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02.01.2013·Aktuelle Rechtsprechung Keine Abrechnung zahnärztlicher Leistungen im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung

·Aktuelle Rechtsprechung

Keine Abrechnung zahnärztlicher Leistungen im Rahmen einer belegärztlichen Behandlung

von RA Dr. Lars Lindenau, Rödl & Partner, Nürnberg www.roedl.de

| Ein MKG-Chirurg, der vertragsärztlich tätig ist und insoweit eine Belegarzttätigkeit ausübt, kann – auch wenn er zugleich als Zahnarzt zugelassen ist – stationär erbrachte belegärztliche Leistungen nur über die Kassenärztliche Vereinigung (KV), nicht aber über die Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) abrechnen. Dies hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 12. Dezember 2012 entschieden (Az. B 6 KA 15/12 R, Abruf-Nr. 123885). |

 

Der Fall

Ein MKG-Chirurg, der zugleich als Zahnarzt zugelassen ist, wollte die von ihm als Belegarzt erbrachten operativen stationären Leistungen nicht nur bei der KV, sondern alternativ bei der beklagten KZV abrechnen. Die KZV lehnte dies mit der Begründung ab, der Arzt sei lediglich für ärztliche und nicht zugleich für zahnärztliche Leistungen als Belegarzt anerkannt; er möge über die KV abrechnen. Nach abgelehntem Widerspruch gab das Sozialgericht (SG) der KZV Recht, wies die Klage ab und ließ die Sprungrevision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu (Sozialgericht Marburg, Urteile vom 22. Februar 2012, Az. S 12 KA 719/11 und S 12 KA 867/11).

 

Die Entscheidung

Die Sprungrevision der MKG-Chirurgen blieb ohne Erfolg. Die Begründung: Vertragsärzte, die als Belegärzte anerkannt sind, rechnen ihre belegärztlichen Leistungen gegenüber der KV ab. Dies gilt auch für kieferchirurgische Leistungen, wie sie hier erbracht worden sind. Ein Wahlrecht, diese Leistungen auch als zahnärztliche Leistungen abzurechnen, steht dem als Arzt und Zahnarzt zugelassenen Kläger bei stationär erbachten Leistungen nicht zu.

 

Ob die Vergütung, die die KV für die hier betroffenen Korrekturen des Kiefers auf der Grundlage des EBM zu zahlen hat, niedriger ist als diejenige, die der MKG-Chirurg erhalten könnte, wenn er die Leistungen gegenüber der KZV abrechnen dürfte, ist – so das BSG – ohne rechtliche Bedeutung. Das beruht in erster Linie darauf, dass sich die Tätigkeit von Vertragszahnärzten auf die ambulante Versorgung beschränkt. Die Vorschriften über die belegärztliche Tätigkeit gelten demnach nicht für Zahnärzte; es kann deshalb keine belegzahnärztliche Tätigkeit im Rahmen der vertragszahnärztlichen Versorgung geben. Deshalb finden sich konsequenterweise in den Bundesmantelverträgen zur zahnärztlichen Versorgung – anders als im ärztlichen Bereich – keine Vorschriften über die belegzahnärztliche Tätigkeit. Ein Verstoß gegen das Grundrecht auf freie Berufsausübung ist – so das BSG – darin nicht zu erkennen.

 

PRAXISHINWEISE | Das BSG stellt höchstrichterlich klar, dass eine stationäre bzw. belegärztliche Tätigkeit nicht zum zahnärztlichen Berufsbild gehört. Das Urteil mag auf Kritik stoßen, man wird aber bis auf Weiteres damit leben müssen.