Uncategorized

31.01.2011 |Aktuelle Fallbeispiele Die Abrechnung einer Implantatversorgung mit interner Sinusbodenelevation

31.01.2011 |Aktuelle Fallbeispiele

Die Abrechnung einer Implantatversorgung mit interner Sinusbodenelevation

Bei fehlenden Zähnen im OK-Molarenbereich und bei geringem Knochenangebot in vertikaler Höhe kann zur Verbesserung des Knochenangebots außer einem externen auch ein interner Sinuslift (Sinusbodenelevation) durchgeführt werden. „Empfehlenswert ist diese Technik bei Einzelimplantaten, weil so auf die aufwendige Operationstechnik der lateralen Antrostomie verzichtet werden kann“ (Zahnärztliche Chirurgie, Schwenzer und Ehrenfeld, Thieme-Verlag 2009). Die Mindestknochenresthöhe sollte 4 bis 6 mm betragen. 

 

Durch den Einsatz von Osteotomen werden – nach Anlegen eines Implantatbetts – der Kieferhöhlenboden und die Kieferhöhlenschleimhaut nach kranial angehoben. Zusätzlich kann – je nach Indikation – Knochen oder Knochenersatzmaterial eingebracht werden. Anschließend wird das Implantat inseriert. Als obligate Maßnahme sollte zur Überprüfung der korrekten Lage des Implantats und zum Ausschluss einer Perforation des Kieferhöhlenbodens sowie zur Dokumentation eine Röntgenaufnahme angefertigt werden.  

Unterschiedliche Auffassungen der Kammern und Verbände

Der interne Sinuslift ist eine neu entwickelte selbstständige Leistung und weder in der GOZ noch GOÄ abgebildet. So ergibt sich die Notwendigkeit, gemäß § 6 (2) GOZ eine entsprechende Leistung nach Art, Kosten und Zeitaufwand auszuwählen. Hierzu liegen bezüglich der Berechnungsmöglichkeiten unterschiedliche Empfehlungen von Zahnärztekammern und Verbänden vor.  

 

Einzelne Kammern befürworten ausschließlich die Suche in der GOZ und empfehlen zum Beispiel die GOZ-Nr. 533 entsprechend § 6 (2) GOZ – Eingliederung einer Resektionsprothese zum Verschluss und zum Ausgleich von Defekten der Kiefer. Das Einbringen von Knochenersatzmaterial oder autologem Knochen ist ebenso in der Position enthalten wie das benötigte Material. 

 

Berufsverbände wie BDIZ/EDI oder BDO erklären, dass zwar Abrechnungspositionen gemäß § 6 (2) GOZ nach Art, Kosten und Zeitaufwand innerhalb der GOZ zu suchen sind. Lässt sich dort jedoch keine den Kriterien entsprechende Position finden, so erfolgt die Berechnung nach GOÄ analog (unter anderem „BDIZ konkret“ 2/2006, Abrechnungshandbuch BDIZ/EDI 2009).  

 

Aufgrund der unterschiedlichen Auffassungen von Kammern und auch Privatversicherungen ist gegebenenfalls eine Rücksprache mit der zuständigen Zahnärztekammer vorzunehmen. 

 

Der GKV-Patient erhält den chirurgischen Heil- und Kostenplan (HKP) zusammen mit der privaten Behandlungsvereinbarung gemäß § 4 Abs. 5 BMV-Z bzw. § 7 Abs. 7 EKV-Z. Privatversicherte erhalten ebenfalls einen HKP. In beiden Fällen sollte vermerkt sein, dass Beihilfestellen, Privat- und Zusatzversicherungen in der Regel vor Behandlungsbeginn den HKP vorgelegt haben wollen. Die Behandlung sollte erst erfolgen, wenn sowohl der Therapieplan als auch die Behandlungsvereinbarung vom Patienten unterschrieben sind. Vor der Therapieentscheidung ist zu beachten, dass dem Patienten die Behandlungsalternativen und deren Kosten aufgezeigt werden.  

 

Das Fallbeispiel

Das folgende Beispiel erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und ist der Therapie, dem Schwierigkeitsgrad und dem Zeitaufwand der einzelnen Leistungen sowie den Umständen bei der Ausführung als auch den Gegebenheiten der Praxis anzupassen.  

 

Befund: Zahn 16 fehlt bei unzureichendem Knochenangebot. Therapieplanung: Interne Sinusbodenelevation regio 16, Auffüllen mit Knochen oder Knochenersatzmaterial und Insertion eines Implantats regio 16. 

 

Plan 

 

 

IP* 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zahn 

18 

17 

16 

15 

14 

13 

12 

11 

21 

22 

23 

24 

25 

26 

27 

28 

Zahn 

48 

47 

46 

45 

44 

43 

42 

41 

31 

32 

33 

34 

35 

36 

37 

38 

Befund 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Plan 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

*IP = Implantat 

 

Zahn 

Anzahl 

GOZ 

GOÄ 

Leistungsbeschreibung 

Faktor 

Betrag 

 

001 

 

Eingehende Untersuchung 

2,3 

12,92 € 

 

 

Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten)  

2,3 

20,10 € 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA) 

1,8 

41,96 € 

 

006 

 

Abformung beider Kiefer für Situationsmodelle und einfacher Bissfixierung einschließlich
Auswertung zur Diagnostik und Planung  

2,3 

33,62 € 

 

 

 

Abformmaterial § 4 (3) GOZ 

 

 

 

 

002 

 

Aufstellung eines schriftlichen Heil- und
Kostenplans auf Anforderung 

2,3 

11,63 € 

 

 

 

 

Laborkosten § 9 GOZ  

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer
(PSA-Messaufnahme) 

1,8 

41,96 € 

 

ggf. 

 

5370 

DVT analog 6 (2) GOÄ gemäß Computer-
gesteuerte Tomographie im Kopfbereich  

1,8 

209,83 € 

 

ggf. 

 

5377 

Zuschlag für Computergesteuerte Analyse 

1,0 

46,63 € 

 

900 

 

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes des Kieferkörpers und der Schleimhaut einschließlich metrischer Auswertung von Röntgenaufnahmen mit Hilfe einer individuellen Schablone, je Kiefer 

2,3 

69,85 € 

 

 

 

 

Laborkosten für die individuelle Röntgenmessschablone § 9 GOZ 

 

 

 

 

Eingehende Beratung (mindestens 10 Minuten) 

OP-Besprechung  

2,3 

20,10 € 

16 

010 

 

Leitungsanästhesie 

2,3 

9,06 € 

16 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

7,75 € 

 

700 

 

Individuelle Bohrschablone zu Therapiezwecken – entsprechend § 6 (2) GOZ Eingliederung eines Aufbissbehelfs 

2,3 

34,93 € 

 

 

 

 

Laborkosten für die individuelle Bohrschablone oder gegebenenfalls für die Umarbeitung der Röntgenmessschablone zur Bohrschablone gemäß § 9 GOZ  

 

 

 

 

2386 

Präparation der Schneider’schen Membran – entsprechend § 6 (2) GOÄ interner Sinuslift 

2,3 

92,23 € 

Hinweis: OP-Zuschläge nach den GOÄ-Nrn. 442 bis 445 fallen nur bei operativen Leistungen der GOÄ an; sie werden ausschließlich mit dem Faktor 1,0 und einmal je Operationstag berechnet. 

Hinweis: Bei Einbringung von Knochenersatzmaterial oder autologem Knochen kann die GOÄ-Nr. 2442 (Implantation von alloplastischem Material) oder GOÄ-Nr. 2254 (Implantation von Knochen, hier gegebenenfalls über Knochenfalle gesammelt) in Ansatz gebracht werden. Der Steigerungsfaktor sollte hier angemessen zum Aufwand kalkuliert werden. Die Materialkosten für Knochenersatzmaterial oder Knochenfalle sind zusätzlich berechenbar (§ 10 GOÄ). 

 

16 

901 

 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat 

2,3 

62,10 € 

16 

902 

 

Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität 

2,3 

23,26 € 

Hinweis: Die GOZ Nr. 902 ist mehrfach berechenbar. 

16 

903 

 

Einbringen eines enossalen Implantats 

2,3 

62,10 € 

 

 

 

Implantate, Bezeichn., Typ xy, Fa. xy, § 4 (3) GOZ  

 

 

 

 

 

Einmalimplantatbohrersatz § 4 (3) GOZ  

 

 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (PSA post operationem) 

1,8 

41,96 € 

16 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung 

2,3 

33,64 € 

 

 

Symptombezogene Untersuchung 

2,3 

10,72 € 

 

 

Beratung 

2,3 

10,72 € 

 

 

 

5004 

Panoramaschichtaufnahme beider Kiefer (vor Freilegung)  

1,8 

41,96 € 

16 

009 

 

Infiltrationsanästhesie 

2,3 

15,50 € 

16 

904 

 

Freilegen eines Implantats und Einbringen von Sekundärteilen  

2,3 

41,40 € 

 

 

 

Gingivaformer, Bezeichn., Fa. xy, § 4 (3) GOZ 

 

 

16 

330 

 

Nachbehandlung nach chirurgischem Eingriff als selbstständige Leistung 

2,3 

8,41 € 

 

 

 

 

Voraussichtliches zahnärztliches Honorar 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Material- und Laborkosten 

 

 

 

 

 

 

Voraussichtliche Gesamtkosten