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01.12.2015·Abrechnung Begleitleistungen in der Implantologie – gesetzlich oder privat?

·Abrechnung

Begleitleistungen in der Implantologie – gesetzlich oder privat?

| Wer hat sich nicht schon die Frage gestellt, ob die Abnahme einer Implantatkrone nach BEMA oder GOZ zu berechnen ist und wie es um die Zahnsteinentfernung an Implantaten steht. PI zeigt in diesem Beitrag die korrekte Abrechnung auf. |

Flankierende Leistungen in der Implantologie

Alle flankierenden Leistungen im Rahmen der Implantologie – zum Beispiel Befundung, Diagnostik, Implantation, Nachbehandlung und Freilegung – werden mit gesetzlich Versicherten nach der GOÄ und GOZ im Vorfeld der Therapie privat vereinbart. Neben einer OP-Einverständniserklärung sollte unbedingt eine Privatvereinbarung (§ 4 Abs. 5 BMV-Z und § 7 Abs. 7 EKVZ) schriftlich mit dem Patienten getroffen werden. Dazu wird ein privater HKP mit allen vorhersehbaren Leistungen, Material- und Laborkosten erstellt.

 

Nach der Freilegung findet oft noch eine Ausformung des Weichgewebes (Emergenz-Profil) statt. War dieser Therapieschritt bei Erstellung der Behandlungsunterlagen noch nicht absehbar, wird der Patient über die weiteren privaten Kosten aufgeklärt und erhält einen zusätzlichen privaten Heil- und Kostenplan (HKP). Insbesondere dann, wenn Provisorien, Langzeitprovisorien oder individualisierbare Gingivaformer gefertigt werden, wird der Rechnungsbetrag inklusive Material- und Laborkosten in die Höhe schnellen. Ein Festzuschuss wird nicht gewährt.

Flankierende Leistungen bei Suprakonstruktionen

Bei der prothetischen Erstversorgung, Erneuerung, Wiederherstellung und in der Recall-Phase fallen Begleitleistungen an, deren Berechenbarkeit immer wieder Probleme bereitet. Maßgeblich ist hier eine Aussage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) im Kompendium „Schwere Kost für leichteres Arbeiten“ (Stand: 1. Januar 2015, Kapitel 5.6). Sie lautet:

 

  • Begleitleistungen

Allgemeine, konservierend-chirurgische Leistungen und Röntgenleistungen, die als sogenannte Begleitleistungen bei einer Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen im Rahmen der Regelversorgung anfallen, werden nach BEMA vergütet und mit der Quartalsabrechnung über die KZV abgerechnet. Sie können dem Versicherten nicht in Rechnung gestellt werden. Werden im Rahmen von gleichartigen bzw. andersartigen Zahnersatz-Leistungen Begleitleistungen erbracht, die ausschließlich durch die Gleichartigkeit bzw. Andersartigkeit des Zahnersatzes bedingt sind, sind sie nach der GOZ abzurechnen. Begleitleistungen, die auch bei der Regelversorgung angefallen wären, werden nach BEMA honoriert. Wenn zum Beispiel die Regelversorgung eine Modellgussprothese vorsieht, tatsächlich aber Brücken eingegliedert werden, werden die dabei anfallenden Anästhesieleistungen nach GOZ honoriert.

 

Erstversorgung von Implantaten

Im Rahmen der Erstversorgung bei einem Implantat wird in der Regelversorgung – abhängig vom Befund – ein „B“ oder „E“ eingetragen, da der jeweilige Zahn nicht mehr vorhanden ist. Hält man sich dies vor Augen, ist die Frage, ob BEMA oder GOZ zutreffend ist, schon beantwortet. Eine Anästhesie, die Entfernung einer Schleimhautkapuze über einem Teil des Implantats oder das Legen von Kofferdam bei Eingliederung einer adhäsiv zu befestigenden Implantatkrone kann keine Leistung nach BEMA darstellen, da der Befund einen fehlenden Zahn vorgibt. Somit sind die genannten Leistungen nicht nach den BEMA-Nrn. 40 bzw. 41a, 49 oder 12 berechenbar, sondern nach den GOZ-Nrn. 0090, 0100, 3070 und 2040 zuzüglich Anästhetikum.

 

Erneuerung und Wiederherstellung Suprakonstruktion

Im Rahmen der Erneuerung bzw. Wiederherstellung einer Suprakonstruktion werden Kronen, Brücken und Prothesenanker auf Implantat erneuert, meist auch die Implantataufbauten und/oder ein Steggerüst. Für die Berechnung der Abnahme einer Suprakonstruktion ist es gleich, ob diese zementiert oder verschraubt ist. Die Entfernung ist Inhalt der GOZ-Nr. 2290 (Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers, Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges oder Ähnliches – 2,3-fach 23,28 Euro). Unter dem Begriff „oder Ähnliches“ lässt sich auch die Entfernung eines Kugelankers, Locators oder Magneten verstehen, bevor neue Komponenten befestigt werden. Der Befund unter dem jeweiligen Implantat fehlt nach wie vor. Für die Planung der privaten Therapie ist die GOZ-Nr. 0030 berechenbar. Beratungs- und Untersuchungsleistungen, die ausschließlich die Implantate betreffen, können notwendig sein und nach der GOÄ berechnet werden.

 

Prophylaxe

Die einmalige Entfernung von Zahnstein im Kalenderjahr ist für Kassenpatienten kostenfrei. Die BEMA-Nr. 107 ist allerdings nur für natürliche Zähne vorgesehen. Eine Zahnsteinentfernung an Implantaten stellt eine Privatleistung dar. Nach vorheriger Kostenaufklärung und Privatvereinbarung mit HKP werden die GOZ-Nr. 4050 und gegebenenfalls weitere Leistungen privat berechnet. Ist nach Befundung eine Röntgendiagnostik für ein Implantat erforderlich, so muss der Patient bereits ab hier über Privatkosten aufgeklärt werden.

 

Wiederherstellung Implantataufbau

Im Falle einer Schraubfraktur oder bei Verschleiß eines Implantataufbaus ist der Eigenanteil für den Patienten meist sehr hoch. Die Abnahme einer dreigliedrigen Brücke auf Implantat, Austausch von zwei Implantataufbauten mit Wiederbefestigung kann zwischen 350 bis 500 Euro betragen. Als Festzuschuss wird lediglich 2 x Befund 7.4 gewährt, grob 25 Euro ohne Bonus.

 

FAZIT | Es kann eine Vielzahl flankierender Leistungen in der Implantologie erforderlich sein. Bei der Befundung sollte der Zahnarzt so exakt wie möglich die einzelnen Arbeitsschritte ermitteln und mit der Verwaltungsmitarbeiterin besprechen. Eine Kostenaufklärung ist nach Definition der Arbeitsschritte und Preisrecherche (Ersatzmaterial) sowie Einbindung eines Zahntechnikers effizient möglich. Nur so kann ein umfassender HKP erstellt werden.