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27.05.2019·Umsatzsteuer Ausweis von Mehrwertsteuer für Abformpfosten auf Eigenlaborbelegen ‒ was gilt?

·Umsatzsteuer

Ausweis von Mehrwertsteuer für Abformpfosten auf Eigenlaborbelegen ‒ was gilt?

| Zunehmend prüfen Kassenzahnärztliche Vereinigungen (KZVen) die Mehrwertsteuersätze auf Eigenlaborbelegen bei Praxen mit Umsatzsteuerpflicht. Dabei kommt es vereinzelt zu Fehlaussagen. So erhielt eine Praxis die Mitteilung ihrer KZV, dass bei einem Abformpfosten für ein Implantat die Umsatzsteuer mit 19 statt mit 7 Prozent auszuweisen ist. Richtig ist, dass auf Abformpfosten 19 Prozent Umsatzsteuer anfällt. Falsch ist, dass dies überhaupt auf dem Beleg auszuweisen ist ‒ dort ist nur der Bruttobetrag aufzuführen. |

 

Praxis mit Umsatzsteuerpflicht

Eine Praxis, die aufgrund der umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen bei zahntechnischen Leistungen Umsatzsteuer ausweisen muss, unterliegt den Bestimmungen von § 12 Umsatzsteuergesetz (UStG). Dort heißt es auszugsweise in Abs. 2, Punkt 6: „Die Steuer ermäßigt sich auf 7 Prozent für die folgenden Umsätze: die Leistungen aus der Tätigkeit als Zahntechniker …“. Nicht medizinisch notwendige Leistungen sind mit 19 Prozent Mehrwertsteuer auszuweisen, z. B. Bleaching oder ein Sportmundschutz.

 

Wenn in der Praxis eine Umsatzsteuerpflicht besteht, muss bei zahntechnischen Leistungen und Materialien der Steuersatz in Höhe von 7 Prozent ausgewiesen werden. Dabei ist unerheblich, zu welchem Steuersatz die Ware eingekauft wird. Es entstehen für den Praxisinhaber keine finanziellen Verluste (Einkauf mit 19 und Weitergabe mit 7 Prozent Mehrwertsteuer). Der Steuerberater regelt dies im Rahmen der Umsatzsteuerklärung.

 

Abformpfosten gehören zum Praxis-Verbrauchsmaterial

Der Abformposten gehört allerdings nicht zu den zahntechnischen Materialien, sondern zum Praxis-Verbrauchsmaterial des Zahnarztes. Weder ein Zahntechniker noch das Praxisteam darf einen Abformpfosten am Patienten anwenden. Diese Leistung erbringt der Zahnarzt. Sie gehört zur Heilbehandlung. Alle zahnmedizinisch notwendigen Leistungen und berechenbaren Materialien sind von dem Ausweis der Mehrwertsteuer auf Rechnungen oder Eigenlaborbelegen befreit ‒ somit also auch Abformpfosten. Daher ist der Abformpfosten genauso wie ein Fiberglasstift, das Anästhetikum oder ein Knochenersatzmaterial mit dem Bruttobetrag (= Nettoeinkaufspreis plus 19 Prozent Mehrwertsteuer) auf der Patientenrechnung zu erfassen. Insofern ist die Aussage der KZV, dass auf dem Eigenlaborbeleg für Abformpfosten Umsatzsteuer auszuweisen ist, falsch.

 

PRAXISTIPP | Wenn Sie zahnärztliche Verbrauchsmaterialien in der Praxissoftware nur auf dem Eigenlaborbeleg abbilden können und diese umsatzsteuerpflichtig sind, müssen Sie bei den zahnärztlichen Verbrauchsmaterialien die Mehrwertsteuer in der Spalte „MwSt“ auf „0“ setzen. Es darf nur der Bruttobetrag auf dem Beleg erfasst werden, nicht noch einmal der Mehrwertsteuersatz in Höhe von 7 Prozent wie bei zahntechnischen Leistungen und Materialien.