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01.12.2015·Abrechnungsquiz Implantologie: Kennen Sie die richtige Antwort?

·Abrechnungsquiz

Implantologie: Kennen Sie die richtige Antwort?

| Die Datenflut in der Abrechnung lässt uns manchmal im Praxisalltag verzweifeln. Einfache Planungen werfen Fragen auf, wo man sich eigentlich ganz sicher war. Festigen Sie Ihre Kenntnisse! Es kann auch mehr als eine Antwort richtig sein. Die Lösungen finden Sie am Ende des Beitrages. |

 

1. Können einzelne Implantatfräsen in Rechnung gestellt werden?

a)

Jede Implantatfräse kann berechnet werden.

b)

Implantatfräsen sind nur berechenbar, wenn sie für einen Patienten verwendet werden, gleich ob Einmal- oder Mehrwegfräsen.

c)

Berechenbar sind ausschließlich Einmalfräsen, die nicht wieder aufbereitet werden können.

2. Kann neben einer externen Sinusbodenelevation in der gleichen Kieferhälfte eine Augmentation nach der GOZ-Nr. 9100 berechnet werden?

a)

Nein, im Leistungstext der GOZ-Nr. 9120 (Externe Sinusbodenelevation) ist bereits eine Augmentation enthalten.

b)

Ja, aber nur mit einem Drittel der Gebühr

c)

Ja, aber nur mit der halben Gebühr

3. Ist neben einer Implantation eine Lagerbildung nach der GOZ-Nr. 3230 anderenorts in der gleichen Kieferhälfte berechenbar?

a)

Nein, die GOZ-Nr. 9010 enthält bereits eine Lagerbildung

b)

Ja, einmal je Kieferhälfte in getrennter Region zum Implantationsort

c)

Ja, einmal je Kiefer

4. Welche der folgenden Einmalmaterialien sind neben der GOZ-Nr. 9010 berechenbar?

a)

Atraumatische Naht

b)

Hämostyptika (zum Beispiel Thrombo-Tuffon®)

c)

Sterile Einmal-Handschuhe

d)

Coolpack

5. Wie lautet seit 2012 die Abrechnungsbestimmung der Vestibulumplastik nach GOZ-Nr. 3240?

a)

Sie ist für den Bereich von vier Zähnen ansatzfähig.

b)

Sie ist nur im Rahmen der Praeprothetik berechenbar.

c)

Sie kann für den Bereich von ein bis zwei Zähnen oder adäquat am zahnlosen Kiefer berechnet werden.

6. Das Entfernen von Implantaten erfolgt meist unter Verwendung einer chirurgischen Fräse. Welche Berechnung ist richtig?

a)

GOZ-Nr. 3010 zzgl. Explantationsfräse als Einwegartikel

b)

GOZ-Nr. 3030, OP-Zuschlag 0500 zzgl. Explantationsfräse als Einwegartikel

c)

GOZ-Nr. 3000 zzgl. Explantationsfräse als Einwegartikel

 

7. OP-Zuschläge wurden erstmalig 2012 in der GOZ aufgenommen. Welche Aussage ist richtig?

a)

OP-Zuschläge stellen eine Honorarergänzung dar.

b)

OP-Zuschläge dienen als Ausgleich für nicht berechenbare Einmalmaterialien, so zum Beispiel für sterile Handschuhe, OP-Abdecktücher und -kleidung, Kochsalz- und Ringerlösung, Einmalskalpelle.

c)

OP-Zuschläge dienen nicht zur Abgeltung der Kosten für die Aufbereitung wiederverwendbarer Operationsmaterialien.

8. Wie wird eine offene Periimplantitis-Therapie berechnet?

a)

Bei einem Frontzahnimplantat nach GOZ-Nr. 4090, bei einem Seitenzahnimplantat nach GOZ-Nr. 4100

b)

Als Verlangensleistung nach § 2 Abs. 3 GOZ

c)

Entsprechend dem Zeit- und Kostenaufwand (§ 6 Abs. 1 GOZ)

9. Welche Behandlungsunterlagen sollte ein Kassenpatient vor einer Implantation unterschreiben?

a)

HKPs und OP-Einverständniserklärung, Behandlungsvereinbarung (§ 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ; Kassenpatient wird Privatpatient)

b)

Honorarvereinbarung nach § 2 Abs. 3 GOZ bei medizinisch notwendigen Leistungen

c)

Lediglich eine OP-Einverständniserklärung

10. Was versteht man unter dem Begriff „Ausnahmeindikation“ in der Implantologie?

a)

Eine Einzelzahnlücke oder einen atrophierten zahnlosen Kiefer

b)

Eine Kostenübernahme als Sachleistung bei gewissen Erkrankungen, die ohne Gutachten von der gesetzlichen Krankenkasse übernommen wird.

c)

Eine Kostenübernahme als Sachleistung nach Gutachten bei festgelegten Erkrankungen (§ 28 Abs. 2 S. 9 SGB V)

d)

Eine Nichtanlage einzelner Zähne nach § 28 Abs. 2 S. 9 SGB V

11. Was sind Indikationsklassen?

a)

Eine Auflistung der Bundeszahnärztekammer, wie viele Implantate bei welchem Befund angeraten sind.

b)

Eine Empfehlung der Konsensuskonferenz Implantologie, bei der aufgezeigt wird, bei welcher Befundsituation wie viele Implantate im Regelfall neben behandlungsbedürftigen Zähnen angeraten sind.

l☐

c)

Sie gelten als Richtschnur für die Anzahl an Implantaten bei nicht behandlungsbedürftigen Nachbarzähnen und zahnlosen Kiefern.

12. Kann das Anlegen einer Röntgenschablone berechnet werden?

a)

Nein, das Anlegen ist bereits im Leistungstext der GOZ-Nr. 9000 enthalten.

b)

Ja, nach GOÄ-Nr. 2700

c)

Ja, nach GOZ-Nr. 7000 entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ

13. Im Rahmen einer Kooperation fertigt der Zahnarzt für den Implantologen eine reguläre Bohrschablone an. Was ist berechenbar?

a)

GOZ-Nr. 9003

b)

Analogziffer, da der Zahnarzt die Bohrschablone selbst nicht anwendet.

c)

Das Abformmaterial und gegebenenfalls die Korrektur der Bohrschablone nach § 9 GOZ, wenn eine Anprobe durch den Zahnarzt erfolgt.

14. Ist eine Messung mit Ostell (Resonanzfrequenzanalyse) Inhalt der GOZ-Nr. 9000?

a)

Nein, die Messung der Stabilität von Implantaten ist kein Bestandteil der GOZ und entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ vorzunehmen.

b)

Ja, die Bundeszahnärztekammer lehnt eine analoge Berechnung ab.

c)

Ja, die Messung mit dem Ostell-Gerät ist Inhalt der GOZ-Nr. 9000.

15. Wie ist die Wiedereingliederung eines Gingivaformers zu berechnen?

a)

GOZ-Nr. 5090

b)

Entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ

c)

GOZ-Nr. 9060

d)

GOZ-Nr. 9050

16. Darf neben einer Implantat-Freilegung ein OP-Zuschlag berechnet werden?

a)

Ja, es handelt sich um eine implantologisch-chirurgische Leistung.

b)

Ja, aufgrund der Punktzahl erhält die GOZ-Nr. 9040 einen OP-Zuschlag.

c)

Nein, die GOZ-Nr. 9040 ist nicht OP-zuschlagsberechtigt.

17. Ist neben der GOZ-Nr. 9100 ein Knochenschaber/-kollektor abrechenbar?

a)

Ja, diese und ähnliche Einmalinstrumente sind berechenbar.

b)

Ja, die Leistungslegende enthält die gleichen Abrechnungshinweise wie bei den GOZ-Nrn. 9090 und 4110.

c)

Nein. In den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 9100 fehlt explizit der Hinweis auf die Berechenbarkeit derartiger Materialien.

d)

Was für die GOZ-Nrn. 9090 und 4110 gilt, gilt auch für die GOZ-Nr. 9100.

18. Kann für die Implantatauswahl (Firma, Typ, Länge, Größe) ein Honorar angesetzt werden?

a)

Ja, die Bundeszahnärztekammer empfiehlt eine Berechnung entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ.

b)

Ja, diese Tätigkeit kann nach § 9 GOZ erfolgen, zum Beispiel nach der BEB-Nr. 0817 (Implantatauswahl, je Implantat).

c)

Nein, diese Tätigkeit ist Bestandteil der GOZ-Nr. 9000.

19. Muss laut DVT-S2-k-Leitlinie vor Fertigung eines DVT grundsätzlich erst eine zweidimensionale Aufnahme gefertigt werden?

a)

Ja, diese Aussage findet sich in der S2-k-Leitlinie.

b)

Ja, diese Meinung wird nur von privaten Krankenversicherungen vertreten.

c)

In der Regel ist zuerst ein zweidimensionales Verfahren anzuwenden. In begründbaren Einzelfällen (medizinische Indikation) wird zur Vermeidung unnötiger Strahlenexposition direkt ein DVT gefertigt.

 

Die richtigen Antworten

Frage 1: Antwort c) ist richtig.

c) Berechenbar sind ausschließlich Einmalfräsen, die nicht wieder aufbereitet werden können.

Frage 2: Antwort b) ist richtig.

b) Ja, aber nur mit einem Drittel der Gebühr.

Frage 3: Antwort c) ist richtig.

c) Ja, einmal je Kiefer. Die GOZ-Nr. 9010 für die Implantation umfasst nur eine Lagerbildung im Bereich der Insertionsstelle. Muss jedoch der Alveolarfortsatz an räumlich getrennter Stelle geglättet werden, kann die GOZ-Nr. 3230 einmal je Kiefer als selbstständige Leistung berechnet werden. Die Angabe der Region bei Rechnungslegung wird empfohlen.

Frage 4: Antworten a) und b) sind richtig.

a) Atraumatische Naht

b) Hämostyptika (zum Beispiel Thrombo-Tuffon®).

Sterile Einmal-Handschuhe und ein Coolpack sind nach den Bestimmungen der GOZ nicht separat berechenbar. Das Anlegen eines Coolpack inklusive Material kann von Zahnärzten laut Bundeszahnärztekammer analog berechnet werden, da der Zugriff auf die GOÄ-Nr. 530 nicht gestattet ist.

Frage 5: Antwort c) ist richtig.

c) Die GOZ-Nr. 3240 kann für den Bereich von ein bis zwei Zähnen oder adäquat am zahnlosen Kiefer berechnet werden.

Frage 6: Antwort b) ist richtig.

b) GOZ-Nr. 3030, OP-Zuschlag 0500 zuzüglich Explantationsfräse als Einwegartikel

Frage 7: Antwort b) ist richtig.

b) OP-Zuschläge dienen als Ausgleich für nicht berechenbare Einmalmaterialien, so zum Beispiel für sterile Handschuhe, OP-Abdecktücher, Kochsalzlösung und Einmalskalpelle.

Frage 8: Antwort c) ist richtig.

c) Entsprechend dem Zeit- und Kostenaufwand (§ 6 Abs. 1 GOZ). Die GOZ-Nrn. 4090 und 4100 können lediglich bei Zähnen angewandt werden (siehe Leistungslegende).

Frage 9: Antwort a) ist richtig.

a) HKPs und OP-Einverständniserklärung, Vereinbarung nach § 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ.

Frage 10: Antwort c) ist richtig.

c) Eine Kostenübernahme als Sachleistung nach Gutachten bei festgelegten Erkrankungen (§ 28 Abs. 2 S. 9)

Frage 11: Antwort c) ist richtig.

c) Diese gelten als Richtschnur für die Anzahl an Implantaten bei nicht behandlungsbedürftigen Nachbarzähnen und zahnlosen Kiefern.

Frage 12: Antwort a) ist richtig.

a) Nein, das Anlegen ist bereits im Leistungstext der GOZ-Nr. 9000 enthalten. Er lautet: Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, … gegebenenfalls mithilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik ….

Frage 13: Antwort c) ist richtig.

c) Das Abformmaterial und gegebenenfalls die Korrektur der Bohrschablone nach § 9 GOZ, wenn eine Anprobe durch den Zahnarzt erfolgt.

Frage 14: Antwort a) ist richtig.

a) Nein, die Messung der Stabilität von Implantaten ist nicht Bestandteil der GOZ und entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ vorzunehmen.

Frage 15: Antwort b) ist richtig.

b) Entsprechend § 6 Abs. 1 GOZ

Frage 16: Antwort c) ist richtig.

c) Nein, die GOZ-Nr. 9040 ist nicht OP-zuschlagsberechtigt, siehe Auflistung im Abschnitt L der GOZ.

Frage 17: Antwort c) ist richtig.

c) Nein. In den Abrechnungsbestimmungen der GOZ-Nr. 9100 fehlt explizit der Hinweis auf Berechenbarkeit. Die BZÄK empfiehlt jedoch derzeit noch die Berechnung.

Frage 18: Antwort c) ist richtig.

c) Nein, diese Tätigkeit ist Bestandteil der GOZ-Nr. 9000 (siehe Leistungstext).

Frage 19: Antwort c) ist richtig.

c) In der Regel ist zuerst ein zweidimensionales Verfahren anzuwenden. In begründbaren Einzelfällen (medizinische Indikation) wird direkt ein DVT gefertigt, um unnötige Strahlenexposition zu vermeiden.