27.05.2019·Abrechnungsbesonderheiten Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 2): Abrechnung von Besuchen und Zuschlägen
·Abrechnungsbesonderheiten
Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 2): Abrechnung von Besuchen und Zuschlägen
| Bei der Behandlung von Patienten, die einen Pflegegrad aufweisen oder Eingliederungshilfe erhalten, muss der Implantologe gebührenrechtlich einige Besonderheiten beachten. In Teil 1 der Beitragsserie hat PI über die gesetzlichen Grundlagen und die präventiven Leistungen berichtet (siehe PI 05/2019, Seite 3 ff.). In diesem Beitrag geht es um Besuche und Zuschläge. Diese werden anhand eines Beispiels praxisnah erläutert. |
Verbesserung der bedarfsgerechten Versorgung
Durch die neuen zum 01.07.2018 in Kraft getretenen präventiven Leistungen und die durch die KZBV initiierten Änderungen bei den entsprechenden Besuchs- und Zuschlagpositionen wird die Versorgung von Pflegebedürftigen und Menschen mit Eingliederungshilfe weiter gestärkt. Dadurch soll eine bedarfsgerechte Verbesserung ‒ auch im Bereich der aufsuchenden häuslichen Versorgung ‒ erreicht werden.
Besuche bei Patienten
Die in der Tabelle 1 genannten Leistungen können bei Versicherten zu Hause, aber auch in einem Wohn-, Alten- und/oder Pflegeheim erfolgen. Für den besseren Überblick sind die Besuchsleistungen für gesetzlich und privat Versicherte zusammengeführt. In der rechten Spalte „Euro“ sind die aktuellen gesetzlichen und privaten Preise mit dem 2,3-fachen bzw. ‒ bei Zuschlägen ‒ dem 1,0-fachen Gebührensatz vermerkt.
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BEMA/GOÄ |
BEMA-Kürzel |
Leistungsbeschreibung |
Punkte |
Euro |
BEMA 151 |
Bs1 |
Besuch eines Versicherten, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung |
38 |
40,71 |
BEMA 152a |
Bs2a |
Besuch je weiteren Versicherten in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 151 ‒ einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung |
34 |
36,42 |
BEMA 152b |
Bs2b |
Besuch je weiterem Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 151 ‒ einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung |
26 |
27,85 |
GOÄ 50 |
Besuch, einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung |
320 |
42,90 |
|
GOÄ 51 |
Besuch eines weiteren Kranken in derselben häuslichen Gemeinschaft in unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Leistung nach Nummer 50 ‒ einschließlich Beratung und symptombezogener Untersuchung |
250 |
33,51 |
Abrechnungsbestimmungen
Neben der Leistung nach den BEMA-Nrn. 151, 152a und 152b sind die Leistungen nach Nrn. 153a, 153b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig. Die Leistung nach BEMA-Nr. 152a ist nur abrechnungsfähig für Versicherte, die in derselben Privatwohnung des nach Nr. 151 aufgesuchten Versicherten leben. Auch der Besuch eines Patienten beispielsweise in einer Wohngemeinschaft wird nach der BEMA-Nr. 151, der Besuch jedes weiteren Versicherten in dieser Einrichtung nach der Nr. 152b berechnet. Als Einrichtung wird beispielsweise eine Wohngemeinschaft, ein Alten- oder Pflegeheim bezeichnet.
Die Leistungen nach den Nrn. 50 und 51 GOÄ dürfen anstelle oder neben einer Leistung nach den Nrn. 45 oder 46 GOÄ nicht berechnet werden. Neben den Leistungen nach den Nrn. 50 und 51 GOÄ sind die Leistungen nach den Nrn. 1, 5, 48 und/oder 52 GOÄ nicht berechnungsfähig.
Zuschläge neben Besuchen
Je nach Dringlichkeit des Besuchs sind die Zuschläge in unterschiedliche Rubriken eingestuft.
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BEMA |
GOÄ |
BEMA/Euro |
GOÄ 1,0-fach/Euro |
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161a |
E |
Dringend angefordert, unverzüglich |
19,28 |
9,33 |
161b |
F |
Montag bis Freitag, 20‒22/6‒8 Uhr |
31,06 |
15,15 |
161c |
G |
Montag bis Freitag, 22‒6 Uhr |
53,56 |
26,23 |
161d |
H |
Samstag, Sonn- oder Feiertag |
40,71 |
19,82 |
161e |
H + F |
Samstag, Sonn- oder Feiertag, 20‒22/6‒8 Uhr |
71,77 |
34,97 |
161f |
H + G |
Samstag, Sonn- oder Feiertag, 22‒6 Uhr |
94,27 |
46,05 |
165 |
K2 |
Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
15,00 |
6,99 |
171a |
* |
Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SBG XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten |
39,63 |
* Die GOÄ enthält keinen Zuschlag, der mit dem BEMA-Zuschlag nach Nr. 171a vergleichbar ist. Das Aufsuchen von Versicherten, die pflegebedürftig sind, eine Behinderung oder eine eingeschränkte Alltagskompetenz aufweisen, ist Leistungsbestandteil des Besuchs nach den Nrn. Ä48, Ä50 oder Ä51 GOÄ.
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BEMA |
GOÄ |
BEMA Euro |
GOÄ 1,0-fach/Euro |
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162a |
E 1/2 |
Dringend angefordert, unverzüglich |
9,64 |
4,66 |
162b |
F 1/2 |
Montag bis Freitag, 20‒22/6‒8 Uhr |
16,07 |
7,58 |
162c |
G 1/2 |
Montag bis Freitag, 22‒6 Uhr |
26,78 |
13,11 |
162d |
H 1/2 |
Samstag, Sonn- oder Feiertag |
30,35 |
9,91 |
162e |
H 1/2 + F 1/2 |
Samstag, Sonn- oder Feiertag, 20‒22/6‒8 Uhr |
36,42 |
17,49 |
162f |
H 1/2+ G 1/2 |
Samstag, Sonn- oder Feiertag, 22‒6 Uhr |
47,13 |
23,02 |
165 |
K2 |
Bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr |
15,00 |
6,99 |
171b |
* |
Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SBG XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten |
32,14 |
* Für den Zuschlag nach BEMA-Nr. 171b siehe Erläuterung unter Tabelle 2
Abrechnungsbeispiel: Besuch eines GKV-Patienten
Am Montag, 03.06.2019, besucht der Zahnarzt einen gesetzlich versicherten Patienten (Pflegegrad 4) nach regulärer Terminvereinbarung um 13:30 Uhr in dessen Wohnung. Er startet von seiner Praxis aus. Die Wohnung des Patienten befindet sich im Radius von 4 km von der Praxis entfernt. Nach Untersuchung der Implantatprothese zeigt sich, dass diese gebrochen ist. Beim Patienten wird eine elastomere Abformung des Kiefers ohne Prothese genommen und die Wiederherstellung mit Abformung in die Praxis gebracht, wo das Fremdlabor die Arbeit abholt. Es besteht kein Ausnahmefall.
Am 04.06.2019 bringt der Zahnarzt dem Patienten in der Mittagszeit die wiederhergestellte Implantatprothese und gliedert diese ein. Weitere Maßnahmen sind derzeit nicht notwendig. Die Wiederherstellung wird über den BEMA-HKP abgerechnet und als Direktabrechnung mit der Material- und Laborrechnung sowie der zahnärztlichen Rechnung dem Patienten zugestellt.
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Datum |
Zahn/Region |
Leistung Kurzform |
Anzahl |
BEMA/GOZ |
03.06.19 |
Besuch |
1 |
151 |
|
Zuschlag |
1 |
171a |
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Untersuchung Prothese und der Kiefer |
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Beratung |
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OK |
Abformung zur Wiederherstellung |
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Material: elastomere Abformung |
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Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern |
1 |
7820 |
||
04.06.19 |
Besuch |
1 |
151 |
|
Zuschlag |
1 |
171a |
||
OK |
Eingliedern Prothese nach Wiederherstellung, Kontrolle Funktionstüchtigkeit |
1 |
GOZ 5260 |
|
Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern |
1 |
7820 |
Nach den Abrechnungsbestimmungen ist weder eine Untersuchung nach BEMA-Nr. 01 noch eine Beratung nach Nr. 1 GOÄ neben einer Besuchsleistung berechenbar. Das Wegegeld bestimmt sich in diesem Beispiel nach der Entfernung von der Praxis zum Wohnort des Patienten. Der pauschalierte Betrag nach Nr. 7820 wird einmal gezahlt, nicht für Hin- und Rückfahrt. Die Pauschale wird berechnet, auch wenn die Entfernung in diesem Fall nur 4 km und nicht 5 km ‒ wie in der Pauschale genannt ‒ beträgt.
Weiterführende Hinweise
- „Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 1): Abrechnung der neuen präventiven Leistungen“ in PI 05/2019, Seite 3 ff.
- Im nächsten Teil werden die weiteren Besuchsleistungen und Zuschläge sowie das Wegegeld vorgestellt und mit einem Beispiel verdeutlicht.