Privatliquidation GOZ-Novellierung: Die wichtigsten Änderungen im Abschnitt K. Implantologie
·Privatliquidation
GOZ-Novellierung: Die wichtigsten Änderungen im Abschnitt K. Implantologie
| Nachdem das Bundeskabinett am 21. September 2011 die „Erste Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Zahnärzte“ beschlossen und der Bundesrat am 4. November 2011 zugestimmt hat, stellen wir Ihnen in diesem Beitrag die wichtigsten Änderungen im Implantologie-Teil der GOZ vor. |
Änderungen bei den implantologischen Leistungen
Die bisherigen OP-Zuschläge (Nrn. 10000 bis 10030) wurden im Abschnitt L. unter den Nrn. 0500 bis 0530 erfasst. Weiterhin erfolgte die Aufnahme der Zuschläge für ein OP-Mikroskop und die Laseranwendung im Abschnitt A. unter den Nrn. 0110 und 0120. Diese Zuschläge sind mitunter auch neben einigen implantologischen Ziffern berechenbar.
|
|
Kommentar: Die Allgemeinen Bestimmungen vor Abschnitt K. wurden unter Punkt 2 um die Zusätze „(zum Beispiel Membrane)“ oder „wenn dies zum Schutz wichtiger anatomischer Strukturen (zum Beispiel Nerven) erforderlich ist“ und „oder nur einmal verwendbare Explantationsfräsen“ ergänzt. Damit werden detailliertere Angaben eingefügt.
Der Hinweis auf die Berechenbarkeit von Einmal-Explantationsfräsen findet sich nun vor den Abschnitten D. und K. Eine Änderung des Punktwerts wurde vom Bundeskabinett nicht akzeptiert, so dass derzeit auch für die GOZ-Novellierung noch der Punktwert in Höhe von 5,62421 Cent (0,0562421 Euro) besteht und bei den 9000-er Ziffern nach kaufmännischer Rundung dargestellt wird.
Nr. |
Leistungstext |
Punkte |
1,0-fachEuro |
2,3-fachEuro |
9000 |
Implantatbezogene Analyse und Vermessung des Alveolarfortsatzes, des Kieferkörpers und der angrenzenden knöchernen Strukturen sowie der Schleimhaut, einschließlich metrischer Auswertung von radiologischen Befundunterlagen, Modellen und Fotos zur Festlegung der Implantatposition, ggf. mit Hilfe einer individuellen Schablone zur Diagnostik, einschließlich Implantatauswahl, je Kiefer
Bei Verwendung einer Röntgenmessschablone sind die Material- und Laborkosten gesondert berechnungsfähig. |
884 |
49,72 |
114,35 |
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf im März 2011. | ||||
9003 |
Verwenden einer Orientierungsschablone/ Positionierungsschablone zur Implantation, je Kiefer |
100 |
5,62 |
12,94 |
Kommentar: Die Berechenbarkeit je Kiefer wurde neu integriert. | ||||
9005 |
Verwenden einer auf dreidimensionalen Daten gestützten Navigationsschablone/chirurgischen Führungsschablone zur Implantation, ggf. einschließlich Fixierung, je Kiefer.
Die verwendeten Fixierungselemente sowie die Material- und Laborkosten der Navigationsschablone sind gesondert berechnungsfähig. |
300 |
16,87 |
38,81 |
Kommentar: Die Berechenbarkeit je Kiefer wurde neu integriert. | ||||
9010 | Implantatinsertion, je Implantat
Präparieren einer Knochenkavität für ein enossales Implantat, Einsetzen einer Implantatschablone zur Überprüfung der Knochenkavität (zum Beispiel Tiefenlehre), ggf. einschließlich Knochenkondensation, Knochenglättung im Bereich des Implantates, Einbringen eines enossalen Implantates, einschließlich Verschlussschraube und ggf. Einbringen von Aufbauelementen bei offener Einheilung sowie Wundverschluss |
1.545 |
86,89 |
199,86 |
0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind. |
2.200 |
123,73 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Nr. 9010 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig. | ||||
9020 |
Insertion eines Implantates zum temporären Verbleib, auch orthodontisches Implantat |
515 |
28,97 |
66,62 |
0510 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. |
750 |
42,18 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Nr. 9020 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig. | ||||
9040 |
Freilegen eines Implantats und Einfügen eines oder mehrerer Aufbauelemente (zum Beispiel eines Gingivaformers) bei einem zweiphasigen Implantatsystem |
626 |
35,21 |
80,98 |
Kommentar: Bei der Nr. 9040 wurde lediglich die Bezeichnung „eines“ Gingivaformers in der Klammer ergänzt. | ||||
9050 |
Entfernen und Wiedereinsetzen sowie Auswechseln eines oder mehrerer Aufbauelemente bei einem zweiphasigen Implantatsystem während der rekonstruktiven Phase.
|
313 |
17,60 |
40,49 |
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. | ||||
9060 |
Auswechseln von Aufbauelementen (Sekundärteile) im Reparaturfall.
Die Leistung nach Nummer 0960 ist für ein Implantat höchstens einmal je Sitzung berechnungsfähig. |
313 |
17,60 |
40,49 |
Kommentar: Die Textlegende, dass die Ziffer 9060 auch die Abnahme und das Wiederbefestigen der Suprakonstruktion umfasst, wurde vom Bundeskabinett rückgängig gemacht. Die Ziffer 9060 ist daher nur für das Auswechseln von Aufbauelementen im Reparaturfall zuständig, die Entfernung der Suprakonstruktion sowie die Wiedereingliederung nach Reparatur ist nach den GOZ-Nrn. 2290, 2310, 2320 und 5110 zusätzlich berechnungsfähig. | ||||
9090 | Knochengewinnung, (zum Beispiel Knochenkollektor oder Knochenschaber) Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung
Die Kosten eines einmal verwendbaren Knochenkollektors oder -schabers sind gesondert berechnungsfähig. |
400 |
22,50 |
51,74 |
0500 |
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. |
400 |
22,50 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9090 ist der Zuschlag 0500 aus dem Abschnitt „L.“ansatzfähig. | ||||
9100 | Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Mit der Leistung nach Nummer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten:Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren
1. Die Leistung nach Nummer 9100 ist für die Glättung des Alveolarfortsatzes im Bereich des Implantatbettes nicht berechnungsfähig. 2. Neben der Leistung nach Nummer 9100 sind die Leistungen nach der Nummer 9130 nicht berechnungsfähig. . Wird die Leistung nach Nummer 9100 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9110 erbracht, ist die Hälfte der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig? Wird die Leistung nach Nummer 9010 in derselben Kieferhälfte neben der Leistung nach Nummer 9120 erbracht, ist ein Drittel der Gebühr der Nummer 9100 berechnungsfähig. |
2.694 |
151,52 |
348,50 |
0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind. |
2.200 |
123,73 |
|
Kommentar: Es erfolgte nur eine detailliertere Beschreibung der Membranfixierung, indem das Wort „Fixierung“ umgestellt wurde. Neben der Ziffer 9100 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig. | ||||
9110 | Geschlossene Sinusbodenelevation vom Kieferkamm aus (interner Sinuslift)
Mit einer Leistung nach Nummer 9110 sind folgende Leistungen abgegolten:
Die Leistung nach Nummer 9110 ist für dieselbe Implantatkavität nicht neben den Leistungen nach den Nummern 9120 und 9130 berechnungsfähig. |
1.500 |
84,36 |
194,04 |
0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1200 und mehr Punkten bewertet sind. |
2.200 |
123,73 |
|
0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
400 |
22,50 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9110 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt A. ansatzfähig. | ||||
9120 | Sinusbodenelevation durch externe Knochenfensterung (externer Sinuslift), je Kieferhälfte
Mit einer Leistung nach Nummer 9120 sind folgende Leistungen abgegolten:
|
3.000 |
168,73 |
388,07 |
0530 |
Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind. |
2.200 |
123,73 |
|
0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
400 |
22,50 |
|
Kommentar: Im Leistungstext wurde der Begriff „Schneider‘sche Membran“ in „Kieferhöhlenmembran“ geändert. Neben der Nr. 9120 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt A. ansatzfähig. | ||||
9130 | Spaltung und Spreizung von Knochensegmenten (Bone Splitting), ggf. mit Auffüllung der Spalträume mittels Knochen oder Knochenersatzmaterial, ggf. einschließlich zusätzlicher Osteosynthesemaßnahmen, ggf. einschließlich Einbringung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren und deren Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich, oder vertikale Distraktion des Alveolarfortsatzes, einschließlich Fixierung, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Neben der Leistung nach Nummer 9130 ist die Leistung nach der Nummer 9100 nicht berechnungsfähig. |
1.540 |
86,61 |
199,21 |
0530 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 1.200 und mehr Punkten bewertet sind. |
2.200 |
123,73 |
|
0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
400 |
22,50 |
|
Kommentar: Es erfolgte nur eine detailliertere Beschreibung der Membranfixierung, indem die Worte „und deren“ aufgenommen wurde. Neben der Ziffer 9130 ist der Zuschlag 0530 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt A. ansatzfähig. | ||||
9140 | Intraorale Entnahme von Knochen außerhalb des Aufbaugebietes ggf. einschließlich Aufbereitung des Knochenmaterials und/oder der Aufnahmeregion einschließlich der notwendigen Versorgung der Entnahmestelle, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich
Bei Entnahme von einem oder mehreren Knochenblöcken ist das Doppelte der Gebühr nach Nummer 9140 berechnungsfähig. Von einem Knochenblock im Sinne dieser Abrechnungsbestimmung ist auszugehen, wenn dieser bei der Implantation eigenständig fixiert werden muss. |
650 |
36,56 |
84,08 |
0510 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. |
750 |
42,18 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9140 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig. | ||||
9150 | Fixation und Stabilisierung des Augmentats durch Osteosynthesemaßnahmen (zum Beispiel Schrauben- oder Plattenosteosynthese oder Titannetz), zusätzlich zu der Leistung nach der Nummer 9100, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
675 |
37,96 |
87,31 |
0510 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. |
750 |
42,18 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9150 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ ansatzfähig. | ||||
9160 | Entfernung unter der Schleimhaut liegender Materialien (zum Beispiel Barrieren – einschließlich Fixierung -, Osteosynthesematerial), je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
330 |
18,56 |
42,69 |
0500 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 250 bis 499 Punkten bewertet sind. |
400 |
22,50 |
|
0120 | Zuschlag für die Anwendung eines Lasers bei den Leistungen nach den Nummern …
Der Zuschlag nach der Nummer 0120 beträgt 100 v. H. des einfachen Gebührensatzes der betreffenden Leistung, jedoch nicht mehr als 68 Euro. Der Zuschlag nach der Nummer 0120 ist je Behandlungstag nur einmal berechnungsfähig. |
|||
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Ziffer 9160 ist der Zuschlag 0500 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0120 aus Abschnitt „A.“ ansatzfähig. | ||||
9170 | Entfernung im Knochen liegender Materialien durch Osteotomie (zum Beispiel Osteosynthesematerial, Knochenschrauben) oder Entfernung eines subperiostalen Gerüstimplantats, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich |
500 |
28,11 |
64,66 |
0510 | Zuschlag bei nichtstationärer Durchführung von zahnärztlich-chirurgischen Leistungen, die mit Punktzahlen von 500 bis 799 Punkten bewertet sind. |
750 |
42,18 |
|
0110 | Zuschlag für die Anwendung eines Operationsmikroskops bei den Leistungen nach den Nummern …
Der Zuschlag nach der Nummer 0110 ist je Behandlungstag nur einmal und nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig. |
400 |
22,50 |
|
Kommentar: Keine Änderung zum Referentenentwurf vom März 2011. Neben der Nr. 9170 ist der Zuschlag 0510 aus dem Abschnitt „L.“ und der Zuschlag 0110 aus Abschnitt „A.“ ansatzfähig. |
Der neue Abschnitt L. (Zuschläge)
Erstmalig werden in der novellierten GOZ neben bestimmten Gebührenziffern zahnärztlich-chirurgische Zuschläge installiert. Diese Zuschläge sollen unter anderem die Kosten für die Wiederaufbereitung von Operationsmaterialien bzw. -geräten sowie von Materialien, die mit einmaliger Verwendung verbraucht sind, abgelten.
Die Abrechnungsbestimmungen der neuen OP-Zuschläge nach den Gebührennummern 0500 bis 0530 entsprechen weitgehend den OP-Zuschlägen der GOÄ. Die dort aufgeführten OP-Zuschläge nach den Nrn. Ä442 bis Ä445 weisen die gleiche Punktzahl auf wie die Nrn. 0500 bis 0530, es wurden lediglich im Gebührentext kleine Veränderungen vorgenommen. Ansonsten entsprechen die Abrechnungsbestimmungen denjenigen, die nach Abschnitt C VIII der GOÄ für die dort aufgeführten Zuschläge gelten.
Kurzfristig hat, wie auf Seite 1 berichtet, der Bundesrat verschiedenen Änderungsvorschlägen zugestimmt. So sollen die Zuschläge nach den Nrn. 0110 (Operationsmikroskop), 0120 (Laser) sowie 0500 bis 0530 (Zuschläge zu bestimmten zahnärztlich-chirurgischen Leistungen) neben den entsprechenden Zuschlägen nach den Nrn. 440 bis 445 (Zuschläge zu ambulanten Operationsleistungen) der GOÄ für dieselbe Sitzung nicht berechnungsfähig sein.
Weiterführender Hinweis
- Eine Synopse von alter und neuer GOZ mit den farbig markierten Änderungen, den alten und neuen Punktzahlen sowie den alten und neuen Honoraren können Sie jetzt im Online-Service (www.iww.de; in „myIWW“ einloggen) unter der Rubrik „Abrechnung“ aufrufen.