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19.06.2019·Materialkosten Sind Piezo-Aufsätze berechenbar?

·Materialkosten

Sind Piezo-Aufsätze berechenbar?

| FRAGE: „Wir implantieren in unserer Praxis und wollen uns noch ein Piezo-Gerät anschaffen. Können Sie uns sagen, ob wir die Aufsätze für dieses Gerät, die in regelmäßigen Abständen ausgetauscht werden müssen, anteilsweise einem Patienten in Rechnung stellen können? Ein Aufsatz kostet beispielsweise 150 Euro. Diesen verwendet man in der Regel zehnmal, bis er stumpf ist. Könnte man in irgendeiner Form quasi mit 15 Euro die Materialkosten bzw. den Verschleiß berechnen?“ |

 

Antwort: Eine anteilige Materialberechnung ist rechtlich weder bei Kassen- noch bei Privatpatienten gestattet. Instrumente und Geräte gehören zum Sprechstundenbedarf und sind in den Punktzahlen der Gebührenziffern hinterlegt. Beide Gebührenordnungen erlauben zudem nur eine Berechnung von Materialien, die mit einmaliger Verwendung verbraucht sind.

 

Die Allgemeinen Bestimmungen zum BEMA enthalten unter Punkt 5 u. a. die Aussage, das allgemeine Praxiskosten ‒ auch die durch die Anwendung von zahnärztlichen Instrumenten und Apparaturen entstehenden Kosten ‒ in den abrechnungsfähigen Leistungsansätzen enthalten sind. Nicht in den Leistungsansätzen enthalten sind die Kosten für Arzneimittel und Materialien, die Kosten für Instrumente, Gegenstände und Stoffe, die der Kranke zur weiteren Verwendung behält oder die mit einer einmaligen Anwendung verbraucht sind. Das gilt auch für zahntechnische Leistungen sowie Porto- und Versandkosten, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

 

In der GOZ ist im § 4 Abs. 3 GOZ Folgendes hinterlegt:

 

  • § 4 Abs. 3 GOZ

„Mit den Gebühren sind die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf, für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sowie für Lagerhaltung abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Hat der Zahnarzt zahnärztliche Leistungen unter Inanspruchnahme Dritter, die nach dieser Verordnung selbst nicht liquidationsberechtigt sind, erbracht, so sind die hierdurch entstandenen Kosten ebenfalls mit der Gebühr abgegolten.“

 

Die Piezo-Instrumente mit Zubehör sind weder anteilig noch vollständig berechnungsfähig, da die GOZ in den Allgemeinen Bestimmungen und vereinzelt bei Gebührenziffern beschreibt, welche Einmalartikel berechenbar sind. Anästhetika, Knochenersatzmaterialien und Membranen sind beispielsweise als berechenbar ausgewiesen. Polierkelche oder Instrumente für das Piezo-Gerät sind dort nicht genannt.

 

PRAXISTIPP | Ein Mehraufwand kann nur über den Steigerungssatz nach § 5 GOZ oder im Rahmen einer Vereinbarung der Vergütungshöhe nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ berücksichtigt werden.