate insertiert, die mit Stegen und Vollprothesen versorgt werden. Aufgrund einer Gaumengeschwulst beidseits der Gaumennaht (Torus palatinus) und Verdickungen lingual bei den unteren Prämolaren (Exostosen) erhält der Patient neben den Festzuschüssen 4.2 und 4.4 für die Vollprothesen auch zweimal den Festzuschuss 4.5 für die Metallbasen. Im Vorfeld der Therapie werden die Behandlungsunterlagen erstellt, die jedoch fehlerbehaftet sind. Was wurde falsch gemacht?

 

I. Befund des gesamten Gebisses/Behandlungsplan (korrekt)

 

Bemerkungen bei Wiederherstellung Art der Leistung (fehlerbehaftet):Kein Eintrag

 

 

  • II. Befunde für Festzuschüsse (korrekt)
Befund-Nr. 1
Zahn/Gebiet 2
Anzahl 3

4.2

OK

1

4.4

UK

1

4.5

OK, UK

2

 

 

  • III. Kostenplanung (fehlerbehaftet)
1 BEMA-Nrn.
Anzahl
Euro
Cent

2 Zahnärztliches Honorar BEMA:

0

00

3 Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt):

4.572

00

4 Material- und Laborkosten (geschätzt):

7.015

00

5 Behandlungskosten insgesamt:

11.587

00

 

Der Betrag in Höhe von 7.015 Euro enthält sowohl die Fremdlaborkosten (6.340 Euro) als auch einen Schätzbetrag für das Material.

 

  • Heil- und Kostenplan Teil 2 (fehlerbehaftet)
Zahn/Gebiet
Geb.-Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag (Euro)

14-24

5070

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: Verbindung von Kronen oder Einlagefüllungen durch Brückenglieder, Prothesenspannen oder Stege, je zu überbrückende Spanne oder Freiendsattel

3

156,00

45-35

5070

(siehe oben)

3

156,00

14-24

5080

Versorgung eines Lückengebisses durch eine zusammengesetzte Brücke oder Prothese, je Verbindungselement

5

150,00

44-34

5080

(siehe oben)

5

150,00

14-24

5030

Versorgung eines Lückengebisses durch eine Brücke oder Prothese: je Pfeilerzahn oder Implantat als Brücken- oder Prothesenanker mit einer Wurzelkappe mit Stift, gegebenenfalls zur Aufnahme einer Verbindungsvorrichtung oder anderer Verbindungselemente

4

1.168,00

44-34

5030

(siehe oben)

4

1.168,00

OK

5180

Funktionelle Abformung des Oberkiefers mit individuellem Löffel

58,00

UK

5190

Funkt. Abformung des Unterkiefers mit individuellem Löffel

1

70,00

OK

5220

Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine totale Prothese oder Deckprothese bei Verwendung einer Kunststoff- oder Metallbasis, im Oberkiefer

1

239,00

UK

5230

(siehe oben, nur für Unterkiefer)

1

285,00

14, 12, 22,

24, 44, 42,

32, 34

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase

24

972,00

Zahnärztliches Honorar GOZ (entsprechend Zeile III/3 HKP):

4.572,00

Zahnärztliches Honorar BEMA (entsprechend Zeile III/1 und 2 HKP):

0,00

Material- und Laborkosten (entsprechend Zeile III/4 HKP):

7.015,00

Gesamtkosten (entsprechend Zeile III/5 HKP):

11.587,00

abzüglich Festzuschüsse

926,76

Ihr voraussichtlicher Eigenanteil wird hiernach betragen:

10.660,24

 

Die Ungereimtheiten

Bestehen bei einem Patienten Exostosen und ein Torus palatinus, so kann die Befundklasse 4.5 als Festzuschuss beantragt werden (Regelversorgung). In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses über eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche vertragszahnärztliche Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen findet sich dazu die folgende Aussage (ZE-Richtlinie Nr. 30): „Bei totalen Prothesen ist in der Regel die Basis in Kunststoff herzustellen. Eine Metallbasis gehört nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) zur Regelversorgung.“

 

Weitere Hinweise auf die Berechenbarkeit der Metallbasis bei zahnlosen und implantatgestützten Totalprothesen als Regelversorgung finden sich im BEMA:

 

  • BEMA-Nr. 98e

Verwendung einer Metallbasis in besonderen Ausnahmefällen, zu den Bewertungszahlen nach den Nrn. 97a oder b zusätzlich. Bestimmungen zu der BEMA-Nr. 98e:

  • 1. Eine Leistung nach Nr. 98e ist nur in begründeten Ausnahmefällen (z. B. Torus palatinus und Exostosen) abrechnungsfähig. Sie ist nicht abrechnungsfähig für Verstärkungs- und Beschwerungseinlagen (z. B. aus Silber-Zinn).
  • 2. Bei der Versorgung eines zahnlosen Kiefers durch eine implantatgetragene totale Prothese in den vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegten Ausnahmefällen gemäß § 56 Abs. 2 SGB V in Verbindung mit der Zahnersatz-Richtlinie Nr. 36 ist die 98e in den unter Nr. 1 genannten Fällen abrechenbar und bei der Abrechnung als 98ei zu kennzeichnen.

 

Detaillierte Informationen zur Berechenbarkeit der BEMA-Nr. 98ei finden Sie in PI 02/2014, Seiten 1 ff.. Im Feld „Bemerkungen“ muss die jeweilige Erkrankung eingetragen werden, was bei der Planung jedoch nicht erfolgte. Bemerkungen bei Wiederherstellung der Art der Leistung (korrekt): „Metallbasis wegen Torus palatinus und Exostosen“.

Befunde für Festzuschüsse und III. Kostenplanung

Die Befundklassen sind richtig abgebildet. Anders sieht es jedoch beim zahnärztlichen Honorar aus. Der HKP weist keine BEMA-Leistungen auf, was aufgrund der Exostosen nicht richtig ist. Bestehen in beiden Kiefern Ausnahmefälle nach ZE-Richtlinien 30 und 36, werden die Prothesen, die Funktionsabformungen und die Metallbasen nach BEMA aufgestellt: 1 x 97ai, 1 x 97bi, 1 x 98bi, 1 x 98ci und 2 x 98ei. Das zahnärztliche BEMA-Honorar beträgt 583 Euro. Dadurch verändern sich die Privatleistungen und der Endbetrag:

 

  • Heil- und Kostenplan Teil 2 (korrekt)
Zahn/ Gebiet
Geb.-Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag (Euro)

14-24

5070

(Leistungstexte siehe Tabelle oben)

3

156,00

45-35

5070

3

156,00

14-24

5080

5

150,00

44-34

5080

5

150,00

14-24

5030

4

1.168,00

44-34

5030

4

1.168,00

Zahnärztliches Honorar GOZ (entsprechend Zeile III/3 HKP):

2.948,00

 

Der Privatplan

Die GOZ-Nr. 9050 gehört nicht auf die Anlage zum BEMA-HKP, da dort nur Leistungen abgebildet werden, die mit dem Festzuschuss in Zusammenhang stehen. Bei der Nr. 9050 handelt es sich um eine außervertragliche Leistung (Unterschrift Patient auf Formular nach § 4 Abs. 3 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ).

 

Zahn/Gebiet
Nr.
Leistungsbeschreibung
Anzahl
Betrag
(Euro) 2,3-fach

14, 12, 22, 24,44, 42, 32, 34

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem

24

971,76

Gesamtbetrag

971,76

 

Fehlende Leistungen

Da der unten abgebildete Kostenvoranschlag des Dentallabors die Einstellung nach Gesichtsbogen enthält, fehlt diese Leistung im zahnärztlichen Honorar. Für die Planung des Zahnarztes für diese Therapie kann die GOZ-Nr. 0040 (32,34 Euro bei 2,3-fachem Satz) und für das Anlegen eines arbiträren Gesichtsbogens die GOZ-Nr. 8020 (38,81 Euro bei 2,3-fachem Satz) abgerechnet werden.

 

  • Kostenvoranschlag Dentallabor (fehlerbehaftet)
Nr.
Menge
Bezeichnung
Ez-Preis (Euro)
Summe (Euro)

10.10.11

2

Vorwall

5,30

10,60

10.11.30

2

Modell SI (Superhartgips Implantat)

28,80

57,60

10.10.40

2

Modell HFL (Hilfs-Fräs-Löt)

10,90

21,80

10.10.70

2

Modell GKRP (Gegen-Kontroll-Remo-Plan)

11,80

23,60

10.40.60

2

Zahnfleischmaske, abnehmbar inkl. Material

38,00

76,00

10.50.10

2

Präzisionskontrollsockel (Split-Cast)

15,95

31,90

10.90.21

1

Einstellen mit Gesichtsbogen

34,00

34,00

10.60.20

2

Basis aus Kunststoff total, für Bisswall

25,00

50,00

10.70.20

2

Bisswall Wachs

14,50

29,00

10.60.60

2

Funktionslöffel

28,00

56,00

10.60.30

2

Basis aus Kunststoff, für totale Aufstellung

26,00

52,00

60.10.10

2

Grundeinheit, Aufstellung für Kunststoffbasis

46,00

92,00

60.10.30

28

LE Aufstellung Kunststoffbasis, je Zahn

6,10

170,80

60.30.10

2

Grundeinheit Fertigstellung mit Kunststoffbasis

72,00

144,00

60.30.30

28

LE Fertigstellung Kunststoffbasis, je Zahn

4,80

134,40

21.40.60

8

Mehraufwand Implantat-Steg verschraubt

124,00

992,00

30.40.80

8

Individueller Steg NEM CAM Fräsung inkl. Implantat

292,00

2.336,00

30.40.43

10

Konfektionssteglasche sekundär pro Steg

75,00

750,00

40.50.20

2

Gegossenes Basisteil

87,00

174,00

50.30.50

2

Metallfläche konditionieren

18,00

36,00

901

10

Preci Horix Reiter-Dublier-Halteelement

22,00

220,00

902

10

Preci Horix Reiter

8,60

86,00

940

12

Mondial 6

12,65

151,80

943

16

Mondial 8

7,88

126,08

11.40.10

8

Versand durch Laborboten, je Versandgang

8.50

68,00

Summe Metall

0,00

Summe Leistung

5.339,70

Summe Zähne

277,88

Summe Material

583,88

Summe Sonstiges

306,00

Gesamtsumme

5.923,58

+ 7 % MwSt.

414,65

Rechnungsbetrag

6.338,23

 

Der Kostenvoranschlag

Der Original-Kostenvoranschlag (KV) enthält ausschließlich private Leistungen, da die Übermittlung der befundbezogenen Daten an das Labor sicherlich keine Angaben zum Ausnahmefall enthielt. Die auf der Vorseite in der Übersicht „Kostenvoranschlag Dentallabor“ im Fettdruck hervorgehobenen Posten (gesamt 1.125,21 Euro brutto) müssen daher in die gesetzliche Abrechnung übersetzt werden, wobei die Preise in den einzelnen Bundesländern leicht variieren.

 

  • BEL-II-Leistungen
Nr.
Menge
Bezeichnung
Einzelpreis (Euro)
Summe (Euro)

001 8

4

Modell*

5,86

23,44

201 0

2

Metallbasis

124,54

249,08

021 2

2

Funktionslöffel

19,98

39,96

021 3

2

Basis für Bissregistrierung

19,98

39,96

021 5

2

Basis für Aufstellung

19,98

39,96

022 8

2

Bisswall*

5,86

11,72

301 8

2

Aufstellung Grundeinheit*

27,13

54,26

303 0

28

Aufstellen Metall, je Zahn*

2,13

59,64

361 8

2

Fertigstellung Grundeinheit*

45,58

91,16

362 8

28

LE Fertigstellung Kunststoffbasis, je Zahn*

2,93

82,04

933 8

8

Versandkosten*

ca. 4,00

32,00

Summe Leistung

723,22

+ 7 % MwSt.

50,63

Brutto

773,85

 

* bei Implantatversorgung

 

  • III. Kostenplanung (korrekt)
BEMA-Nrn.
Anzahl
Euro
Cent

97ai

1

97bi

1

2 Zahnärztliches Honorar BEMA:

563

00

98bi

1

3 Zahnärztliches Honorar GOZ (geschätzt):

2.948

00

98ci

1

4 Material- und Laborkosten (geschätzt):

6.660

00

98ei

2

5 Behandlungskosten insgesamt:

10.171

00

Außervertraglich (GOZ-Nr. 9050) ca.

972

00

Gesamtbetrag

11.143

00

 

 

FAZIT | Weist ein atrophierter zahnloser Kiefer (ZE-Richtlinie 36b) zum Beispiel Exostosen auf (ZE-Richtlinie Nr. 30), wird die Befundklasse 4.5 als Festzuschuss für die Metallbasis neben der Prothese gewährt. In diesem Fall handelt es sich um eine Regelversorgung. Das zahnärztliche Honorar und die Laborleistungen werden nach BEMA und BEL II berechnet. Die Differenz der Regel- zur andersartigen Versorgung beträgt für das zahnärztliche und -technische Honorar etwa 440 Euro.