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Privatliquidation GOZ-Novellierung: Die wichtigsten Änderungen im Abschnitt K. Implantologie

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GOZ-Novellierung: Die wichtigsten Änderungen im Abschnitt K. Implantologie

 

| Nachdem das Bundeskabinett am 21. September 2011 die „Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte“ beschlossen und der Bundesrat am 4. November 2011 zugestimmt hat, stellen wir Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen im Implantologie-Teil der GOZ vor. |

Änderungen bei den implantologischen Leistungen

Die bisherigen OP-Zuschläge (Nrn. 10000 bis 10030) wurden im Abschnitt L. unter den Nrn. 0500 bis 0530 erfasst. Weiterhin erfolgte die Aufnahme der Zuschläge für ein OP-Mikroskop und die Laseranwendung im Abschnitt A. unter den Nrn. 0110 und 0120. Diese Zuschläge sind mitunter auch neben einigen implantologischen Ziffern berechenbar.

  • K. Implantologische Leistungen
  • 1.Die primäre Wundversorgung (zum Beispiel Reinigen der Wunde, Wundverschluss ohne zusätzliche Lappenbildung, ggf. einschließlich Fixieren eines plastischen Wundverbandes) ist Bestandteil der Leistungen nach Abschnitt K und nicht gesondert berechnungsfähig.

 

  • 2.Die bei den Leistungen nach Abschnitt K verwendeten Implantate, Implantatteile und nur einmal verwendbare Implantatfräsen sind gesondert berechnungsfähig.

 

  • Knochenersatzmaterialien sowie Materialien zur Förderung der Blutgerinnung oder der Geweberegeneration (zum Beispiel Membranen), zur Fixierung von Membranen, zum Verschluss von oberflächlichen Blutungen bei hämorrhagischen Diathesen oder, wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist, atraumatisches Nahtmaterial oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen, sind gesondert berechnungsfähig.

Kommentar: Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt K. wurden unter Punkt 2 um die Zusätze „(zum Beispiel Membrane)“ oder „wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist“ und „oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen“ ergänzt. Damit werden detailliertere Angaben eingefügt.

Der Hinweis auf die Berechenbarkeit von Einmal-Explantationsfräsen findet sich nun vor den Abschnitten D. und K. Eine Änderung des Punktwerts wurde vom Bundeskabinett nicht akzeptiert, so dass derzeit auch für die GOZ-Novellierung noch der Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (0,0562421 Euro) besteht und bei den 9000-er Ziffern nach kaufmännischer Rundung dargestellt wird.

Nr.
Leistungstext
Punkte
1,0-fach
Euro
2,3-fach
Euro

9000

Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer

 

Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig.

884

49,72

114,35

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf im März 2011.

9003

Verwenden einer Orientierungsschablone/ Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer

100

5,62

12,94

Kommentar: Die Berechenbarkeit je Kiefer wurde neu integriert.

9005

Verwenden einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer.

 

Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig.

300

16,87

38,81

Kommentar: Die Berechenbarkeit je Kiefer wurde neu integriert.
9010 Implantatinsertion, je Implantat

 

Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss

1.545

86,89

199,86

0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind.

2.200

123,73

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Nr. 9010 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig.

9020

Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat

515

28,97

66,62

0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

750

42,18

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Nr. 9020 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig.

9040

Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (zum Beispiel eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem

626

35,21

80,98

Kommentar: Bei der Nr. 9040 wurde lediglich die Bezeichnung „eines“ Gingivaformers in der Klammer ergänzt.

9050

Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase.

  • 1. Die Leistung nach Nummer 9050 ist nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9010 und 9040 berechnungsfähig.
  • 2. Die Leistung nach Nummer 9050 ist je Implantat höchstens dreimal und nur höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

313

17,60

40,49

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011.

9060

Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteile) im Reparaturfall.

 

Die Leistung nach Nummer 0960 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig.

313

17,60

40,49

Kommentar: Die Textlegende, dass die Ziffer 9060 auch die Abnahme und das Wiederbefestigen der Suprakonstruktion umfasst, wurde vom Bundeskabinett rückgängig gemacht. Die Ziffer 9060 ist daher nur für das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall zuständig, die Entfernung der Suprakonstruktion sowie die Wiedereingliederung nach Reparatur ist nach den GOZ-Nrn. 2290, 2310, 2320 und 5110 zusätzlich berechnungsfähig.
9090 Knochengewinnung, (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber) Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung

Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig.

400

22,50

51,74

0500

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.

400

22,50

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9090 ist der Zuschlag 0500 aus dem Abschnitt „L.“ansatzfähig.
9100 Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

Mit der Leistung nach Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren

 

1. Die Leistung nach Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig.

2. Neben der Leistung nach Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig.

. Wird die Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig?

Wird die Leistung nach Nummer 9010 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig.

2.694

151,52

348,50

0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind.

2.200

123,73

Kommentar: Es erfolgte nur eine detailliertere Beschreibung der Membranfixierung, indem das Wort „Fixierung“ umgestellt wurde. Neben der Ziffer 9100 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig.
9110 Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)

 

Mit einer Leistung nach Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Schaffung des Zugangs durch die Alveole oder das Implantatfach,
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens durch knochenverdrängende oder knochenverdichtende Maßnahmen und der Kieferhöhlenmembran,
  • Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes des Implantatfaches und Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial)

 

Die Leistung nach Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig.

1.500

84,36

194,04

0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind.

2.200

123,73

0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …

 

Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

400

22,50

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9110 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt A. ansatzfähig.
9120 Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte

 

Mit einer Leistung nach Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:

  • Schaffung des Zugangs zur Kieferhöhle durch Knochenfensterung (auch Knochendeckel),
  • Präparation der Kieferhöhlenmembran,
  • Anhebung des Kieferhöhlenbodens und der Kieferhöhlenmembran,
  • Lagerbildung,
  • ggf. Entnahme von Knochenspänen innerhalb des Aufbaugebietes,
  • Einbringen von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial),
  • ggf. Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren – einschließlich Fixierung -,
  • ggf. Reposition des Knochendeckels,
  • Verschluss der Kieferhöhle und Wundverschluss

3.000

168,73

388,07

0530

Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind.

2.200

123,73

0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …

 

Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

400

22,50

Kommentar: Im Leistungstext wurde der Begriff „Schneider‘sche Membran“ in „Kieferhöhlenmembran“ geändert. Neben der Nr. 9120 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt A. ansatzfähig.
9130 Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

Neben der Leistung nach Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig.

1.540

86,61

199,21

0530 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind.

2.200

123,73

0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …

 

Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

400

22,50

Kommentar: Es erfolgte nur eine detailliertere Beschreibung der Membranfixierung, indem die Worte „und deren“ aufgenommen wurde. Neben der Ziffer 9130 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt A. ansatzfähig.
9140 Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

 

Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss.

650

36,56

84,08

0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

750

42,18

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9140 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig.
9150 Fixation und Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (zum Beispiel Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetz), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

675

37,96

87,31

0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

750

42,18

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9150 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig.
9160 Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (zum Beispiel Barrieren – einschließlich Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

330

18,56

42,69

0500 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind.

400

22,50

0120 Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern …

 

Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro.

Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig.

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9160 ist der Zuschlag 0500 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0120 aus Abschnitt „A.“ ansatzfähig.
9170 Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (zum Beispiel Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich

500

28,11

64,66

0510 Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind.

750

42,18

0110 Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …

 

Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.

400

22,50

Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Nr. 9170 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt „A.“ ansatzfähig.

Der neue Abschnitt L. (Zuschläge)

Erstmalig werden in der novellierten GOZ neben bestimmten Gebührenziffern zahnärztlich-chirurgische Zuschläge installiert. Diese Zuschläge sollen unter anderem die Kosten für die Wiederaufbereitung von Operationsmaterialien bzw. -geräten sowie von Materialien, die mit einmaliger Verwendung verbraucht sind, abgelten.

Die Abrechnungsbestimmungen der neuen OP-Zuschläge nach den Gebührennummern 0500 bis 0530 entsprechen weitgehend den OP-Zuschlägen der GOÄ. Die dort aufgeführten OP-Zuschläge nach den Nrn. Ä442 bis Ä445 weisen die gleiche Punktzahl auf wie die Nrn. 0500 bis 0530, es wurden lediglich im Gebührentext kleine Veränderungen vorgenommen. Ansonsten entsprechen die Abrechnungsbestimmungen denjenigen, die nach Abschnitt C VIII der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge gelten.

Kurzfristig hat, wie auf Seite 1 berichtet, der Bundesrat verschiedenen Änderungsvorschlägen zugestimmt. So sollen die Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop), 0120 (Laser) sowie 0500 bis 0530 (Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen) neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 (Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen) der GOÄ für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig sein.

Weiterführender Hinweis

  • Eine Synopse von alter und neuer GOZ mit den farbig markierten Änderungen, den alten und neuen Punktzahlen sowie den alten und neuen Honoraren können Sie jetzt im Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) unter der Rubrik „Abrechnung“ aufrufen.