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31.01.2011 |Vordiagnostik und Voruntersuchung Implantatbezogene Analyse: Was Sie bei der Abrechnung beachten sollten

31.01.2011 |Vordiagnostik und Voruntersuchung

Implantatbezogene Analyse: Was Sie bei der Abrechnung beachten sollten

Die Positionierung dentaler Implantate erfolgt idealerweise unter Gesichtspunkten, die sowohl das ortsständige Knochenangebot als auch prothetische und ästhetische Aspekte berücksichtigen. Aus chirurgischer Sicht sollte das Knochenangebot optimal ausgenutzt, eine Verletzung anatomischer Strukturen vermieden und die Operationsdauer möglichst gering gehalten werden. Aus prothetischer Sicht will man eine Rehabilitation erreichen, die gnathologischen, biomechanischen und hygienischen Aspekten entspricht und gleichzeitig den ästhetischen Wünschen des Patienten gerecht wird.  

 

Entscheidet sich ein Patient für eine implantologische Behandlung, muss im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine Implantation in der jeweiligen Region möglich ist. Daher ist eine sorgfältige Vordiagnostik und Voruntersuchung wichtig. Hier spielen einige Faktoren – wie allgemeingesundheitliche Anamnese, Knochenverhältnisse usw. – eine Rolle. Das Beispiel auf der nächsten Seite zeigt, welche Maßnahmen bei der implantatbezogenen Analyse berechenbar sind. 

 

Voraussetzungen für die Abrechnung der GOZ-Nr. 900

Die GOZ-Nr. 900 ist unabhängig von der Implantationsform und der Anzahl der zu verwendenden Implantatsysteme in der Regel nur einmal je Kiefer berechnungsfähig. Muss jedoch nach vorausgegangener Augmentation erneut eine implantatbezogene Analyse vorgenommen werden, so ist diese erneut nach Nr. 900 berechenbar. Dies wurde vom Konsultationsausschuss beschlossen und 2001 bekanntgegeben. Dies gilt auch, wenn keine Implantation erfolgt. Zum Leistungsumfang gehören: Vermessen des Alveolarfortsatzes mit Kieferhöhe und Kieferbreite, Beurteilung der Schleimhautsituation, Vermessen der Distanz zu den Antagonisten, metrische Auswertung von Röntgenaufnahmen, Festlegung der Implantatposition mit individueller Schablone, Festlegung der Anzahl der Implantate.  

 

Planungsgrundlagen

Die Planungsgrundlage bilden meist Situationsmodelle sowie eine Panoramaschichtaufnahme (PSA). Anhand von Röntgenschablonen mit Titankugeln oder Messstiften bekannter Geometrie lassen sich über einen Dreisatz die realen Größenverhältnisse in der PSA berechnen. Zur Beurteilung der transversalen Kieferdimension wird die Schleimhautdickenmessung („Bone mapping“) als ergänzende diagnostische Maßnahme empfohlen. Dabei werden minimal invasiv – zum Beispiel durch eine Sonde mit Gummistopp – vestibuläre und orale Messpunkte gewonnen und auf ein Sägeschnittmodell übertragen. Dem Aufwand dieses Verfahrens kann mit einer Faktorsteigerung nach § 5 (2) GOZ oder einer Vergütungsvereinbarung nach § 2 (1,2) GOZ begegnet werden. Der wenigen Literatur hierzu lässt sich nicht entnehmen, ob die Schleimhautdickenmessung ein modernes Therapieverfahren darstellt und aufgrund der Praxisreife nach 1988 als eigenständiges Verfahren berechnet werden kann. 

 

Analyse von Prothetiker und Implantologe berechenbar?

In der Regel befindet sich der Patient für die erste Beratung in der Zahnarztpraxis. Wird dort nach Erstellung einer PSA der Kieferkörper und die Schleimhaut in Bezug auf eine Implantation untersucht und vermessen, so ist die GOZ-Nr. 900 auch für den Zahnarzt berechenbar. Werden jedoch nicht alle Teilleistungen erbracht, sollte dies im Steigerungsfaktor Beachtung finden. 

 

Erfolgt eine Überweisung zu einem Implantologen, der gleichfalls eine entsprechende Analyse erhebt, gegebenenfalls unter Anwendung einer Röntgenschablone und einer weiteren PSA, kann auch der Implantologe diese Maßnahme berechnen. Allerdings stellt diese Vorgehensweise keinen Standardfall dar, sondern ist in Einzelfällen erforderlich und bei Nachfragen gegebenenfalls zu begründen. Auch in Verbindung mit einer transdentalen oder transapikalen Fixation, wenn biokompatible ortho- und retrograde Verschlussstifte mit sekundärem Knochenkontakt gesetzt werden (GOZ-Nr. 315), kann eine Analyse im Sinne der GOZ-Nr. 900 erforderlich werden.  

 

Beispiel

Behandlung 

BEB* 

GOZ/GOÄ 

Honorar 

Patient kommt zur implantologischen Abklärung und körperlichen Untersuchung 

 

Ä6 

100 Punkte x 2,3 = 13,41 Euro 

Beratung  

 

Ä1 

80 Punkte x 2,3 

= 10,72 Euro 

Herstellung von Modellen zur Auswertung 

Nr. 1009 (Konfekt. Abdrucklöffel individualisieren), Nr. 0732 (Desinfektion), 2 x Nr. 0001 (Modelle), Nr. 0402 (Modellmontage im Mittelwertartikulator I), Nr. 0302 (Modell vermessen) 

006 

260 Punkte x 2,3
= 33,62 Euro 

Herstellung eines Orthopantomogramms  

 

Ä5004 

400 Punkte x 1,8 

= 41,96 Euro 

zusätzlich mit Röntgenmess-Schablone und Röntgenkugel zur Vermessung der implantologischen Region 

Nr. 1224 (Röntgenmess-Schablone), Nr. 1311 (Röntgenkugel positionieren) 

 

 

Implantologische Analyse 

Nr. 0814 (Modellanalyse für
Implantologie), Nr. 0815 (Implantatachse und -ort festlegen) 

900 

540 Punkte x 3,5 

= 106,29 Euro 

Beratung (Implantationsmöglichkeiten, Kosten usw.) 

 

Ä3 

150 Punkte x 2,3 

= 20,10 Euro 

* Bei diesen BEB-Ziffern handelt es sich um eine individuelle Leistung. Der Betrag ist nach tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten mittels Plan- und Rüstzeit und dem zahntechnischen Stundensatz zu ermitteln. 

 

Entscheidet sich ein Patient für eine implantologische Behandlung, muss im Vorfeld abgeklärt werden, ob eine Implantation in der jeweiligen Region möglich ist. Daher ist eine sorgfältige Vordiagnostik und Voruntersuchung wichtig. Hier spielen einige Faktoren – wie allgemeingesundheitliche Anamnese, Knochenverhältnisse usw. – eine Rolle. Unser Beispiel zeigt, welche Maßnahmen bei der implantatbezogenen Analyse berechenbar sind.