01.03.2013·Aktuelle Rechtsprechung Landgericht Frankfurt am Main: Nachahmer von Implantaten unterliegt gegen Straumann
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Landgericht Frankfurt am Main: Nachahmer von Implantaten unterliegt gegen Straumann
| Das Landgericht Frankfurt am Main hat am 15. November 2012 (Az. 2-03 O 84/12; Abruf-Nr. 130525 unter pi.iww.de) zugunsten von Straumann gegen einen Mitbewerber entschieden, der offene Systemreihen anderer Hersteller nachahmt. Das Unternehmen bietet einen Nachbau des Straumann-Implantats Standard Plus an und warb mit der Information, dass die Produkte exakte und nicht nur funktionell gleichwertige Nachahmungen des Straumann-Systems sind. Außerdem seien sie mit diesen Produkten kompatibel. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen das Urteil vor. |
Landgericht: Eingeschränkte Konformitätsbewertung verbietet eine Implantation
Das Landgericht stellte fest, dass es weder Konformitätsprüfungen noch wissenschaftliche Studien gibt, die die Behauptungen der Firma und einem Vertriebshändler in der Schweiz stützen. Die Klage – so die Richter – sei bezüglich der Kompatibilitäts-Aussagen begründet, da diese Aussagen „irreführende geschäftliche Handlungen“ im Sinne des UWG (Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb) darstellen.
Weiter entschied das Gericht, dass ein kombinierter Einsatz – das heißt eine kombinierte Verwendung von Nachahmer-Komponenten mit Systemteilen anderer Hersteller – „infolge der eingeschränkten Konformitätsbewertung nicht in Verkehr gebracht, mithin vom Arzt dem Patienten nicht implantiert werden“ darf.
Implantat darf nicht als „Generikum“ bezeichnet werden
In einem weiteren Verfahren vor dem Appellationsgericht Basel wurde dem Vertriebshändler in der Schweiz die Behauptung verboten, das Implantat sei ein „bioäquivalentes Generikum“. Das Gericht stellte fest, dass der für Arzneimittel verwendete Begriff „Generikum“ hier in irreführender Weise auf Dentalimplantate übertragen wurde. Die Zulassung von Medizinprodukten folgt einer anderen Konzeption als die Zulassung von Arzneimitteln.
Konsequenzen dieses Urteils noch offen
Das ist das erste Urteil eines Implantat-Herstellers gegen ein Unternehmen, das Implantat-Bauteile anderer Hersteller nachahmt und sowohl in der Werbung als auch im Produktkatalog rechtlich nicht haltbare Behauptungen aufgestellt hat. Interessant ist dabei die Frage, welche Konsequenzen diese Entscheidung für Implantologen und Patienten haben wird, die Implantatprodukte aus der Kombination von Bauteilen verschiedener Hersteller verarbeitet bzw. erhalten haben und Haftungsfälle auftreten, bei denen die Schuldfrage zu klären ist.