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19.06.2019·Abrechnungsbesonderheiten Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 3): Abrechnung von Besuchen, Zuschlägen, Wegegeld

·Abrechnungsbesonderheiten

Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 3): Abrechnung von Besuchen, Zuschlägen, Wegegeld

| Bei der Behandlung von Patienten, die einen Pflegegrad aufweisen oder Eingliederungshilfe erhalten, muss der Implantologe gebührenrechtlich einige Besonderheiten beachten. In den Teilen 1 und 2 der Beitragsserie haben wir über die gesetzlichen Grundlagen, präventive Leistungen und Hausbesuche berichtet. In diesem Beitrag geht es um die zahnärztlichen Honorare für regelmäßige Besuche von Pflegeeinrichtungen mit und ohne Kooperationsvertrag, flankierende Leistungen und Wegegelder. |

Besuche von Versicherten bei regelmäßiger Tätigkeit ohne Kooperationsvertrag

Werden Patienten nach vorheriger Terminabsprache in einer regelmäßig besuchten Einrichtung für eine Behandlung aufgesucht, ist die BEMA-Nr. 153a für den ersten und die Nr. 153b für jeden weiteren behandelten Versicherten berechnungsfähig. Zu den Einrichtungen zählen stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen, in denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder am Leben in der Gemeinschaft, die schulische Ausbildung oder die Erziehung von Menschen mit Behinderungen im Vordergrund stehen.

 

  • Tabelle 1: Gebührenpositionen für Besuche in Einrichtungen ohne Kooperationsvertrag
BEMA/GOÄ
BEMA-Kürzel
Leistungsbeschreibung
Punkte
Euro

BEMA 153a

Bs3a

Besuch eines Versicherten in einer Einrichtung zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht

30

32,14

BEMA 153b

Bs3b

Besuch je weiterem Versicherten in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 153a zu vorher vereinbarten Zeiten und bei regelmäßiger Tätigkeit in der Einrichtung einschließlich Beratung und eingehender Untersuchung, ohne Vorliegen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, welcher den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entspricht

26

27,85

GOÄ 48

Besuch eines Patienten auf einer Pflegestation (z. B. in Alten- oder Pflegeheimen) ‒ bei regelmäßiger Tätigkeit des Arztes auf der Pflegestation zu vorher vereinbarten Zeiten

120

16,08

 

Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 153a und 153b sind neben den Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 154 und 155 nicht abrechnungsfähig.

 

Die Leistung nach Nr. 48 GOÄ ist neben den Leistungen nach den Nrn. 1, 50, 51 und/oder 52 GOÄ nicht berechnungsfähig.

Zuschläge neben BEMA-Nr. 153 und Nr. 48 GOÄ

Die Besuchszuschläge BEMA-Nrn. 173a und 173b sind relativ neu und gehören zu den Besuchen nach den BEMA-Nrn. 153a und 153b.

 

  • Tabelle 2: Zuschläge
BEMA
GOÄ
Leistungsbeschreibung
BEMAEuro
GOÄ 1,0-fach Euro

165

K2

bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

15,00

6,99

173a

Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153a von Versicherten, die einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet sind oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhalten

34,28

173b

Zuschlag für das Aufsuchen nach Nr. 153b je weiterem Versicherten, der einem Pflegegrad nach § 15 SGB XI zugeordnet ist oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII erhält, in derselben Einrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nummer 173a

25,71

 

Für den Zuschlag nach den BEMA-Nrn. 173a und 173b ist in der GOZ oder GOÄ keine vergleichbare Gebührennummer enthalten. Das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung ist Leistungsbestandteil des Besuches nach der Nr. 48 GOÄ.

 

  • Beispiel: Besuch zweier Pflegegrad-4-Patienten

Der Zahnarzt besucht in regelmäßigen Abständen Patienten nach Terminvereinbarung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Für zwei GKV-Patienten mit Pflegegrad 4 wurde für Donnerstag, 05.06.2019, um 13:30 Uhr ein Termin vereinbart. Das Pflegeheim befindet sich in einem Radius von sieben Kilometern von der Praxis entfernt. Die einfache Wegstrecke beträgt elf Kilometer.

Bei Patient A hat sich eine verschraubte Implantatkrone regio 14 gelockert. Eine neue Befestigungsschraube wird bestellt und beim nächsten Besuch gegen die bestehende ausgewechselt. Bei Patient B ist im rechten unteren Molarenbereich ein Fremdkörper zwischen der Zahnkrone 47 und Implantatkrone 46 eingeklemmt. Dieser wird entfernt.

 

Datum
Zahn/Region
Leistung Kurzform
Anzahl
Geb.-Nr.

05.06.19

Patient A

Besuch

1

153a

Zuschlag

1

173a

14

Untersuchung Implantatkrone

Beratung

Wegegeld ½ x Patient A

7830

05.06.19

Patient B

Besuch

1

153b

Zuschlag

1

173b

Untersuchung

Entfernung eingespießter Fremdkörper

1

Ä1508

Beratung

Wegegeld ½ x Patient B

7830

 

 

Die BEMA-Nrn. 153a und 153b enthalten bereits eine Beratung und eine eingehende Untersuchung.

Besuche von Versicherten bei regelmäßiger Tätigkeit mit Kooperationsvertrag

Besucht der Zahnarzt pflegebedürftige Versicherte in Einrichtungen mit Kooperationsvertrag, so stehen folgende Positionen zur Verfügung:

 

  • Tabelle 3: Gebührenpositionen für Besuche in Einrichtungen mit Kooperationsvertrag
BEMA/GOÄ
BEMA-Kürzel
Leistungsbeschreibung
Punkte
Euro

BEMA 154

Bs4

Besuch eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

30

32,14

BEMA 155

Bs5

Besuch je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung (§ 71 Abs. 2 SGB XI) im Rahmen eines Kooperationsvertrags nach § 119b Abs. 1 SGB V, in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach Nr. 154 ‒ einschließlich Beratung und eingehende Untersuchung

26

27,85

GOÄ 48

siehe Tabelle 1

120

16,08

 

Die Leistungen nach den BEMA-Nrn. 154 und 155 sind nur abrechnungsfähig für pflegebedürftige Versicherte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung betreut werden, wenn der Vertragszahnarzt mit der stationären Pflegeeinrichtung einen Kooperationsvertrag gemäß § 119b Abs. 1 SGB V geschlossen hat. Dieser muss den verbindlichen Anforderungen der Vereinbarung nach § 119b Abs. 2 SGB V entsprechen. Außerdem muss die hierfür zuständige Kassenzahnärztliche Vereinigung die Berechtigung zur Abrechnung festgestellt haben. Neben der Leistung nach den BEMA-Nrn. 154 und 155 sind die Leistungen nach Nrn. 151, 152a, 152b, 153a und 153b nicht abrechnungsfähig.

 

Die Leistung nach Nr. 48 GOÄ ist neben den Leistungen nach den Nrn. 1, 50, 51 und/oder 52 GOÄ nicht berechnungsfähig.

 

  • Tabelle 4: Zuschläge neben BEMA-Nrn. 154 und 155
BEMA
GOÄ
Leistungsbeschreibung
BEMA Euro
GOÄ 1,0-fach Euro

161‒161f

(siehe Tabelle 2 in PI 06/2019, Seite 15)

162‒162f

(siehe Tabelle 2 in PI 06/2019, Seite 15)

172a

Zuschlag für das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung

42,85

172b

Zuschlag für das Aufsuchen je weiterem pflegebedürftigen Versicherten in derselben stationären Pflegeeinrichtung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einer Leistung nach der Nr. 172a

34,28

165

K2

bei Kindern bis zum vollendeten 4. Lebensjahr

15,00

6,99

 

Für den Zuschlag nach den BEMA-Nrn. 172a und 172b ist in der GOZ oder GOÄ keine vergleichbare Gebührennummer enthalten. Das Aufsuchen eines pflegebedürftigen Versicherten in einer stationären Pflegeeinrichtung ist Leistungsbestandteil des Besuchs nach der Nr. Ä48 GOÄ.

Wegegeld und Reiseentschädigungen nach BEMA

Als Grundlage für die Berechnung von Wegegeld gilt der Radius um die Praxis, also nicht die tatsächlich gefahrene Wegstrecke (Hin- und Rückweg). Das Wegegeld ist in vier Stufen eingeteilt. Es wird unterschieden nach der Entfernung und der Tages- oder Nachtzeit (20.00 und 8.00 Uhr).

 

Bei Besuchen außerhalb eines Radius von 25 Kilometern um die Praxis des Zahnarztes tritt an die Stelle des Wegegeldes eine Reiseentschädigung. Bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs werden 0,42 Euro für jeden vollen zurückgelegten Kilometer abgerechnet.

 

  • Tabelle 5: Wegegelder und Reiseentschädigungen
BEMA
Leistung
Euro

7810

Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern

4,30

7811

Wegegeld für eine Entfernung bis zu 2 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

8,60

7820

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern

8,00

7821

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 2 Kilometern und bis zu 5 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

12,30

7830

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern

12,30

7831

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 5 Kilometern und bis zu 10 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

18,40

7840

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 Kilometern und bis zu 25 Kilometern

18,40

7841

Wegegeld für eine Entfernung von mehr als 10 Kilometern und bis zu 25 Kilometern bei Nacht (zwischen 20 und 8 Uhr)

30,70

7928

Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von bis zu 8 Stunden je Tag

0,42 je km

+ 56,00

7929

Reiseentschädigung bei Besuchen über eine Entfernung von mehr als 25 Kilometern und Abwesenheit von mehr als 8 Stunden je Tag

0,42 je km

+ 112,50

7930

Kosten für notwendige Übernachtungen

 

Mit dem Wegegeld werden alle anfallenden Fahrtkosten und die erforderliche Zeit von der Praxis aus abgegolten, auch wenn der Zahnarzt zu Fuß geht oder andere Verkehrsmittel nutzt. Regionale Abweichungen sind ggf. mit Ihrer KZV abzuklären.

 

Für die Berechnung des Besuchswegs gelten folgende Regelungen:

 

  • Bei Zweigpraxen o. ä. ist der Ort maßgeblich, von dem aus der Besuchsweg angetreten wird.
  • Wird der Besuch vom Wohnort des Zahnarztes angetreten, ist das Wegegeld von dort aus zu berechnen.
  • Werden zwei oder mehr Patienten an einer Besuchsstelle behandelt, sind die Wegegelder zu gleichen Teilen den Patienten anteilig in Rechnung zu stellen. Dabei darf der Gesamtbetrag in Summe jedoch nur einmal erhoben werden.

 

  • Abrechnungsbeispiel: Besuch von vier Patienten in einem Wohnheim

Den Besuch und die Behandlung von vier Patienten in einem Wohnheim, mit dem der Zahnarzt keinen Kooperationsvertrag geschlossen hat, kann er wie folgt abrechnen: 1 x BEMA-Nr. 151, 3 x BEMA-Nr. 152a sowie ¼ Wegegeld bei jedem der vier Patienten.

 

Bei den Reiseentschädigungen ist die Anzahl der gefahrenen Kilometer und ggf. der Divisor (Anzahl der besuchten Patienten für anteilige Berechnung) anzugeben. Die Abrechnungsgrundlage bei der Reiseentschädigung (Nrn. 7928, 7929) sind die tatsächlich gefahrenen Kilometer für die An- und Abreise. Betragen die Übernachtungskosten mehr als 25,56 Euro, muss die Originalrechnung in der Praxis bzw. beim Steuerberater aufbewahrt werden.

 

Diese Einstufung gilt auch für Privatpatienten nach § 8 Abs. 1 bis 3 GOZ.

Übersicht von BEMA-Leistungen und Kosten ohne bzw. mit Kooperationsvertrag

Anhand der folgenden Übersicht können Sie schnell nachvollziehen, wann welche Gebührenposition im Zusammenhang mit Besuchen angesetzt werden kann.

 

  • Tabelle 6: BEMA-Besuchsleistungen mit und ohne Kooperationsvertrag
Leistungen, Kosten
Ohne Koop.vertrag/Zu Hause oder in der Einrichtung
Ohne Koop.vertrag/regelmäßig Tätigkeit in der Einrichtung
Mit Koop.vertrag/Heim

Besuch erster Patient zu Hause

151

153a

154

Zuschlag*

171a

173a

172a

Zuschlag für dringend angeforderten Besuch

161‒f

161‒f

Besuch zweiter und je weiterer Patient in derselben häuslichen Gemeinschaft oder Einrichtung

152a/152b

153b

155

Zuschlag* je weiterer Patient

171b

173b

172b

Zuschlag dringend angefordert

162‒f

162‒f

Wegegeld/Reiseentschädigung

7810‒7841

7810‒7841

7810‒7841

 

* Zuschlag für das Aufsuchen von Versicherten mit Pflegegrad nach § 15 SBG XI oder Eingliederungshilfe nach § 53 SGB XII

 

Weiterführende Hinweise

  • „Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 1): Abrechnung der neuen präventiven Leistungen“ in PI 05/2019, Seite 3 ff.
  • „Implantatpatienten mit Pflegegrad o. Ä. (Teil 2): Abrechnung von Besuchen und Zuschlägen“ in PI 06/2019, Seite 14 ff.