Eine erste Kopie der Patientenakte ist dem Patienten grundsätzlich kostenlos zur Verfügung zu stellen. Dies entschied der Europäische Gerichtshof. In der Regel gilt das unabhängig davon, ob der Anspruch auf Einsicht in die Patientenunterlagen begründet wird oder aus welchem Grund die Patientenakte verlangt wird. Damit soll die Ausübung der Rechte nach der Datenschutzgrundverordnung erleichtert werden.
Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Verlangen der Patientin oder des Patienten auf Einsicht in die Patientenakte rechtsmissbräuchlich ist. Dies kann zum Beispiel dann angenommen werden, wenn die Patientin oder der Patient wiederholt und exzessiv kostenlos Einsicht in die Patientenakte verlangen.
Europäischer Gerichtshof, 26.10.2023 – C 307/22
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