Alle Seiten eines Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier
Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch darauf, dass alle Seiten eines mehrseitigen Arbeitszeugnisses auf Geschäftspapier gedruckt werden.
Soweit der Arbeitgeber in seiner externen Kommunikation ausschließlich solches Firmenpapier verwende, sei auch ein Arbeitszeugnis auf solchem Firmenpapier zu erstellen. Dies gelte für jede Seite des Zeugnisses.
Landesarbeitsgericht Köln, 12.09.2023 – 4 Sa 12/23