13.10.2011·Aktuelle Rechtsprechung Landgericht Bonn: Angebot eines Pauschalpreises von 888 Euro für Implantate wettbewerbswidrig
·Aktuelle Rechtsprechung
Landgericht Bonn: Angebot eines Pauschalpreises von 888 Euro für Implantate wettbewerbswidrig
| Das Landgericht Bonn entschied am 21. April 2011 (Az: 14 O 184/10; Abruf-Nr. 113383 unter www.iww.de), dass eine Zahnarztpraxis nicht mit einem Pauschalpreis für Implantate werben durfte. |
Der Fall
Eine oral-chirurgische Fachpraxis hatte in Zeitungsanzeigen Implantate mit einem Pauschalpreis von „nur 888 Euro“ angeboten. Es kam zur Klage auf Unterlassung dieser Werbung. Der betroffene Zahnarzt hielt entgegen, die Anzeige sei nicht berufswidrig und auch nicht wie von der Gegenseite behauptet „reißerisch“. Vor der Behandlung fände in der Praxis ein Beratungstermin zwecks Klärung der Frage statt, ob es im konkreten Fall zahnmedizinisch indiziert und überhaupt möglich sei, ein Implantat einzusetzen. Außerdem sei der geforderte Preis von 888 Euro nicht einmal besonders günstig, weil er innerhalb der von der GOZ vorgegebenen Spanne liege.
Das Urteil
Das Landgericht Bonn entschied jedoch, dass die beanstandete Werbung nicht zulässig war. Begründung: Gemäß § 5 Abs. 2 GOZ sei der Gebührenrahmen unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistungen sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. Diese Bestimmungen zielten darauf ab, einen ruinösen Preiswettbewerb um Patienten im Sinne eines funktionierenden Gesundheitswesens zu verhindern und gleiche rechtliche Voraussetzungen für alle Wettbewerber zu schaffen. Die Praxis habe mit ihrer Werbung gegen die Preisvorschriften der GOZ verstoßen und damit wettbewerbswidrig gehandelt.
Pauschalhonorar nicht durch „abweichende Vereinbarung“ gedeckt
Das Verhalten sei auch nicht von § 2 Abs. 1 GOZ gedeckt, wonach zwar durch eine schriftliche Vereinbarung eine von der GOZ abweichende Höhe der Vergütung festgelegt werden könne. Die Dispositionsfreiheit sei jedoch auf die „abweichende Höhe der Vergütung“ beschränkt; die Zahlung eines pauschalen Honorars genüge den Anforderungen nicht.
Sternchen-Hinweis mit Leistungsbeschreibung reichte nicht aus
Weiterhin führte das Gericht zur Begründung für seine Entscheidung an: Die Praxis habe zwar mit Hilfe eines Sternchen-Hinweises die Leistungen beschrieben, die im Preis von 888 Euro enthalten sind. Der Versicherte wisse jedoch nicht, dass „der Knochenaufbau und die Prothetik beim Hauszahnarzt liege“ und dadurch weitere Aufwendungen entstehen. Der Versicherte wisse außerdem nicht, dass die Vereinbarung eines Pauschalhonorars unwirksam sei und es deshalb Schwierigkeiten mit der Erstattung durch die Krankenkasse geben könne. Er würde dann auf seinen Kosten „sitzenbleiben“.